Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Zuhälterei und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 498/79
- Datum
- 04.09.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann eine Revision nach § 349 Abs. 2, 4 StPO als offensichtlich unbegründet verwerfen, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für Rechtsfehler oder erhebliche Verfahrensmängel vorgetragen sind.
Widersprüchliche oder unzutreffende Feststellungen zum Tatzeitraum oder zur Tatbegehung, die die Strafzumessung beeinflusst haben können, rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs.
Erstrecken sich Feststellungsmängel auf wesentliche Voraussetzungen einer Einzelstrafe, so kann dies die Rechtsbeständigkeit sowohl der Einzelstrafe als auch der hieraus gebildeten Gesamtstrafe berühren.
Bei Aufhebung des Strafausspruchs ist die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die fehlerhaften Feststellungen das Urteil beeinflusst haben.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 16. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Dietmar ███ aus ████ geboren ████████ 1950 in █████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Zuhälterei u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. September 1979 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. März 1979 im Strafausspruch wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Körperverletzung sowie im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Verfahrensbeschwerde und die Angriffe auf den Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution, versuchten Menschenhandels und versuchter Nötigung sind offensichtlich unbegründet. Dagegen haben die Einzelstrafe wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Körperverletzung sowie die Gesamtstrafe keinen Bestand. Der Tatrichter begründet die genannte Einzelstrafe u. a. damit, dass sich die Tat über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren erstreckt und der Angeklagte „während des Gesamtzeitraums“ erhebliche Geldbeträge an sich gebracht hat (UA S. 28). Nach den Feststellungen hat sich die Zeugin ███ indessen nur in der Zeit von Ende Oktober 1974 (UA S. 7) bis kurz vor Weihnachten 1975 (UA S. 12) als Prostituierte für den Angeklagten betätigt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass diese Unstimmigkeit Einfluss auf die Bemessung der Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe und der Gesamtstrafe gehabt hat.
| Herrmann | Fuhrmann | Ulsamer | |||
| Fleischmann | Horstkotte |