Revision erfolgreich: Verurteilung aufgehoben wegen Ausschluss des Angeklagten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 49/80
- Datum
- 11.03.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hauptverhandlung darf nur ohne den Angeklagten fortgesetzt werden, wenn sein Erscheinen wegen seines Zustands unmöglich ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht ist (§415 Abs.1 StPO).
Auch vorsätzlich herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit rechtfertigt nicht automatisch den Ausschluss des Angeklagten von der Verhandlung; die Voraussetzungen des §415 Abs.1 StPO müssen konkret vorliegen.
Lehnt das Gericht die Vorführung eines in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten ab, hat es die Gründe dafür darzulegen und die Anträge der Verteidigung ernsthaft zu prüfen.
Die Verletzung des §230 StPO begründet den unbedingten Revisionsgrund des §338 Nr.5 StPO; ist die Verurteilung hiervon betroffen, ist sie aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Bei Aufhebung von Verurteilungen nach Verfahrensfehlern kann das Revisionsgericht die Sache zur weiteren Sachaufklärung, etwa zur Prüfung von Verjährungsfragen, an den Tatrichter zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 8. Juni 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kaufmann Hans █████████, geborener ██████, aus ███████, dort geboren am [REDACTED] 1921, wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. März 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 1979, soweit er verurteilt worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Strafkammer beschloss in der Sitzung am 30. März 1979, die Hauptverhandlung nach § 231 Abs. 2 StPO ohne den Angeklagten zu Ende zu führen, weil er seine Verhandlungsunfähigkeit bewusst herbeigeführt habe, über die Anklage schon vernommen worden sei und das Gericht seine weitere Anwesenheit nicht für erforderlich erachte. Der Angeklagte, der sich in Untersuchungshaft befand, wurde darauf bis zum Ende der Hauptverhandlung am 8. Juni 1979 nicht mehr vorgeführt, obwohl die Verteidiger spätestens seit dem 15. Mai 1979 immer wieder darauf hinwiesen, dass er der Verhandlung beiwohnen wolle. Das Gericht lehnte mehrere Anträge der Verteidigung, den Angeklagten vorzuführen, mit der Begründung ab, es seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden, dass er wieder verhandlungsfähig sei. Es ließ ihn weder zum letzten Wort noch zur Urteilsverkündung zu. Die Revision beanstandet dieses Verfahren mit Recht.
Es kann dahinstehen, ob der Beschluss vom 30. März 1979 rechtens und der Angeklagte wirklich an allen folgenden Verhandlungstagen verhandlungsunfähig war. Auch die vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit rechtfertigte es jedenfalls nicht, den Angeklagten ohne weiteres gegen seinen Willen von der Verhandlung fernzuhalten. Das ist in der Rechtsprechung für den vergleichbaren Fall des § 231a Abs. 1 StPO anerkannt (BGHSt 26, 228, 234), muss aber auch für eine nach § 231 Abs. 2 StPO beurteilte Verhandlungsunfähigkeit gelten. Auch im Sicherungsverfahren darf ein Beschuldigter nicht allein wegen Verhandlungsunfähigkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden. Vielmehr darf das Gericht ohne ihn nur verhandeln, wenn sein Erscheinen wegen seines Zustandes unmöglich oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht ist (§ 415 Abs. 1 StPO).
Die Strafkammer hätte daher jedenfalls von dem Zeitpunkt an, zu dem der Angeklagte seine erneute Vorführung wünschte, in seiner Abwesenheit nur verhandeln dürfen, wenn ein anderer Grund seine Ausschließung rechtfertigte. Ein solcher ist hier nicht ersichtlich. Es ist vor allem nicht erkennbar, dass die Anwesenheit des im Rollstuhl sitzenden oder auf einer Trage liegenden Angeklagten seine Gesundheit ernstlich gefährdet oder den Ablauf der Hauptverhandlung in schwerwiegender Weise beeinträchtigt hätte. Die Strafkammer hat in ihren Beschlüssen, mit denen sie die Vorführung des Angeklagten ablehnte, in dieser Hinsicht nichts angeführt.
Demnach ist § 230 StPO verletzt worden. Es liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor.
Soweit das Urteil den Angeklagten beschwert, ist es schon aus diesem Grunde aufzuheben. Der Senat kann nach dem Akteninhalt nicht abschließend beurteilen, ob die Strafverfolgung im Falle des Betruges zum Nachteil des Zeugen ███ bereits verjährt ist. Er verweist deshalb die Sache in dem bezeichneten Umfang an den Tatrichter zurück und überlässt es diesem, in weiteren Erhebungen zu klären, ob die Verjährung auch in dem genannten Falle wirksam unterbrochen worden ist.
| Herrmann | Schuster | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Horstkotte |