Unterschlagung von Geldbeträgen: Eigentumsfrage und Vorsatzanforderungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 499/55
- Datum
- 13.12.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht durch konkrete tatsächliche Behauptungen substantiiert wird.
Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung können in der Revision grundsätzlich nicht mit der Sachrüge durchgreifend erhoben werden (§§ 261, 337 StPO).
Bei der Unterschlagung von Geld ist die „Fremdheit“ der Geldscheine oder Münzen nur feststellbar, wenn anhand des Parteiwillens geklärt wird, ob Eigentum an den Geldzeichen übergehen oder nur ein Rückzahlungsanspruch bestehen sollte (vgl. § 700 Abs. 1 BGB).
Eine Verurteilung wegen Unterschlagung setzt Feststellungen zum Vorsatz voraus, insbesondere dazu, dass der Täter die Fremdheit des Tatobjekts und die Rechtswidrigkeit der Zueignung erkennt; ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit ist rechtlich erheblich.
Wird ein Schuldspruch in einem von mehreren Fällen aufgehoben, sind Gesamtstrafe und die Strafaussprüche in weiteren Fällen aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie durch den entfallenen Schuldumfang beeinflusst wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 2. April 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Buchbindermeister Karl ██████, ohne Wohnung, geboren am ███████ ███ 1904 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Elektroschweißer Kurt F█████ aus ██████, geboren ████████████████ in ████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Notberg als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten F█████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2. April 1955
1.) im Schuld- und Strafausspruch wegen Unterschlagung im Falle ██ ████, 2.) in den Strafaussprüchen wegen Unterschlagung in den Fällen █████████ und Carp, 3.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte mit den Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil
1.) im Schuld- und Strafausspruch wegen Unterschlagung im Falle Meinung, 2.) in den Strafaussprüchen wegen Unterschlagung in den Fällen WKV-Kredit und ███████, 3.) im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
IV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten F█████ wegen Rückfallbetruges in sechs Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen gemeinschaftlichen Rückfallbetruges in sechs Fällen, wegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen einer gemeinschaftlichen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus, zu mehreren Geldstrafen und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre verurteilt.
Den Angeklagten ██████████ hat es wegen eines Betruges, wegen gemeinschaftlichen Betruges in sechs Fällen, wegen Unterschlagung in drei Fällen und wegen einer gemeinschaftlichen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten █████ bekämpft das Urteil mit sachlichrechtlichen Ausführungen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Juli 1955, mit dem er die Revisionsbegründung seines Verteidigers ergänzen will, entspricht nicht der Form, die § 345 Abs. 2 StPO für Revisionsbegründungen vorschreibt. Es kann daher nicht berücksichtigt werden.
Die Revision des Angeklagten ██████████ erhebt die allgemeine Sachrüge. Ihre Verfahrensrüge ist nicht mit tatsächlichen Behauptungen gerechtfertigt worden und daher nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
Die Rechtsmittel haben nur teilweise Erfolg.
A. Revision F█████
1.) In den Rückfallbetrugsfällen █████████ (UA S. 8), ████ (UA S. 17, 18), Maier (UA S. 19-21), ██ ██ (UA S. 21), ██████████ (UA S. 22) und WKV-Kredit (UA S. 28, 29), sowie in dem Unterschlagungsfall ██ ██████ (UA S. 11) ist die Revision offensichtlich unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer die Sachrüge zu diesen Fällen mit Einzelausführungen ergänzt, richten sich diese ausschließlich gegen die rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Urteils oder die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung. Auf solche Angriffe kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden (§§ 261, 337 StPO).
Die allgemeine sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt in diesen Fällen keinen rechtlichen Fehler.
2.) Die meisten übrigen Schuldspruche gegen den Angeklagten halten der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. Eine Ausnahme macht nur der Fall ██ ██████ (Nr. 3).
a) Betrugsfall Westend-Kalender (UA S. 8, 9, 33, 42, 62, 63)
Der Angeklagte spiegelte den Geschäftsleuten H██, H██ und H██ vor, er wolle einen Anzeigenkalender herausgeben. Dadurch veranlasste er sie, ihm Anzeigenaufträge zu erteilen und je 3 DM anzuzahlen.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Rückfallbetruges begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Der Einwand der Revision, das Landgericht habe dem Angeklagten nicht widerlegt, dass er in zahlreichen Fällen Anzeigenaufträge ohne Anzahlung entgegengenommen habe, liegt neben der Sache. Auf sein Verhalten gegenüber anderen Auftraggebern kommt es nicht an, weil die Strafkammer einen Betrug nur zum Nachteil der angeführten drei Personen annimmt. Dass er diesen eine Anzahlung abgenommen hat, stellt das Urteil ausdrücklich fest. Selbst wenn das Landgericht dem Angeklagten seine Einlassung, in vielen Fällen keine Anzahlung gefordert und erhalten zu haben, nicht widerlegt hätte, schlösse das nicht die Feststellung aus, dass er die Herausgabe des Kalenders nur vortäuschte in der Absicht, sich dadurch von einigen Auftraggebern eine Anzahlung zu verschaffen. Dass er gegenüber ████ ███████ und H██ diese Absicht gehabt hat, stellt das Urteil entgegen der Meinung der Revision ebenfalls ausdrücklich fest.
b) Betrugsfall Weihnachtswerbung (UA S. 9, 10, 34, 45, 44, 62, 63)
Im Herbst 1953 täuschte der Angeklagte den Buchdrucker S█████ durch die Behauptung, er wolle eine Inseratenzeitung „Weihnachtsanzeiger für Charlottenburg“ und eine Weihnachtsüberraschung in Form einer Werbung mit besonderer Verlosung herausbringen. █████ sollte diese Werbeschriften drucken und nach Vorlage der Korrekturabzüge von den Inserenten, die der Angeklagte inzwischen werben werde, zunächst 50 v. H. des Inseratenpreises, später den Rest einziehen. „Nach Fertigstellung des Anzeigers sollte der Angeklagte 50 % der Einnahmen bzw. den nach Abzug der Kosten des Zeugen verbleibenden Betrag ausgezahlt erhalten.“ Daraufhin druckte S█████ Entwürfe und überließ sie dem Angeklagten für die Anzeigenwerbung. Dieser benutzte die Entwürfe sowie Geschäftskarten S█████ und ein mit dessen Firmenstempel versehenes Auftragsbuch, um mit Hilfe dieser Unterlagen anderen Geschäftsleuten das alsbaldige Erscheinen des „Weihnachtsanzeigers“ vorzutäuschen. Dadurch veranlasste er B██ und ██████████, die ihn wegen des Auftragsbuchs mit dem Firmenstempel █████ für einen Vertreter dieser Firma hielten, ihm Anzeigenaufträge über je 10,50 DM zu erteilen und den Preis dafür sogleich zu bezahlen.
Die Strafkammer würdigt die Handlungsweise des Angeklagten als fortgesetzten Rückfallbetrug zum Nachteil der Zeugen S█████, ███████████ und K██.
Was die Revision hierzu vorträgt, richtet sich wieder nur gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Urteils und ist deshalb unbeachtlich.
Auch sonst enthält die Verurteilung keinen den Angeklagten beschwerenden Fehler.
Es ist insbesondere nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden, dass die Strafkammer einen Betrug auch zum Nachteil S█████ annimmt (vgl. UA S. 62). Sie hebt hervor, dass er durch die Anfertigung der Entwürfe 75 DM Unkosten hatte (UA S. 11). Zum Tatbestand des Betruges gehört allerdings, dass sich der Täter den rechtswidrigen Vermögensvorteil gerade durch die Vermögensverfügung des Getäuschten, die den Vermögensschaden verursacht, verschaffen will (BGHSt 6, 115). Die Handlung S█████, durch die dieser sein Vermögen schädigte und durch die der Angeklagte einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erlangen wollte und erlangte, liegt in der Aushändigung der Entwürfe und sonstigen Unterlagen. Auf sie hatte der Angeklagte es abgesehen, um mit ihrer Hilfe „die Werbung beginnen zu können und Anzahlungen zu erhalten, die er sonst nicht oder schwerer erhalten haben würde“ (UA S. 44).
c) Betrugsfall H██ (UA S. 11, 54, 45, 46, 64)
Der Angeklagte spiegelte seiner Zimmerwirtin Frau ████, der er den Untermietzins schuldig blieb, vor, dass er bis Weihnachten 1953 10.000 DM verdienen werde und sie „dann fein leben könnten“. Dadurch veranlasste er sie, ihm ihre Leistungen weiterzugewähren, d. h. ihm das Zimmer zu belassen, ihn zu beköstigen und ihm die Wäsche zu waschen. Insgesamt verschuldete er der Zeugin 280 DM, deren Gegenwert er durch falsche Angaben erlangte (UA S. 11).
Die Feststellungen des Urteils tragen die Annahme des Rückfallbetruges. Soweit die Revision vorträgt, die Hauptverhandlung habe „nicht ergeben, dass die Zeugin durch Täuschung oder Irreleitung dazu bewogen worden ist, den Angeklagten aufzunehmen“, geht ihr Angriff ins Leere. Denn das Landgericht stellt nur fest, dass der Angeklagte die Frau ███████ später „unter Hinweis auf bewusst unwahre █████████ bewog, ihn weiterhin ohne sofortige Gegenleistung bei sich wohnen zu lassen“ (UA S. 45).
Diese Feststellung bekämpft die Revision nur mit unzulässigen Einwendungen gegen die Beweiswürdigung, die allein dem Tatrichter obliegt (§ 261 StPO).
d) Betrugsfall B██
Den Rückfallbetrug des Angeklagten gegenüber dieser Zimmerwirtin sieht das Landgericht ebenfalls darin, dass er sie durch die Vorspiegelung, er werde bald zu Geld kommen, „zur Weitergewährung der Leistungen“ aus dem Untermietvertrag veranlasste. Die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB, insbesondere die Betrugsabsicht sind auch in diesem Falle ausreichend dargelegt. Die dagegen erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers laufen wiederum nur darauf hinaus, dass er die Beweiswürdigung der Strafkammer durch seine eigene ersetzt wissen will. Das ist unzulässig.
e) Betrugsfall Glückwunschwerbung (UA S. 12-17, 35, 36, 47-50, 62, 63)
Der Angeklagte betrieb gemeinsam mit dem Mitangeklagten ███████████ Geldmittel und ohne Gewerbeerlaubnis unter der Bezeichnung „Industrieverlag █████████ F█████“ Geschäfte mit Werbegeschenkartikeln. Er beabsichtigte, in dem „Industrieverlag“ eine Glückwunschwerbekarte herauszugeben, „durch die sich die inserierenden Firmen bei ihren Kunden zum Jahreswechsel in Erinnerung bringen bzw. neu einführen sollten“ (UA S. 14). Es gelang ihm, durch Vertreter eine größere Anzahl Firmen für Inseratenaufträge zu werben. Von diesen erhielt er teils schon bei Auftragserteilung den Anzeigenpreis oder eine Anzahlung darauf. „Da nicht in allen Fällen kassiert worden war und Anzahlungen geleistet worden waren“, ließ der Angeklagte am 20. Dezember 1953 durch eine Angestellte bei verschiedenen Geschäftsleuten, darunter ██ und ████, insgesamt 160 DM einziehen. Zu diesem Zeitpunkt „hatte der Angeklagte die Glückwunschwerbung bereits eingestellt“. Er ließ aber den Auftraggebern, um sie zur Zahlung zu veranlassen, bewusst wahrheitswidrig das Erscheinen der Glückwunschwerbekarte zusichern.
Dass die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten vom 20. Dezember 1953 als fortgesetzten Rückfallbetrug wertet, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Bedenken könnten sich allenfalls daraus ergeben, dass das Urteil bei der rechtlichen Würdigung unter den Auftraggebern, bei denen der Angeklagte am 20. Dezember 1953 in betrügerischer Weise Geld einziehen ließ, auch Frau ████████████████ (UA S. 49, 50) aufführt. Das steht im Widerspruch zu der an anderer Stelle des Urteils getroffenen Feststellung, dass Frau S██ den Anzeigenpreis von 10,45 DM bereits am 7. Dezember 1953 bei Auftragserteilung bezahlt hatte (UA S. 6). Dieser Widerspruch ist jedoch unschädlich, weil das Urteil nicht darauf beruht. Die Annahme des Betruges stützt sich ersichtlich nicht nur auf das Verhalten des Angeklagten gegenüber ██████, ██, ████ und █████████, sondern allgemein darauf, dass er sich am 20. Dezember 1953 von mehreren Firmen insgesamt 180 DM zahlen ließ. Das Landgericht sagt zwar bei der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte „veranlasste die Zeugen bewusst zu einer Leistung, für die er eine Gegenleistung nicht zu erbringen beabsichtigte“ (UA S. 50). Das Wort „Zeugen“ bezieht sich auf die zuvor genannten drei Auftraggeber ███████, ██████ und S██, von denen ██ noch ██ DM und ████ noch 5,70 DM zu zahlen gehabt hätten. In Wahrheit meint die Strafkammer aber alle, die am 20. Dezember 1953 durch die Einziehung der insgesamt 180 DM geschädigt wurden. Denn sie erwähnt in der zusammenfassenden rechtlichen Würdigung ████, ██████ und S██ nicht, sondern bezeichnet den Fall ganz allgemein als „Inserateninkasso am 20. Dezember 1953“ (UA S. 63), während sie bei anderen Betrugsfällen die Geschädigten in der abschließenden rechtlichen Kennzeichnung namentlich anführt (UA S. 62). Daraus ergibt sich, wie auch der Urteilszusammenhang erkennen lässt, dass die genannten drei Einzelfälle nur Beispiele sind. Unter diesen Umständen beeinträchtigt es nicht den Bestand des Urteils, dass das Beispiel ██████████████ den dargelegten Gründen nicht zutrifft.
f) Betrugsfall ██
Nachdem der Plan der Angeklagten K██ und ███████, in der Silvesternacht 1953 50.000 im „Industrieverlag“ hergestellte Horoskope zu verkaufen, fehlgeschlagen war, bestellten sie, „obwohl ihnen keine Geldmittel zur Verfügung standen, bei der Firma ███ gegen das Versprechen sofortiger Bezahlung Kartons zum Verpacken der Horoskope zum Preise von 78 DM“ (UA S. 26). Der nach Lieferung der Ware erneut unternommene Versuch, die Horoskope zu verkaufen, misslang. Die Firma ███ bekam die Kartons nicht bezahlt.
Die Revision meint, die innere Tatseite des Betruges sei nicht erfüllt. Sie macht geltend, das Landgericht habe dem Angeklagten nicht nachgewiesen, dass er bei Bestellung der Kartons schon gewusst habe, er werde sie nicht bezahlen können, oder dass er den Preis habe schuldig bleiben wollen.
Dieser Einwand geht ebenfalls fehl. Das Landgericht findet die für die Warenlieferung ursächliche Täuschungshandlung des Angeklagten darin, dass er und der Mitangeklagte F█████ der Firma █████ sofortige Bezahlung versprochen (UA S. 26). Es führt bei der Beweiswürdigung aus: „Dass sie (die Angeklagten) mit dem Verkauf der Horoskope rechneten, kann sie nicht entlasten, weil sie jedenfalls zu einer sofortigen Zahlung außerstande waren“ (UA S. 57). Dass sich der Angeklagte bei der Bestellung auch bewusst war, die Kartons nicht sofort bezahlen zu können und unter diesen Umständen auf ihre Lieferung keinen Anspruch zu haben, stellt das Urteil ebenfalls ausdrücklich fest (UA S. 57, 58).
g) Unterschlagungsfall Carp (UA S. 26, 27, 38, 58, 64)
Die Angeklagten ████████ und ███████ verkauften einen Posten von 34.000 Blatt Saugpostpapier, den die Papiergroßhandlung ██ an den „Industrieverlag“ unter Eigentumsvorbehalt geliefert hatte.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gemeinschaftlich begangener Unterschlagung ist nicht zu beanstanden.
Vergeblich wendet die Revision ein, der Verkauf des Papiers sei „unabhängig von dem Angeklagten W█████ durch den Angeklagten ███████ erfolgt“. Das Landgericht stellt ausdrücklich fest, dass die Angeklagten den Verkaufsauftrag erteilten und dass beiden Angeklagten der Eigentumsvorbehalt der Firma ███ bekannt war (UA S. 26, 27).
Es ist zwar richtig, dass das Urteil sich nicht näher darüber auslässt, in welcher Weise jeder der beiden Angeklagten bei dem Verkauf mitgewirkt hat. Daraus ergeben sich jedoch unter den vorliegenden Umständen keine durchgreifenden Bedenken. Nach den Feststellungen der Strafkammer veräußerten die Angeklagten den Posten Papier im Namen des „Industrieverlags“, den sie beide gemeinsam betrieben. Das Urteil sagt ferner, dass sie es verkauften, „um sich Geldmittel zu beschaffen“ (UA S. 26). Damit ist hinreichend deutlich ausgedrückt, dass jeder von ihnen annähernd den gleichen Einfluss auf Hergang und Erfolg der Tat hatte.
Die Verurteilung des Angeklagten ████████ als Mittäter der Unterschlagung hat also eine ausreichende tatsächliche Grundlage.
3.) Erfolgreich greift die Revision nur die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung im Falle ██ an (UA S. 11, 12, 34, 35, 46, 64).
Der Jugendliche ███ übergab dem bei seiner Pflegemutter in Untermiete wohnenden Angeklagten „37 DM in mehreren kleineren Beträgen, die dieser für ihn sparen und ihm zu Weihnachten zurückgeben sollte. Der Angeklagte stellte über die Schuldsumme eine Quittung aus“. Er gab aber K██ das Geld nicht zurück, sondern verbrauchte es für sich (UA S. 11, 12).
In der Beweiswürdigung führt das Landgericht aus: „Hinsichtlich dieses Geldes hatte der Angeklagte nach der Überzeugung der Kammer schon zu dem Zeitpunkt, als er es ungeachtet des Versprechens, den erhaltenen Betrag aufzubewahren, mit seinem Gelde vermischte, den Willen, es für sich zu verbrauchen, ebenso, wie er grundsätzlich eingenommene Gelder nicht zurückgab. Er hat mithin auch dieses Geld unterschlagen.“ (UA S. 46)
Bei der zusammenfassenden rechtlichen Kennzeichnung der Taten des Angeklagten sagt das Landgericht, er habe sich „fremde bewegliche Sachen, nämlich ... 37 DM des Zeugen ██ ███████████ zugeeignet“ und sei daher „wegen Unterschlagung zu bestrafen“ (UA S. 64).
Die Revision macht geltend, der Angeklagte sei durch die Übergabe der Geldstücke deren Eigentümer ████████ und nur verpflichtet gewesen, die gleiche Geldsumme an ███ zurückzuzahlen.
Die knappen Feststellungen des Urteils ermöglichen es dem Revisionsgericht nicht, zu prüfen, ob das Landgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, dass die erhaltenen Geldscheine oder Münzen für den Angeklagten „fremde“ Sachen waren.
Das festgestellte Versprechen des Angeklagten, den empfangenen Betrag „aufzubewahren“, mag zwar darauf hindeuten, dass die Geldstücke nicht sein Eigentum werden sollten. Zweifel hieran ruft aber schon der Ausdruck „Betrag“ hervor. Er bedeutet nicht ohne weiteres „Geld“ im Sinne von Bargeld. Ein Geldbetrag kann nicht nur nach der Vorstellung des Gesetzes (§ 700 Abs. 1 BGB), sondern auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in der Weise „aufzubewahren“ sein, dass das Eigentum an den Geldzeichen auf den Verwahrer übergeht und dieser nur verpflichtet ist, die gleiche Summe zurückzuzahlen. So war es möglicherweise auch von dem Angeklagten und ███ gedacht. Dafür kann die Ausdrucksweise des Landgerichts sprechen, dass der Angeklagte über die „Schuldsumme“ eine Quittung erteilte.
Der Senat ist nicht imstande, der einen oder anderen Auslegung des Urteils den Vorzug zu geben. Er kann dies besonders deshalb nicht, weil der Inhalt des Urteils nicht erkennen lässt, ob das Landgericht bemerkt hat, dass es bei der besonderen Sachlage genau untersuchen musste, welchen Willen die Beteiligten hatten.
Selbst wenn aber aus dem Urteil hervorginge, ██ habe Eigentümer der Geldzeichen bleiben wollen, ist unklar, ob der Angeklagte dies erkannt hat. Er hat sich dahin eingelassen, █████████ habe ihm „mehrmals kleinere Beträge geborgt“ (UA S. 35). Das Landgericht stellt mindestens nicht ausdrücklich fest, dass er sich bewusst war, „fremde“ Geldzeichen zu verwahren und sich anzueignen.
Ein solcher Ausspruch über den Vorsatz ist grundsätzlich erforderlich (BGHSt 5, 143). Er kann bei der Eigenart des vorliegenden Falles nicht dem Urteilszusammenhang entnommen werden.
Die Verurteilung des Angeklagten im Falle █████ muss daher aufgehoben werden.
Für die weitere Behandlung der Sache wird auf folgendes hingewiesen:
§ 154 Abs. 2 StPO gibt dem Landgericht die Möglichkeit, das Verfahren wegen des Falles ██████████████ einzustellen, wenn ihm dies angezeigt erscheint und die Staatsanwaltschaft es beantragt.
Sollte dies nicht geschehen und die Strafkammer nicht ausschließen können, dass der Angeklagte an dem ihm von ██ ████████ übergebenen Geld das Eigentum erlangt oder dies geglaubt hat, so wird zu prüfen sein, ob sein Verhalten den Tatbestand eines anderen Strafgesetzes erfüllt.
Dabei scheidet die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Untreue im Sinne des § 266 StGB allerdings aus.
Der Missbrauchstatbestand kommt nicht in Betracht. Aber auch der Treubruchstatbestand trifft nicht zu. Er setzt unter anderem voraus, dass der Verpflichtete einen Spielraum zu irgendeiner selbständigen Vermögensbetreuung hat. Das ist bei der schlichten Verpflichtung, empfangenes Geld zurückzuzahlen, nicht der Fall.
Die Handlungsweise des Angeklagten kann jedoch unter Umständen einen Betrug darstellen, falls er nämlich ███ seinen Rückzahlungswillen nur vortäuschte und ihn dadurch zur Hergabe des Geldes veranlasste in der Absicht, es ihm nicht zurückzugeben.
4.) Da der Schuld- und Strafausspruch im Falle ███ nicht bestehen bleibt, müssen auch die Gesamtstrafe und der neben ihr (§ 76 StGB) ausgesprochene Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte aufgehoben werden. Dasselbe gilt für die Strafaussprüche wegen der beiden übrigen Unterschlagungen. Ihre Höhe von je einem Jahr Gefängnis kann zum Nachteil des Angeklagten dadurch beeinflusst worden sein, dass er auch im Falle ███ zu der gleichen Strafe verurteilt worden ist. Diese Möglichkeit ist jedoch für die Freiheits- und Geldstrafen wegen der zwölf Fälle des Betruges im Rückfall auszuschließen. Die Zumessungsgründe, auf denen diese Strafen beruhen, sind rechtlich einwandfrei.
B. Revision ██████████
I.
Die allgemeine sachlichrechtliche Nachprüfung der Schuldspruche ergibt in den meisten Fällen keinen den Angeklagten beschwerenden Fehler.
Zu näheren Ausführungen geben nur der Unterschlagungsfall Meinung und der Betrugsfall Gr██ Anlass.
1) Unterschlagungsfall Meinung (UA S. 29, 40, 60, 68)
Um Geld für den „Industrieverlag“ herbeizuschaffen, hatte sich der Angeklagte ██ ████ in betrügerischem Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten K██ einen „WKV-Kredit“ bewilligen und ein Scheckheft aushändigen lassen. Dieses berechtigte ihn, Waren im Gesamtwerte von 300 DM zu beziehen. Diese wollten die beiden Angeklagten weiterverkaufen, um zu Geld zu kommen.
Mit dem Scheckheft und einem Barbetrag von 25 DM, den ihm der Mitangeklagte H██ dafür zur Verfügung stellte, erwarb der Angeklagte ███████ zwei Brillantringe im Werte von 325 DM. Diese Ringe gab er dem für den „Industrieverlag“ tätigen ██████ mit dem Auftrag, sie zu veräußern. █████████████████ verpfändete sie jedoch in einem Spielklub dem Croupier.
Der Angeklagte ████ schaffte die Ringe auf folgende Weise wieder herbei. Ihm hatte der Zeuge ██████, der die beiden Angeklagten infolge eines Geschäfts mit ihrem „Industrieverlag“ kannte, eine Armbanduhr aushändigen lassen. Meinung hatte ihn gebeten, sie der Zeugin ███ ███████████ zu übergeben. Diese wollte sie dem Mitangeklagten F█████ zu Weihnachten schenken. Der Angeklagte ███████ verkaufte jedoch die Uhr, die dem Meinung gehörte, für 15 DM und löste damit die Brillantringe wieder ein. Da er nach seiner Behauptung nunmehr erkannte, dass sie minderwertig waren, brachte er sie dem Vorkäufer zurück und erhielt dafür 260 DM. Diesen Betrag gaben er und der Mitangeklagte █████████ – 40 DM erhielt ████ – an ███████████.
Die Verurteilung des Angeklagten ███████ wegen Unterschlagung kann nicht bestehen bleiben.
Er hat sich in der Hauptverhandlung gegen die Beschuldigung, die Armbanduhr unterschlagen zu haben, damit verteidigt, „da █████ das Geld aus dem WKV-Kredit ohnehin habe erhalten sollen, habe er sich für berechtigt gehalten, im Spielklub über die von Meinung erhaltene Uhr zu verfügen“ (UA S. 40). Das soll anscheinend bedeuten: Er, █████████, habe sich gesagt, die Uhr sei ohnehin dem Mitangeklagten K██ als Geschenk zugedacht. Wenn er, der Beschwerdeführer, sie verkaufe, um mit dem Erlös den Croupier zu befriedigen und sein Pfandrecht an den Ringen zu beseitigen, so nehme er das Interesse K██ wahr, der nach ihrem gemeinsamen Plan durch die Verwertung der Ringe zu Geld kommen sollte. Aus diesem Grunde sei es kein Unrecht, die Uhr zu veräußern.
Das Landgericht bezeichnet diese Einlassung als „unerheblich“ und erläutert dies nur mit einem kurzen Hinweis darauf, dass die Uhr dem Meinung gehörte (UA S. 60).
Diese Begründung ist rechtsirrig. Die wiedergegebene Einlassung des Angeklagten ist nicht unerheblich. Ein Irrtum des Täters über die Rechtswidrigkeit der Zueignung ist vielmehr von wesentlicher rechtlicher Bedeutung (vgl. BGHSt 2, 194/197).
Das Revisionsgericht ist nicht befugt, dem klaren Ausdruck „unerheblich“ den Sinn zu geben, die Einlassung sei widerlegt. Damit würden die Grenzen einer erlaubten Auslegung des Urteils überschritten werden. Denn es enthält zu diesem Punkte keine Beweiswürdigung, der sich entnehmen ließe, das Landgericht habe der Behauptung des Angeklagten keinen Glauben geschenkt.
Die Verurteilung wegen Unterschlagung im Falle Meinung muss daher aufgehoben werden.
2) Betrugsfall Gr██ (UA S. 30, 31, 40, 60, 61, 68)
Durch die Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und seines Zahlungswillens veranlasste der Angeklagte im Oktober 1953 die Firma Gr██, der er 209 DM anzahlte, ihm Möbel zum Gesamtpreise von 1.784 DM unter Eigentumsvorbehalt zu verkaufen und zu liefern. Über die Restkaufsumme von 1.575 DM gab er Wechsel, die ab 15. November 1953 mit monatlich 100 DM eingelöst werden sollten. Da das nicht geschah, trat die Firma Gr██ im Januar 1954 von dem Kaufvertrag zurück und holte die Möbel wieder ab. Wegen der Abnutzung hat sie gegen den Angeklagten noch eine Forderung von 709,65 DM.
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte durch seine Täuschung der Firma ██████ einen Vermögensschaden verursacht hat. Dieser lag schon darin, dass sie gegen die Hingabe der Möbel eine von vornherein wertlose Forderung erwarb. Durch die Abnutzung der Möbel wurde der Schaden nur noch vertieft.
Auch die inneren Merkmale des Betruges, insbesondere der Schädigungsvorsatz und die Bereicherungsabsicht, sind in dem Urteil ohne Rechtsirrtum dargelegt. Beide ergeben sich aus der Feststellung, der Angeklagte habe durch bestimmte Täuschungshandlungen „Leistung und Nutzung der Möbel erreicht, ohne willens und in der Lage zu sein, dafür ein Entgelt zu entrichten“ (UA S. 61). Hieraus geht hervor, dass sich der Angeklagte mindestens den vorübergehenden Besitz der Möbel, auf den er keinen Rechtsanspruch hatte, verschaffen wollte und sich der Umstände bewusst war, die die wirtschaftliche Minderwertigkeit der Kaufpreisforderung und damit bereits den Vermögensschaden der Verkäuferin ausmachten.
Missverständlich ist allerdings, dass die Strafkammer fortfährt: „Zumindest rechnete er mit der Möglichkeit – und war auch damit einverstanden –, sich einen unentgeltlichen Vorteil zu verschaffen“ (UA S. 61). Dieser Satz könnte den Anschein erwecken, als habe die Strafkammer gemeint, zur Bereicherungsabsicht im Sinne des § 263 StGB genüge es, wenn der Täter den Vermögensvorteil nicht anstrebe, sondern ihn nur – wie beim bedingten Vorsatz – „billigend in Kauf“ nehme. Das wäre allerdings rechtsirrig. Denn „Absicht“ im Sinne des § 263 StGB ist der auf die Erlangung des Vermögensvorteils gerichtete bestimmte Wille. Aus dem Urteilszusammenhang geht jedoch eindeutig hervor, dass der Angeklagte diesen bestimmten Willen auch hatte, nämlich darauf ausging, sich den Besitz an den Möbeln und die Möglichkeit ihrer Benutzung zu verschaffen. Das will das Landgericht mit dem wiedergegebenen Satz auch nicht anzweifeln. Er soll vielmehr nur ausdrücken, der Angeklagte habe bei seinem unbedingten Streben nach dem Besitz der Möbel nicht nur gewusst, dass die Verkäuferin eine wirtschaftlich von vornherein minderwertige Forderung erwarb; er habe außerdem mindestens für möglich gehalten und gebilligt, dass er durch den Gebrauch der Möbel einen „unentgeltlichen Vorteil“ haben, d. h. nicht einmal ihre Abnutzung bezahlen, der Verkäuferin also sogar einen endgültigen Nachteil zufügen werde.
Diese Vorstellung war zum Schädigungsvorsatz nicht erforderlich. Es kommt daher schon aus diesem Grunde nicht darauf an, ob der Angeklagte sie in seinen Willen aufgenommen hatte. Im Übrigen braucht der Betrüger den Vermögensschaden ohnehin nur bedingt zu wollen.
II.
Die Aufhebung des Schuldspruchs im Falle ████████ (oben 1) nötigt dazu, die Gesamtstrafe und die Strafaussprüche wegen der übrigen drei Unterschlagungsfälle zu beseitigen. Das Landgericht hat für alle vier Unterschlagungen je drei Monate Gefängnis verhängt. Diese Höhe der Strafen kann dadurch beeinflusst worden sein, dass der Angeklagte auch im Falle ██████ wegen Unterschlagung verurteilt worden ist. Eine solche Möglichkeit lässt sich jedoch ausschließen, soweit der Angeklagte wegen mehrerer Fälle des Betruges bestraft worden ist. Die Bemessung dieser Strafen selbst lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Entscheidung über beide Revisionen entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
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