Treffer
BGH Beschluss

Revision: Berichtigung der Gesamtstrafenbildung und Anrechnung von Untersuchungshaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 497/68
Datum
22.01.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen schweren Diebstahls ein. Der BGH berichtigte das Urteil dahingehend, dass frühere Einzelstrafen einbezogen und zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren verbunden werden; die weitergehende Revision wurde verworfen. Zugleich stellte der Senat fest, dass bei der Anrechnung von Untersuchungshaft die in den einbezogenen Urteilen bereits angerechnete Untersuchungshaft zu berücksichtigen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Einbeziehung früherer Urteile sind die in diesen Urteilen verhängten Einzelstrafen bei der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen.

2

Eine Entscheidung über den Wegfall früherer Gesamtstrafen ist gegenstandslos, wenn in den einbezogenen Urteilen lediglich Einzelstrafen verhängt worden sind.

3

Bei der Entscheidung über die Anrechnung von Untersuchungshaft sind auch die in den einbezogenen Urteilen bereits angerechneten Untersuchungshaftzeiten zu berücksichtigen.

4

Die Revision kann das angefochtene Urteil berichtigen und ergänzen; weitergehende Rügen sind als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

5

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels, und nach dem Urteil erlittene Untersuchungshaft ist auf die Strafe anzurechnen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 22. Januar 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Bernd ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1942 in ████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache Sachbezeichnung: █████████ wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu I nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO und zu II gemäß § 349 Abs. 2 auf dessen Antrag in der Sitzung vom 10. September 1968 einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22. Januar 1968 dahin berichtigt und ergänzt:

1. Der Beschwerdeführer wird wegen schweren Diebstahls im Rückfall in neun Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen unter Einbeziehung der beiden Einzelstrafen von zwei Jahren Gefängnis und von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis aus den Urteilen des Landgerichts in Lübeck vom 14. Februar 1967 und des Landgerichts in Hamburg vom 29. März 1967 zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt.

2. Die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Entscheidung über die Aufrechterhaltung der in dem gemäß § 79 StGB einbezogenen Strafverfahren angerechneten Untersuchungshaft bezieht sich auch auf die im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14. Juni 1967 enthaltene Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft.

zu I 1: Der Ausspruch über den Wegfall der früheren Gesamtstrafen ist gegenstandslos, da in den einbezogenen Urteilen nur Einzelstrafen verhängt worden sind.

zu I 2: Bei der Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft aus den einbezogenen Urteilen ist auch die im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14. Juni 1967 angerechnete Untersuchungshaft zu berücksichtigen.

Gründe

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die nach dem 22. Januar 1968 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

SarstedtSiemerKersting
SchmidtHerrmann