Verwerfung der Revisionen: Besitz von Betäubungsmitteln durch tatsächliche Herrschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 499/76
- Datum
- 10.09.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sich aus der Urteilsgründe keine substanziellen Rechtsfehler ergeben, die eine Überprüfung rechtfertigen.
Besitz im Sinne von §11 Abs.1 Nr.4 BetmG setzt zumindest während des maßgeblichen Zeitraums tatsächliche Herrschaftsgewalt über die Betäubungsmittel voraus.
Tatsächliche Herrschaftsgewalt kann sich aus der Verfügungsgewalt über den Aufbewahrungsort in einem Lokal ergeben, wenn der Täter dort die tatsächliche Verfügungsmacht innehat.
Bei Verwerfung der Revision trägt jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 17. Februar 1976
Rubrum
5 StR 499/76 NM. G-7b BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. den Fahrettin Ç., geboren am █, (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Hossein D., geboren am ██, (Iran), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. September 1976 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ████ und █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 17. Februar 1976 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Verurteilung des Angeklagten D. wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BetmG) ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Mindestens während seines Aufenthaltes in dem Lokal "Los Amigos" hatte er die tatsächliche Herrschaftsgewalt über die von ihm verwahrte "Opiumzubereitung" (vgl. BGHSt 26, 117).
Gründe
Der Schriftsatz des Angeklagten Ç. vom 20. August 1976 hat dem Senat vorgelegen.
| Fleischmann | Schmidt | Fuhrmann | |||
| Herrmann | Horstkotte |