Revision: Aufhebung wegen unzureichender Gesamtwürdigung nach §20a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 497/66
- Datum
- 04.10.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB setzt eine Gesamtwürdigung mehrerer Taten voraus, die deren Gefährlichkeit symptomatisch macht.
Zur Gesamtwürdigung gehört in der Regel eine nähere Beschreibung der einzelnen Taten; eine bloße rechtliche Einordnung oder die Würdigung der Strafen reicht nicht aus.
Fehlt die erforderliche Begründung zur Gesamtwürdigung, sind die betroffenen Strafaussprüche und diesbezügliche Feststellungen aufzuheben und die Sache zur ergänzten Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Anordnung von Sicherungsverwahrung verlangt eigenständige, substantiiert belegte Feststellungen zur zukünftigen Gefährlichkeit des Täters; diese dürfen nicht allein aus dem Strafmaß abgeleitet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 27. Mai 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Wilhelm BC aus ████, dort geboren am ██ ███ 1934, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 4. Oktober 1966 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 27. Mai 1966 in allen Strafaussprüchen, und soweit es Sicherungsverwahrung anordnet, nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang an das Landgericht in Duisburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Verurteilung eines Täters als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher erfordert nach § 20a StGB eine „Gesamtwürdigung der Taten“, die für seine Gefahrlichkeit als symptomatisch angesehen werden. Dazu müssen diese Taten nicht nur rechtlich eingeordnet („Diebstahl“, „schwerer Diebstahl“), sondern in aller Regel auch näher beschrieben werden (BGH MDR 1957, 562). Eine Würdigung der Strafen genügt nicht. Auf sie hat sich das angefochtene Urteil beschränkt. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafzumessung von diesem Fehler auch hinsichtlich der beiden gefährlichen Körperverletzungen beeinflusst worden ist.
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