Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung zur Ergänzung von Revisionsrügen abgelehnt; Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 498/91
Datum
05.11.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung, um die Revisionsbegründung nachträglich um Verfahrensrügen zu ergänzen. Das BGH stellte fest, dass keine Fristversäumnis vorliegt und eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Rügen bei rechtzeitig eingereichter Begründung regelmäßig ausgeschlossen ist. Der Antrag wurde zurückgewiesen; die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt ein tatsächliches Fristversäumnis voraus; das bloße Unterlassen, innerhalb der Frist bestimmte Einwendungen vorzubringen, rechtfertigt idR keine Wiedereinsetzung.

2

Liegt eine Revisionsbegründung rechtzeitig vor, ist eine Wiedereinsetzung zur nachträglichen Ergänzung um Verfahrensrügen regelmäßig ausgeschlossen.

3

Das Gericht ist nicht ohne Weiteres verpflichtet, einem inländischen Verfahrensergebnis eine Übersetzung des Urteils an die Seite zu stellen; eine Mitteilung in Übersetzung ist nur unter besonderen Umständen erforderlich.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Verden (Aller), 14. Juni 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██████ KC, Mursel, geboren am [REDACTED] 1963 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 1991

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 14. Juni 1991 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Der mit Schriftsatz des Verteidigers vom 2. September 1991 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Revisionsbegründung hat keinen Erfolg. Der Angeklagte hat keine Frist versäumt.

Der Verteidiger des Angeklagten hat bereits mit dem Schriftsatz vom 29. Juli 1991 die Revision begründet. In solchen Fällen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen in der Regel ausgeschlossen (BGHSt 1, 44; 14, 330, 332; 31, 161). So ist es auch hier. Der Antragsteller hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt, sondern hat es lediglich unterlassen, Beanstandungen des Verfahrens vorzutragen, die er nun nachholen will. Dass er daran durch Maßnahmen des Gerichts gehindert worden ist, ist nicht dargetan. Dem Angeklagten musste das Urteil nicht in Übersetzung mitgeteilt werden (BVerfGE 64, 2762, 2765 = NStZ 1983, 151, 135).

2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO).

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