Revision verworfen; Tenorberichtigung: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 499/97
- Datum
- 21.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine für die Revision tragenden Rechtsfehler vorliegen.
Eine Tenorberichtigung durch das Revisionsgericht ist zulässig, soweit sich aus den Urteilsgründen die tatsächliche und rechtliche Bewertung eindeutig ergibt und keine verbotene Neubeurteilung erfolgt.
Fehlende Feststellungen zu einem Tatumstandsmerkmal (etwa zur Funktionstüchtigkeit einer Waffe) führen nur dann zu einem Revisions- oder Berichtigungsgrund, wenn hierdurch eine für den Angeklagten nachteilige Änderung der Rechtslage oder der Strafzumessung zu besorgen ist.
Bei der Strafzumessung kann eine fehlerhafte rechtliche Qualifikation unbeachtlich bleiben, wenn der Strafrahmen bzw. die verhängte Einzelstrafe angesichts sonstiger Strafschärfungsgründe auch bei zutreffender rechtlicher Würdigung nicht niedriger ausgefallen wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 13. Juni 1997
Rubrum
Beschluss
vom 21. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juni 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird der Tenor der angefochtenen Entscheidung dahin richtiggestellt, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Zwar ist das Landgericht entgegen seiner rechtlichen Würdigung bei der Strafzumessung von der Tatbestandsalternative des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgegangen, obwohl es keine Feststellungen zur Funktionstüchtigkeit der vom Mittäter des Angeklagten mitgeführten Schusswaffe getroffen hat. Dies beschwert den Angeklagten jedoch nicht. Angesichts der übrigen Straferschwerungsgründe schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei Zugrundelegung von § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB die niedrige Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten unterschritten hätte.
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