Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzulässiger Urkundenverlesung: Aufhebung des Verurteilungsurteils

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 499/67
Datum
17.04.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Der BGH hob das Urteil auf, weil ein Protokollabschnitt und wohl eine Anlage ohne erforderlichen Gerichtsbeschluss und ohne Bekanntgabe des Verlesungsgrundes verlesen wurden (§§ 250, 251 StPO). Die verlesenen Teile enthielten keinen wiedergegebenen Zeugenaussageinhalt und konnten die Vernehmung nicht ersetzen. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung einer Niederschrift über eine frühere richterliche Vernehmung setzt einen gerichtlichen Beschluss und die Bekanntgabe des Verlesungsgrundes voraus (§ 251 Abs. 4 StPO).

2

Abschnitte einer Sitzungsniederschrift, die lediglich die Tatsache der Vernehmung und die Vorlage einer Bescheinigung beurkunden, sind keine Niederschrift über eine frühere richterliche Vernehmung i.S.d. § 251 Abs. 1 StPO, wenn der Inhalt der damaligen Aussage nicht wiedergegeben ist.

3

Anlagen zu Vernehmungsprotokollen dürfen nur verlesen werden, wenn sie zum Inhalt der damaligen Zeugenaussage gemacht worden sind; andernfalls ersetzt ihre Verlesung die persönliche Vernehmung des Zeugen nicht.

4

Die Ersetzung einer Zeugenvernehmung durch Urkundenverlesung ist nur unter den in § 251 Abs. 2 StPO genannten Ausnahmevoraussetzungen zulässig; fehlt es hieran, liegt ein Verfahrensverstoß vor.

5

Erweist sich ein Verfahrensfehler als auf einen Teilabschnitt einer fortgesetzten Tat bezogen, kann der Schuldspruch unteilbar sein; ein wesentlicher Verstoß gegen die Vorschriften über Zeugnisersetzung kann zur Aufhebung des gesamten Verurteilungsteils führen.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 17. April 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Musiker Georg ██ aus ██████, Kreis ██, geboren am █████ in ███ █████, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Siemer Bundesrichter

Schmitt Bundesrichter

Dr. Börker Bundesrichter

Kersting Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der ███████████████████,

Justizobersekretär ██ ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 17. April 1967 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Die Sache wird in diesem Umfang an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Das angefochtene Urteil muss, soweit es den Angeklagten verurteilt hat, wegen eines Verfahrensverstoßes aufgehoben werden:

1. Vergeblich beanstandet die Revision allerdings, dass die beiden Strafverfahren gegen den Angeklagten durch den gemeinsamen Beschluss der 1. und 2. Strafkammer vom 2. März 1964 zur gemeinsamen Verhandlung nach § 237 StPO verbunden worden sind. Hiergegen ergeben sich insbesondere auch aus der von der Revision angeführten Entscheidung BGHSt 19, 177, die sich in erster Linie mit der in §§ 2, 4 StPO geregelten Verbindung befasst, keine Bedenken (vgl. daselbst S. 182).

2. Dagegen rügt der Beschwerdeführer mit Recht, dass die Strafkammer gegen die §§ 250, 251 StPO und damit auch gegen § 261 StPO verstoßen hat.

Ausweislich der Urteilsgründe beruhen die Feststellungen des Landgerichts u. a. auf der „in der Hauptverhandlung verlesenen Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen Bachmann“. Hierbei handelt es sich, wie die Sitzungsniederschrift über die jetzige Hauptverhandlung ergibt, um die Vernehmung des Zeugen am 13. Februar 1964, wie sie in dem Protokoll über die Hauptverhandlung vom 13., 21. Februar, 2. und 10. März 1964 beurkundet worden ist.

Dieses Verfahren war schon deshalb unzulässig, weil kein Gerichtsbeschluss über die Verlesung ergangen und der Grund der Vernehmung nicht bekanntgegeben worden ist (§ 251 Abs. 4 StPO). Ob die Verurteilung des Angeklagten auf diesem Verstoß beruhen kann, mag dahinstehen. Jedenfalls ist der verlesene Abschnitt der Sitzungsniederschrift vom 13. Februar 1964 keine „Niederschrift über eine frühere richterliche Vernehmung“ im Sinne des § 251 Abs. 1 StPO. Denn die verlesene Stelle des Protokolls beweist nur, dass der Zeuge ██ ██████ zur Sache vernommen worden ist und eine als Anlage zum Protokoll genommene Bescheinigung überreicht hat. Über den Inhalt der damaligen Aussage enthält der verlesene Protokollabschnitt nichts. Aus ihr können daher keine Feststellungen getroffen worden sein.

Dass etwa auch die am 13. Februar 1964 überreichte und als Anlage zum damaligen Protokoll genommene Bescheinigung des Zeugen ████████ verlesen worden ist, in der dieser über die Tätigkeit und den Verdienst des Angeklagten in der Zeit vom 17. April bis zum 17. Juli 1960 berichtet, geht aus der Sitzungsniederschrift nicht hervor. Diese Verlesung wäre auch unzulässig gewesen. Zwar können auch in die Niederschrift einbezogene Anlagen verlesen werden, wenn sie zum Inhalt der Aussage gemacht worden sind. Das ergibt aber die Niederschrift vom 13. Februar 1964 nicht.

Durch die Verlesung der Urkunde als solche hätte die Vernehmung des Zeugen ████████ schließlich nur unter den Ausnahmevoraussetzungen des § 251 Abs. 2 StPO ersetzt werden dürfen. Diese ergeben sich jedoch weder aus dem Sitzungsprotokoll, noch sind sie sonst ersichtlich.

Das Verfahren der Strafkammer in Bezug auf den Zeugen ███ war daher unzulässig, weil dieser Zeuge weder in der Hauptverhandlung vernommen worden, noch seine Vernehmung in zulässiger Weise durch Urkundenverlesung ersetzt worden ist.

Auf diesem Verstoß gegen §§ 250, 251 StPO kann das Urteil beruhen. Zwar betrifft das Wissen des Zeugen ███ nur die Einnahmen des Angeklagten für die Zeit vom 17. April bis zum 17. Juli 1960 und damit den ersten Teilabschnitt der insgesamt fünf Teilabschnitte umfassenden fortgesetzten Handlung, wegen deren der Angeklagte verurteilt worden ist. Insoweit ist der Schuldspruch aber unteilbar, sodass das angefochtene Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, auf dessen Revision in vollem Umfang aufgehoben werden musste, ohne dass der Senat zu dem übrigen Vorbringen der Revision Stellung nehmen musste.

SchmittSarstedtBörker
SiemerKersting