Revision wegen unzureichender Feststellungen zum Umfang fortgesetzter Vergewaltigungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 49/79
- Datum
- 22.05.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlen in Fällen fortgesetzter Straftaten konkrete zeitliche und zahlenmäßige Feststellungen zum Umfang der Tatserie, ist das Urteil aufzuheben, da der Mindestschuldumfang nicht überprüfbar ist.
Bei Sexualstraftaten mit fortgesetztem Tatbestand müssen Einzelakte der Taten zeitlich und zahlenmäßig so bestimmt werden, dass der Schuldumfang überprüfbar bleibt.
Pauschale Darstellungen sexueller Handlungen ohne nähere Angaben zu Zeitpunkten und Häufigkeit erfüllen die Anforderungen an Mindestfeststellungen nicht.
Verfahrensrügen können unbeachtet bleiben, wenn die Sachrüge durchgreift wegen unzureichender Feststellungen.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 17. Oktober 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Karl █████ aus ████, geboren am ███ 1931 in ███, wegen fortgesetzter Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 17. Oktober 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verfahrensrügen des Angeklagten können unberücksichtigt bleiben, weil mangels ausreichender Feststellungen zum Schuldumfang schon die Sachrüge durchgreift. Jedenfalls für die Zeit ab August 1974 hat das Landgericht Einzelakte der fortgesetzten Tat zeit- und zahlenmäßig nicht festzustellen vermocht. Insoweit sind dem Urteil auch in seinem Zusammenhang keine ausreichenden Mindestfeststellungen zu entnehmen. Es heißt lediglich: „Es kam nicht mehr zur Vollendung des Geschlechtsverkehrs, sondern in unregelmäßigen Abständen zu sexuellen Handlungen des Angeklagten an der Zeugin ██████. Er manipulierte häufig manuell am Geschlechtsteil der Zeugin und zwang sie dazu, sich eine Bockwurst einführen zu lassen“ (UA S. 7, 25). Der Mindestschuldumfang ist auch auf andere Weise hier nicht überprüfbar.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fleischmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Fuhrmann |