Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Urteils wegen fehlender fachärztlicher Begutachtung bei Altersabbau

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 499/88
Datum
08.11.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Mordes; die Revision rügte unzureichende Aufklärung. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil bei einem 72‑jährigen Beschuldigten eine fachärztliche (alterspsychiatrische) Begutachtung geboten gewesen wäre. Vorliegende Gutachten (Alkohol, Psychologe) genügten nicht zur Feststellung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass altersbedingter Abbau die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigen kann, ist zur Feststellung der Schuldfähigkeit ein fachärztliches (psychiatrisches) Gutachten mit Erfahrung auf dem Gebiet des Altersabbaus beizuziehen.

2

Die Entscheidung, ob ein Psychiater oder Psychologe als Sachverständiger heranzuziehen ist, liegt im Ermessen des Gerichts; dieses Ermessen gilt jedoch nicht, soweit ärztliche Abklärung krankhafter Zustände erforderlich ist.

3

Fehlt eine hinreichende medizinische Sachverhaltsaufklärung zur Schuldfähigkeit, beeinträchtigt dies den Schuldspruch und kann zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen.

4

Die begründete Erwartung, dass § 21 StGB einschlägig sein könnte, kann sich aus dem Alter und den Gesamtumständen des Beschuldigten ergeben und rechtfertigt weitergehende gutachterliche Ermittlungen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 7. Juni 1988

Rubrum

BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Dymitrov █████████ ██████ aus ███, █████ in ██ ██ ███ ███, geboren ██ (Ukraine), zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. November 1988 nach § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 7. Juni 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Führen und Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Aufklärungsrüge Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„Ihr ist noch hinreichend die Erwartung zu entnehmen, dass eine psychiatrische Untersuchung aufgrund des Alters des Angeklagten (hier: 72 Jahre) zu Feststellungen führt, die allein oder mit den anderen Umständen die Anwendung des § 21 StGB begründet; ihr ist auch noch die Behauptung zu entnehmen, die bislang vernommenen Sachverständigen seien zu solcher Beurteilung nicht in der Lage gewesen. Das trifft für den nur zu den Auswirkungen der alkoholischen Beeinflussung gehörten Sachverständigen Dr. █ ███ zu, gilt aber auch für den Psychologen Pfannenschmidt (UA S. 37/40).

Zwar liegt die Entscheidung, ob ein Psychiater oder ein Psychologe zu hören ist, grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, aber nur dann, wenn es sich um die Beurteilung nicht krankhafter Zustände handelt (BGHSt 34, 355, 357). Neben einem Psychiater muss also nicht notwendigerweise ein Psychologe gehört werden. Darum geht es hier aber nicht. Es ist anerkannt, dass die Fähigkeit eines alternden Menschen, der Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns gemäß zu handeln, durch einen Altersabbau beeinträchtigt sein kann, ohne dass Intelligenzausfälle oder das äußere Erscheinungsbild auf ein Schwinden der geistigen und seelischen Kräfte hindeuten; das ist für einen Nichtmediziner nur schwer erkennbar (BGH bei Holtz in MDR 1983, 89 m. weit. Nachw.). Deshalb war hier ein Psychiater mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiete des Altersabbaus hinzuzuziehen (vgl. BGH in MDR 1964, 934 = NJW 1964, 933).

Dieser Mangel erfasst auch den Schuldspruch, weil er sich auch auf die subjektive Tatseite der niedrigen Beweggründe (UA S. 32) erstreckt (vgl. u. a. BGH bei Holtz in MDR 1984, 979, 980 m. weit. Nachw.).“

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

HoestkePuhrRebitzki
SchusterNiepel