Wiedereinsetzung zur Ergänzung von Revisionsrügen abgelehnt; Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 498/91
- Datum
- 05.11.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt ein tatsächliches Fristversäumnis voraus; das bloße Unterlassen, innerhalb der Frist bestimmte Einwendungen vorzubringen, rechtfertigt idR keine Wiedereinsetzung.
Liegt eine Revisionsbegründung rechtzeitig vor, ist eine Wiedereinsetzung zur nachträglichen Ergänzung um Verfahrensrügen regelmäßig ausgeschlossen.
Das Gericht ist nicht ohne Weiteres verpflichtet, einem inländischen Verfahrensergebnis eine Übersetzung des Urteils an die Seite zu stellen; eine Mitteilung in Übersetzung ist nur unter besonderen Umständen erforderlich.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Verden (Aller), 14. Juni 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██████ KC, Mursel, geboren am [REDACTED] 1963 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 1991
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 14. Juni 1991 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Der mit Schriftsatz des Verteidigers vom 2. September 1991 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Revisionsbegründung hat keinen Erfolg. Der Angeklagte hat keine Frist versäumt.
Der Verteidiger des Angeklagten hat bereits mit dem Schriftsatz vom 29. Juli 1991 die Revision begründet. In solchen Fällen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen in der Regel ausgeschlossen (BGHSt 1, 44; 14, 330, 332; 31, 161). So ist es auch hier. Der Antragsteller hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt, sondern hat es lediglich unterlassen, Beanstandungen des Verfahrens vorzutragen, die er nun nachholen will. Dass er daran durch Maßnahmen des Gerichts gehindert worden ist, ist nicht dargetan. Dem Angeklagten musste das Urteil nicht in Übersetzung mitgeteilt werden (BVerfGE 64, 2762, 2765 = NStZ 1983, 151, 135).
2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO).
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