Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung und Zurückverweisung wegen Feststellungs- und Strafzumessungsmängeln bei Pkw-Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 497/80
Datum
15.09.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob Teile des Urteils des LG Hildesheim auf und verwies die Sache in den angefochtenen Punkten an eine andere Strafkammer zurück. Beanstandet wurden eine rechtsfehlerhafte Strafzumessung, weil mangelnde Einsicht zugrunde gelegt wurde, sowie unzureichende Feststellungen zur Herkunft und Ausstattung eines sichergestellten Pkw. Daraus folgte die Aufhebung von Verurteilungen wegen Diebstahls/Hehlerei sowie davon abhängiger Delikte. Weitere Revisionen wurden als offensichtlich unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung darf das Fehlen von Einsicht oder Reue nicht zum Nachteil eines Angeklagten gewertet werden, sofern dieser die Tatbestandsverwirklichung bestreitet und keine tatrichterlich festgestellten Anhaltspunkte für fehlende Einsicht vorliegen.

2

Für eine Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei müssen die tatrelevanten Feststellungen zur Identität und Ausstattung des sichergestellten Gegenstands so geklärt sein, dass Herkunft und Entwendung sicher festgestellt werden können.

3

Fehlerhafte Feststellungen über die Entwendung des Tatobjekts führen zur Aufhebung auch solcher Verurteilungen, die in ihrer Tatrekonstruktion von der Annahme der Entwendung abhängen (z. B. Betrug, Urkundenfälschung).

4

Werden für Schuldsprüche maßgebliche Feststellungen nicht fehlerfrei getroffen, ist die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 29. Februar 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den ███████████████ ████ █████████ aus ███████ am █████ ████ ██ ██ ██ (Jugoslawien), den Umschüler █████████ ████

2. ███ ██, geboren am 1948 in ██, zur Zeit ██ ███████ Sache in ██████████, den ███████████████ Hans-Jochen ████████

3. aus ███████ am 1941 in ██████, wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2, II auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. September 1980 einstimmig

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten ██████ und ███ wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 29. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1) soweit es den Angeklagten MC betrifft, im Strafausspruch;

2) soweit es den Angeklagten █████ betrifft, a) im Schuldspruch im Fall II 2 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die beiden Einzelstrafen in diesem Urteilsfall und über die Gesamtstrafe.

Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten und die Revision des Angeklagten Arlt werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer █████ trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten ██████ und ███████, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten ██████ kann keinen Bestand haben.

Die Strafkammer hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er keine Einsicht und keine Reue gezeigt habe (UA S. 55). Gegen diese Urteilswendung bestehen Bedenken. Der Angeklagte hatte bestritten, das Kraftfahrzeug in Kenntnis davon erworben zu haben, dass es gestohlen worden war. Von ihm konnten daher Bekundungen von Reue nicht erwartet werden. Dass etwa die Strafkammer, wie der Generalbundesanwalt meint, von Seiten des Angeklagten lediglich Zeichen des Bedauerns über seine Verwicklung in den Diebstahlsfall vermisst, tritt nicht hinreichend deutlich hervor. Es bleibt deshalb eine rechtsfehlerhafte Strafzumessung zu besorgen.

2. Auch der Urteilsspruch gegen den Angeklagten ███ verfällt der Teilaufhebung.

Zu seinem hierauf abzielenden Antrag hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

*"Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung im Fall II 2 wendet.

Die Aufklärungsrüge, die sich gegen die Feststellung richtet, der sichergestellte Pkw sei der dem Zeugen [REDACTED] gestohlene Pkw, greift durch. Die Frage, ob das entwendete Fahrzeug mit einem Stahlschiebedach ausgerüstet war (UA S. 12), durfte nicht offen bleiben. Die Annahme der Strafkammer, ein Schiebedach habe vor Verkauf beseitigt werden können, ist – weil eine solche Maßnahme die gesamte Rohkarosserie betrifft – mit der Feststellung, der Käufer habe verschiedene von dem Zeugen ███ angegebene Beschädigungen bemerkt (UA S. 11), nicht ohne weiteres vereinbar und lässt unberücksichtigt, dass ein solcher Umbau die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens in Frage zog. Deshalb hätte auf dem von der Revision zu AI 2 der Rechtfertigungsschrift aufgezeigten Weg festgestellt werden müssen, wie der gestohlene Wagen ausgerüstet war.

Weil danach nicht fehlerfrei festgestellt ist, woher der umfrisiert verkaufte Wagen stammte, und deshalb auch nicht ausgeschlossen ist, dass der verdächtigte Wagen von seinem Eigentümer – z. B. zwecks Durchführung eines Versicherungsbetruges – abgegeben worden war, muss der Schuldspruch wegen Diebstahls oder Hehlerei im Fall 2 aufgehoben werden.

Der Mangel nötigt auch zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, begangen durch Verkauf des umfrisierten Wagens. Die Verurteilung wegen Betruges ist allein darauf gestützt worden, dass der Beschwerdeführer Eigentum nicht verschaffen konnte (UA S. 15), setzt also die fehlerhaft festgestellte Entwendung voraus. Inwieweit unabhängig davon bereits der Verkauf eines Wagens, der mehr als 1 Jahr älter als angegeben und mit dem Makel der gefälschten Fahrgestell-Nummer behaftet war, hier den Tatbestand des Betruges erfüllte, bedarf tatrichterlicher Würdigung.

Mit der Aufhebung des Schuldspruchs in dem bezeichneten Umfang entfallen der Ausspruch über die Gesamtstrafe und die festgesetzten beiden Einzelstrafen zum Fall 2.

Da die Strafe aus dem Urteil vom 3. Oktober 1977 noch nicht erledigt ist (UA S. 56), wird bei erneuter Verurteilung im Fall 2 zu prüfen sein, ob insoweit die Voraussetzungen des § 55 StGB gegeben sind."*

Dem schließt sich der Senat an.

3. Die Schriftsätze des Verteidigers des Angeklagten MC vom 11. August und 1. September 1980 sowie des Verteidigers des Angeklagten █████ vom 29. August 1980 haben bei der Entscheidung vorgelegen.

FleischmannSchusterRebitzki
HerrmannNiepel