Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Tenorberichtigung: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 499/97
Datum
21.01.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung des Landgerichts; seine Revision wurde vom BGH nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Senat stellte den Tenor dahin richtig, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist. Zwar fehlten Feststellungen zur Funktionstüchtigkeit der mitgeführten Schusswaffe, dies habe den Angeklagten jedoch nicht in einer für die Höhe der Strafe nachteiligen Weise betroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine für die Revision tragenden Rechtsfehler vorliegen.

2

Eine Tenorberichtigung durch das Revisionsgericht ist zulässig, soweit sich aus den Urteilsgründen die tatsächliche und rechtliche Bewertung eindeutig ergibt und keine verbotene Neubeurteilung erfolgt.

3

Fehlende Feststellungen zu einem Tatumstandsmerkmal (etwa zur Funktionstüchtigkeit einer Waffe) führen nur dann zu einem Revisions- oder Berichtigungsgrund, wenn hierdurch eine für den Angeklagten nachteilige Änderung der Rechtslage oder der Strafzumessung zu besorgen ist.

4

Bei der Strafzumessung kann eine fehlerhafte rechtliche Qualifikation unbeachtlich bleiben, wenn der Strafrahmen bzw. die verhängte Einzelstrafe angesichts sonstiger Strafschärfungsgründe auch bei zutreffender rechtlicher Würdigung nicht niedriger ausgefallen wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 13. Juni 1997

Rubrum

Beschluss

vom 21. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juni 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird der Tenor der angefochtenen Entscheidung dahin richtiggestellt, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zwar ist das Landgericht entgegen seiner rechtlichen Würdigung bei der Strafzumessung von der Tatbestandsalternative des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgegangen, obwohl es keine Feststellungen zur Funktionstüchtigkeit der vom Mittäter des Angeklagten mitgeführten Schusswaffe getroffen hat. Dies beschwert den Angeklagten jedoch nicht. Angesichts der übrigen Straferschwerungsgründe schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei Zugrundelegung von § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB die niedrige Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten unterschritten hätte.

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