Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Auslagenersatz: Rückverweisung zur erneuten Prüfung des begründeten Verdachts

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 499/61
Datum
13.02.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob teilweise auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht die Frage der Erstattung notwendiger Auslagen für zwei Angeklagte nicht ausreichend begründet hatte. Maßgeblich ist, ob nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung noch ein begründeter Verdacht besteht und ob § 467 Abs. 2 StPO (bei grober Unredlichkeit) anzuwenden ist. Die Revision der Staatsanwaltschaft blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Entscheidung über die Erstattung notwendiger Auslagen nach § 467 StPO ist maßgeblich, ob nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung noch ein begründeter Verdacht besteht.

2

Bei mehreren Tatvorwürfen muss das Gericht den noch bestehenden begründeten Verdacht für jeden einzelnen Fall gesondert prüfen und darlegen; eine summarische Bejahung genügt nicht.

3

Selbst wenn kein begründeter Verdacht mehr vorliegt, kann die Strafkammer nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO aus Billigkeitsgründen die Erstattung verweigern, wenn grobe Unredlichkeit vorliegt.

4

Die Strafkammer verletzt ihre Aufklärungspflicht nicht, wenn sie einen Beweisantrag ablehnt, der auf die Beantwortung einer rein rechtlichen Frage durch einen Sachverständigen zielt oder nicht erkennbar auf entscheidungserhebliche Tatsachen gerichtet ist.

5

Ein Verfahrensfehler rechtfertigt die Aufhebung des Urteils nicht, wenn die behauptete Straftat auch bei Berücksichtigung des Fehlers nicht strafbar wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 4. April 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Bauingenieur ██ aus ███, geboren am ██,

2. den Bauingenieur Hermann █████ aus [REDACTED], Kreis [REDACTED], geboren am 1913,

3. den Regierungsbauinspektor Theodor ██ aus M[REDACTED], geboren am 1905 in ████,

wegen Urkundenfälschung, Betruges und Untreue hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt, als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Mayr, als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten ███████ und ██ wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 4. April 1961 insoweit aufgehoben, als die Strafkammer es abgelehnt hat, die notwendigen Auslagen der beiden Beschwerdeführer der Landeskasse aufzuerlegen. Zur neuen Verhandlung und Entscheidung hierüber wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der beiden Rechtsmittel zu befinden hat.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Ihre Kosten fallen der Landeskasse zur Last. Die notwendigen Auslagen, die durch sie dem Angeklagten ██████ entstanden sind, werden der Landeskasse auferlegt. Dasselbe geschieht zugunsten der Angeklagten █████ und ██, soweit ihnen durch die Revision der Staatsanwaltschaft notwendige Auslagen erwachsen sind, die von ihren übrigen Auslagen im Revisionsrechtszug getrennt werden können.

Gründe

Von Rechts wegen.

A. Die Revision der Staatsanwaltschaft.

Die Ausführungen der Revisionsbegründung sind zum größten Teil offensichtlich unbegründet, soweit sie nicht überhaupt unzulässig die Feststellungen angreifen. Der Generalbundesanwalt hat nur zwei Aufklärungsbeschwerden und eine sachlichrechtliche Rüge vertreten. Der Senat kann sich darauf beschränken, diese drei Punkte und eine weitere Verfahrensbeschwerde näher zu erörtern.

I. Verfahrensrügen

1. Entgegen der Meinung der Revision und des Generalbundesanwalts hat die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht bei der Entscheidung über folgende zwei Anträge der Staatsanwaltschaft nicht verletzt.

a) Regierungsdirektor Dr. H[REDACTED] und Amtmann K[REDACTED] sollten nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Beweisantrages als Zeugen darüber vernommen werden, dass die bereitgestellten 50.000 DM nicht bis zum 1. April 1958 verbraucht werden mussten. Dass die Zeugen etwa über die Kenntnis der Angeklagten von dieser Regelung etwas aussagen sollten, lässt sich dem Antrag nicht entnehmen. Sollte die Staatsanwaltschaft dies mit ihm bezweckt haben, so war ihr erkennbar, dass in dem Beschluss des Landgerichts nur die behauptete Regelung selbst und nicht die Kenntnis der Angeklagten davon „als wahr unterstellt“ wurde. Überdies konnte dies ersichtlich nur den Sinn haben, die Beweisbehauptung sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Denn nur zur Entlastung des Angeklagten darf nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO eine (erhebliche) Behauptung als wahr behandelt werden.

Trotzdem hat der Staatsanwalt nicht alsbald beantragt, Dr. H[REDACTED] und K[REDACTED] als Zeugen darüber zu vernehmen, dass die Regelung den Angeklagten bekannt gewesen sei. Sie hierüber von Amts wegen zu hören, brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen.

b) Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, einen Sachverständigen „zum Beweise dafür“ zu vernehmen, dass auf Grund der Vordersätze, die der Angeklagte █████ in seiner Rechnung angesetzt hatte, nicht die Rechnungssumme von rund 62.000 DM, sondern „allenfalls ein Betrag von 30.000 DM gerechtfertigt“ sei. Dies konnte die Strafkammer dahin verstehen, dass sich ein Sachverständiger über eine rechtliche Frage, nämlich darüber äußern sollte, in welcher Höhe die Forderung ███████ begründet sei. Das Landgericht war daher bei der Ablehnung des Antrages nicht an die Gründe gebunden, die § 244 Abs. 3 und 4 zulässt, sondern konnte erklären, es halte „ein Gutachten zu dieser Frage nicht für erforderlich“. Seine Aufklärungspflicht hat es damit nicht verletzt.

2. Soweit die Revision einen Verstoß gegen § 264 StPO rügt, mag dahinstehen, ob die den Angeklagten vorgeworfene Tat den Umstand mitumfasste, dass ███████ die fingierte Rechnung ███████ über Schotterlieferungen in einer besonderen Mappe in seinem Schreibtisch verwahrte. Selbst wenn dies mit dem Generalbundesanwalt anzunehmen wäre, läge jedenfalls keine strafbare Handlung, insbesondere kein Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB vor. Wie der Generalbundesanwalt mit Recht sagt, hatte ██ die fingierte Rechnung nicht auf Grund eines ihm amtlich, d. h. von seiner Behörde geschenkten Vertrauens, sondern im Einvernehmen mit den Mitangeklagten zu strafbaren Handlungen erhalten. Auf einem etwaigen Verfahrensfehler könnte daher die Freisprechung nicht beruhen.

II. Sachbeschwerde

Die Feststellungen tragen die Freisprüche.

Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht einen Täuschungsvorsatz der Angeklagten verneint (UA S. 14), verstößt nicht gegen Denkgesetze. Der Generalbundesanwalt unterstützt diesen Vorwurf der Revision nur hinsichtlich der Rechnung vom 21. März 1958. Auch insoweit enthält die Beweisführung jedoch keinen rechtlichen Fehler:

Das Landgericht traut den Angeklagten ersichtlich nicht zu, dass sie es bewusst darauf ankommen ließen, wenige Tage später von dem Oberbaurat ████ einer handgreiflichen Unwahrheit überführt zu werden. Sie können, wie das Landgericht meint, davon ausgegangen sein, dass es ███████ gleichgültig war, ob die Arbeiten fertig oder noch zu 10–20 % im Rückstand waren. Die weitere Entwicklung hätte ihnen dann recht gegeben. Denn bei der Abnahme am 28. März 1958 zeigte ████████ ein Verhalten, das die erwartete Großzügigkeit bestätigte oder mindestens in den Angeklagten diesen Eindruck erwecken musste. Darum nimmt das Landgericht an, dass sie von Anfang an nicht nachweislich den Vorsatz hatten, in ███ einen Irrtum zu erregen. Dieser Schluss ist möglich und daher rechtlich nicht angreifbar.

B. Die Revisionen der Angeklagten

Beide Rechtsmittel wenden sich mit Erfolg dagegen, dass die Strafkammer es ablehnt, die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer der Landeskasse aufzuerlegen.

Wie das Landgericht sagt, „bestand in allen Fällen begründeter Tatverdacht“ (UA S. 26). Diese Fassung legt durch den Gebrauch der Vergangenheitsform („bestand“) die Besorgnis nahe, dass die Strafkammer den maßgebenden Zeitpunkt verkennt. Es kommt nicht darauf an, ob ein begründeter Verdacht früher, insbesondere zur Zeit der Anklage oder des Eröffnungsbeschlusses vorhanden war, sondern darauf, ob er nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung jetzt noch vorliegt (BGHSt 11, 383).

Sollte die Strafkammer jedoch diesen Zeitpunkt meinen, sich also nur missverständlich ausdrücken, so genügte es in der vorliegenden Sache nicht, den begründeten Verdacht zusammenfassend für alle Einzelfälle ohne nähere Begründung zu bejahen. Die Beweisergebnisse, die aus den Urteilsgründen hervorgehen, machten es vielmehr erforderlich, diese Frage für jeden der mehreren Fälle zu erörtern. Da es hieran fehlt, kann der Senat nicht erkennen, ob das Landgericht von dem richtigen Rechtsbegriff ausgegangen ist. Ein begründeter Verdacht liegt nicht mehr vor, wenn die Verdachtsgründe zwar nicht ganz, aber doch nahezu völlig entkräftet sind (BGH vom 29. 7. 1960, 4 StR 261/60 S. 6; insoweit in MDR 1961, 79 nicht veröffentlicht), so dass der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld nahekommt (BGHSt 11, 383). Das könnte hier auf einen Teil der Fälle zutreffen.

Wie die Revisionen schließlich mit Recht rügen, hat die Strafkammer nicht erkennbar die Anwendung der Kann-Vorschrift des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO erwogen.

Das Urteil muss also insoweit aufgehoben werden, als es die notwendigen Auslagen der Angeklagten ███████ und ██ der Landeskasse auferlegt. Das Landgericht hat bei der neuen Entscheidung hierüber von seinen bisherigen, den rechtskräftigen Freisprüchen zugrunde liegenden Feststellungen auszugehen (BGH MDR 1961, 79). Diese bleiben bestehen. Besondere Feststellungen sind über die Frage des Auslagenersatzes nicht getroffen. Was darüber am Ende der Urteilsgründe steht, ist nur eine rechtliche Würdigung.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, beide Revisionen zu verwerfen.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

Liegt kein begründeter Verdacht vor, so kann die Strafkammer gleichwohl nach ihrem Ermessen den Anspruch auf Ersatz der Auslagen zurückweisen, wenn die Tat eine grobe Unredlichkeit enthält (§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft). Auch hierüber sind keine neuen Beweise zu erheben. Das Landgericht hat vielmehr nur die bestehengebliebenen Feststellungen, die in der neuen Hauptverhandlung zweckmäßigerweise verlesen werden, daraufhin zu würdigen, ob eine grobe Unredlichkeit vorliegt und, wenn es das bejaht, zu prüfen, ob es angemessen ist, aus diesem Grunde die notwendigen Auslagen nicht zu erstatten (BGH MDR 1961, 79).

Wird der Erstattungsanspruch für einige Fälle anerkannt, für andere abgelehnt, so ist gemäß der Entscheidung BGHSt 14, 136 zu verfahren.

Die neuen Urteilsgründe brauchen den festgestellten Sachverhalt nicht zu wiederholen. Sie dürfen ihn als bekannt voraussetzen, um überflüssiges Schreiben zu vermeiden und unnötiges Lesen zu ersparen.

SchmidtSarstedtMayr
KoffkaDr. Borker