Revision gegen Mordverurteilung wegen Tötung nach Sexualablehnung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 498/81
- Datum
- 17.11.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Merkmale wie durchschnittliche Intelligenz, Persönlichkeitsstörungen ohne Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung und alkoholverstärkte Aggressivität begründen für sich genommen keine schwere seelische Abartigkeit i.S.v. §§ 20, 21 StGB.
Bei der Prüfung der Straf- bzw. Schuldfähigkeit ist zu unterscheiden, ob Alkohol lediglich persönlichkeitsimmanente Regungen ausgelöst hat oder ob die Intoxikation das Hemmungsvermögen derart erheblich herabsetzte, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt sind.
Die gesonderte Erörterung der Persönlichkeitsstruktur und der alkoholischen Beeinflussung durch den Tatrichter ist kein Rechtsfehler, sofern die Begründung insgesamt nachvollziehbar darlegt, warum die Voraussetzungen für eine verminderte oder aufgehobene Schuldfähigkeit nicht vorliegen.
Für die Annahme einer seelischen Abartigkeit ist eine enge inhaltliche Verbindung zwischen den im Gutachten beschriebenen Wesenszügen und der konkreten Tat erforderlich; bloße Charakterzüge und Affektreaktionen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 16. Februar 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Wolf-Dieter ██ aus █████, geboren ██████████ 1958 in ████, zur Zeit in ██████████████████, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. November 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ als Verteidiger, Justizamtsinspektor v. [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. Februar 1981 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Der Angeklagte würgte eine 15-jährige Schülerin, die sich dem angesonnenen Geschlechtsverkehr widersetzte, bis zur Bewusstlosigkeit, beschloss dann aus Angst vor Entdeckung, das Mädchen zu töten, holte ein Kantholz herbei und brachte das Opfer durch mindestens sieben wuchtige Schläge auf den Kopf um. Er ist wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Aufklärungsrüge und die sachlichrechtlichen Einzeleinwendungen zum Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet.
2. Auch im Strafausspruch hält das Urteil sachlichrechtlicher Nachprüfung stand.
Die Revision bemängelt, bei Erörterung des § 21 StGB habe sich der Tatrichter im Gegensatz zu der gehörten Sachverständigen nicht zusammenfassend, sondern jeweils gesondert mit der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und seiner alkoholischen Beeinflussung zur Tatzeit auseinandergesetzt. Das trifft zwar zu, ist aber hier kein Rechtsfehler.
Nach dem im Urteil ausführlich wiedergegebenen Gutachten ist der Angeklagte gut durchschnittlich begabt und hat „einen guten Verstand“. Eine Bewusstseinsstörung bei Tatbegehung schied aus. Für krankhafte seelische Störungen fehlte überhaupt jeder Anhaltspunkt. Zur Frage der anderen seelischen Abartigkeit führt das Gutachten eine „hochabnorme Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten an, der nicht einsehen könne, dass er an seinem „Zustand selbst schuld sei“. Diesen Zustand umschreibt das Gutachten dahin, dass der Angeklagte sich schwer durchsetzen könne. Er habe zwar auch depressive Störungen, könne „bei Abweisung seiner Bedürfnisse“ aber sehr aggressiv werden. Ein „Versagen“ könne er nicht ertragen, vor allem nicht in sexueller Hinsicht. Mit „Tendenz zu wechselhaften Beziehungen“ sei er „auf der Suche nach seiner männlichen Identität“. Unter Alkoholeinfluss sei sein „Selbstwertgefühl gesteigert“, er fühle sich dann stark und werde besonders aggressiv. Abschließend findet sich der Hinweis auf einen „schweren affektiven Kontrollverlust“ in Verbindung mit einem „aggressiven Impulsdurchbruch“.
Die im Gutachten aufgeführten Wesenszüge des Angeklagten lassen sich weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit den schweren seelischen Abartigkeiten im Sinne der §§ 20, 21 StGB zuordnen. Es handelt sich bei ihnen um Charaktereigenschaften, die nicht ungewöhnlich sind. Der Tatrichter stand daher nicht vor der Frage, ob eine Abartigkeit, die für sich gesehen den Schweregrad des § 21 StGB nicht erreichte, durch Alkoholgenuss verstärkt worden ist. Er hatte lediglich zu beurteilen, ob persönlichkeitseigene Regungen des Angeklagten durch den Alkohol ausgelöst worden sind oder ob die Trunkenheit so stark war, dass allein deswegen das Hemmungsvermögen des Angeklagten gegenüber schwersten Rechtsgutverletzungen erheblich herabgesetzt war. Letzteres hat das Landgericht mit ausführlicher und rechtlich nicht zu beanstandender Begründung verneint.
Überdies ergibt das Urteil, dass zwischen den im Gutachten geschilderten Wesenszügen und der Tat des Angeklagten keine engere Verbindung bestand. Der Angeklagte hat das Mädchen nicht in abnorm übersteigerter Reaktion auf die Ablehnung seiner sexuellen Wünsche getötet, sondern aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung wegen der schweren Misshandlung, die er seinem Opfer aus Wut über diese Ablehnung zugefügt hatte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Schuster | Horstkotte |