Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Prüfung verminderter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 497/93
- Datum
- 07.09.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung erheblicher verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB) hat das Gericht eine umfassende Gesamtwürdigung vorzunehmen, die die Wirkung erheblicher Alkoholisierung und affektiver Belastung auf das Hemmungsvermögen berücksichtigt.
Allein normgerechtes Nachtatverhalten ist kein verlässlicher Beleg für ungeschmälertes Hemmungsvermögen, weil es auch Ergebnis eines Ernüchterungseffekts nach Eintritt schwerer Tatfolgen sein kann.
Impulsive, wenig differenzierte Tatabläufe und ein erneutes Handeln nach kurzer Pause können Zweifel an hoher Zielstrebigkeit und an einem uneingeschränkten Hemmungsvermögen begründen und sind in die Schuldfähigkeitswürdigung einzustellen.
Reicht die Begründung der Vorinstanz zur Feststellung der Schuldfähigkeit nicht aus, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen; selbst bei späterer Ablehnung sind alkoholbedingte Enthemmung und affektive Belastung bei der Strafzumessung stärker zu gewichten.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Potsdam, 1. April 1993
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss vom 7. September 1993 in der Strafsache gegen Uwe aus █████ geboren am ██ 1949 in ███ wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **7. September 1993
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 1. April 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verneinung erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat (§ 21 StGB) hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Soweit das Bezirksgericht einen mit Erinnerungsverlust einhergehenden Kontrollverlust des Angeklagten bei Tatbegehung entsprechend seiner Einlassung in der Hauptverhandlung widerlegt hat und auch eine nochmalige Provokation des Angeklagten durch das Opfer vor der Gaststätte unmittelbar vor dem tödlichen Faustschlag ausgeschlossen hat, ist seine Beweiswürdigung zwar rechtsfehlerfrei. Auch hat das Bezirksgericht nicht verkannt, dass ein Zusammenwirken der nicht unbeträchtlichen Alkoholisierung des Angeklagten bei Tatbegehung (1,8 ‰) und seiner affektiven Belastung infolge der erheblichen Provokation durch das Opfer in der Gaststätte geeignet sein konnte, eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens zu begründen (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 9, 11). Jedoch ist die Gesamtbetrachtung, mit der das – insoweit nicht sachverständig beratene – Bezirksgericht eine derartige Beeinträchtigung des Angeklagten verneint hat, unzulänglich.
Das Tatgeschehen – der Angeklagte begab sich aus der Gaststätte direkt zu dem davor stehenden Opfer, um ihm einen weiteren heftigen Faustschlag als „Denkzettel“ zu versetzen – bietet das Bild einer wenig differenzierten, eher primitiven Tat. Hieraus lässt sich schwerlich ein hoher Grad von Zielstrebigkeit, Überlegung und Orientiertheit ableiten, der den Rückschluss auf uneingeschränktes Hemmungsvermögen nahelegte. Dass der Angeklagte nach dem ersten Faustschlag, der eine Spontanreaktion auf die erhebliche Provokation durch das Opfer war, im Lokal wenige Minuten sitzen blieb, bevor er erneut auf sein Opfer losging, ist als Beleg für eine weitgehende Beruhigung und eine „Entladung“ seines Zorns kaum ausreichend. Die anschließende Tat selbst spricht eher für einen fortwirkenden Einfluss seiner „aufgestauten Wut“ (UA S. 4).
Das „normgerechte“ Nachtatverhalten des Angeklagten, auf welches das Bezirksgericht ergänzend abstellt, ist naheliegend auf einen Ernüchterungseffekt nach Anblick der ungewollten schweren Tatfolgen zurückzuführen und folglich als Kriterium für die Beurteilung des Hemmungsvermögens bei Tatbegehung kaum geeignet (vgl. BGHSt 37, 231, 245).
Der neue Tatrichter wird die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB erneut zu prüfen haben. Auch wenn er erneut zur Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB gelangen sollte, wird er jedenfalls bei der Gesamtwürdigung zu § 226 Abs. 2 StGB und bei der Strafzumessung im Übrigen das Maß der alkoholbedingten Enthemmung und der affektiven Belastung des Angeklagten deutlich gewichtiger als bisher zu berücksichtigen haben (vgl. BGH, Beschl. v. 5. August 1993 – 4 StR 406/93 –; vgl. BGH StV 1992, 318; NStZ 1993, 33, 34).
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