Revision: Entfernung der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bei gleichzeitigem versuchten Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 498/77
- Datum
- 06.09.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung findet keinen Raum neben einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags für dasselbe Tatgeschehen.
Das Revisionsgericht kann nach § 349 Abs. 4 StPO das Urteil entsprechend abändern und unzutreffende Nebenverurteilungen beseitigen.
Eine weitergehende Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn keine hinreichenden Rechtsfehler dargelegt sind.
Ein Angriff gegen das Strafmaß ist unbegründet, wenn mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass die beanstandete Nebenverurteilung die Strafzumessung beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig – Schwurgerichtskammer –, 15. April 1977
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Klaus-Peter [REDACTED] aus [REDACTED], dort geboren am █████ 1948, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. September 1977 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig – Schwurgerichtskammer – vom 15. April 1977 nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, dass die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe
Für eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ist neben der Verurteilung wegen versuchten Totschlags kein Platz (BGHSt 22, 248 mit weiteren Nachweisen). Der Schuldspruch ist deshalb entsprechend abzuändern. Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für den Angriff auf den Strafausspruch; es kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Strafe durch die Anwendung des § 223a StGB beeinflusst worden ist.
Das Schreiben des Verteidigers vom 28. Juli 1977 hat vorgelegen.
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