Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Würdigung der Heranwachseneneigenschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 497/90
- Datum
- 27.11.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vor Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf einen Heranwachsenden hat der Tatrichter die sittliche und geistige Entwicklung des Täters zu prüfen und hierzu tragfähige Feststellungen zu treffen.
Ergeben sich aus den tatsächlichen Umständen Anhaltspunkte für jugendliche Unreife oder eine Jugendverfehlung, sind diese Umstände in der Würdigung zu berücksichtigen und können die Anwendung des Jugendstrafrechts nahelegen.
Unterlässt der Tatrichter die Berücksichtigung entscheidungserheblicher Tatsachen zur Entwicklungsreife, kann dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigen.
Eine Sachrüge ist geeignet, die unzureichende tatrichterliche Feststellungs- und Würdigungspraxis zu rügen, soweit dadurch entscheidungserhebliche Umstände übergangen wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 18. Juli 1990
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kfz-Mechaniker aus ████████ ██ Andreas Franz, geboren am █████████ 1970 in ██████████ (Polen), zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18. Juli 1990, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht Braunschweig hat den Angeklagten ██████ wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie den Schuldspruch angreift. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Jugendkammer wendet auf den heranwachsenden Angeklagten Erwachsenenstrafrecht an, weil er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nicht mehr einem Jugendlichen gleichgestanden und es sich bei der Tat auch nicht um eine Jugendverfehlung gehandelt habe (§ 105 Abs. 1 JGG). Es geht hierbei im Wesentlichen um Tatfragen, bei denen der Tatrichter einen erheblichen Beurteilungsspielraum hat. Jedoch lassen die Urteilsgründe besorgen, dass der Tatrichter wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat. Nach den Feststellungen benötigte der Angeklagte Geld, um sich Sachen zu kaufen, weil auch seine Bekannten „so gut angezogen“ waren (UA S. 2). Wenn das ein Beweggrund für die Raubtat war, lässt sie auf jugendliche Unreife schließen, die sowohl auf einen Entwicklungsrückstand als auch auf eine Jugendverfehlung hindeuten kann.
Die Revision als Der Generalbundesanwalt hat beantragt, unbegründet zu verwerfen.
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