Treffer
BGH Urteil

Kuppelei: Vorsatz erfordert Einverständnis oder bewusste Förderung unzüchtiger Handlungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 498/54
Datum
19.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen schwerer Kuppelei ein. Der BGH hebt das Urteil auf: Im einen Fall fehlt der erforderliche Kuppeleivorsatz, da bloße Möglichkeitseinschätzung nicht genügt; in dem anderen Fall ist das Verfahren nach § 2 des Straffreiheitsgesetzes einzustellen. Kosten trägt die Landeskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kuppelei setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zur Unzucht kommt.

2

Ein Kuppeleivorsatz liegt nicht vor, wenn der Täter lediglich mit der Möglichkeit rechnet, dass die von ihm geschaffenen Bedingungen zur Unzucht ausgenutzt werden; erforderlich ist vielmehr, dass er der Vornahme unzüchtiger Handlungen zustimmt oder die fördernden Umstände auch bei Kenntnis der Möglichkeit einer Unzucht herbeiführen will.

3

Fehlen tragfähige Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz), ist der Angeklagte von der betreffenden Tat freizusprechen.

4

Erfasst eine Tat die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes, ist das Verfahren insoweit einzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 12. Juli 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Ehefrau Herta ████ ████████ ██ aus Le, geboren am ████ 1914 in █████ wegen schwerer Kuppelei

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 18. Januar 1955 in der Sitzung vom 19. April 1955, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der ███████████████████, Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 12. Juli 1954 aufgehoben.

Die Angeklagte wird von der Anklage der Kuppelei im Falle Brigitte ██ freigesprochen.

Im Übrigen wird das Verfahren auf Grund des § 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen schwerer Kuppelei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts und bittet in erster Linie um Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz 1954. Sie hat Erfolg.

1.) Soweit die Angeklagte im Falle Brigitte █████ wegen Kuppelei verurteilt ist, ergeben die ersichtlich vollständigen Ausführungen zur inneren Tatseite, dass ein Kuppeleivorsatz der Angeklagten nicht festzustellen ist. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass zur Kuppelei nicht gehört, dass es tatsächlich zur Unzucht kommt, und dass Kuppeleivorsatz schon dann gegeben ist, wenn der Täter sich bewusst ist, dass er günstige Bedingungen für die Unzuchtsverübung schafft. Die Strafkammer stellt hinsichtlich Brigitte ██ fest, der Angeklagten sei zwar nicht nachzuweisen, dass sie Kenntnis von den unzüchtigen Handlungen zwischen Holz und Brigitte gehabt habe, sie habe aber mit der Möglichkeit gerechnet, es werde Unzucht getrieben werden. Das genügt zur Feststellung des Kuppeleivorsatzes noch nicht.

Vielmehr ist erforderlich, dass der Kuppelnde, wenn er nicht weiß, sondern nur mit der Möglichkeit rechnet, dass die von ihm geschaffenen Bedingungen zur Unzucht ausgenutzt werden, mit der Vornahme unzüchtiger Handlungen einverstanden ist oder wenigstens die die Unzucht objektiv fördernden Umstände auch für den Fall herbeiführen will, dass es dadurch zur Unzucht kommen sollte.

Dass die Angeklagte diesen Kuppeleivorsatz gehabt hat, stellt die Strafkammer nicht fest. Die Ausführungen des Urteils lassen auch erkennen, dass die Strafkammer weitergehende Feststellungen zur inneren Tatseite nicht treffen konnte.

Die Angeklagte war daher im Falle Brigitte ██ freizusprechen.

2.) Im Falle Christel █████ ist das Urteil zu einer Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis gekommen. Diese fällt unter § 2 StrFG, da die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind. Das Verfahren war daher insoweit einzustellen.

Dr. RotbergSchmidtBorker
Dr. KoffkaSiemer