Revision verworfen: Ablehnung psychologischen Gutachtens bei sexuellem Missbrauch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 497/64
- Datum
- 08.12.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags mit der Begründung, das angebotene Beweismittel sei von vornherein völlig ungeeignet, ist nur zulässig, wenn das Beweismittel tatsächlich wertlos ist.
Ist eine tatbestandsrelevante Frage aufgrund eingehender Feststellungen und richterlicher Sachkunde auch ohne Sachverständigengutachten beurteilbar, kann ein Beweisantrag nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO abgelehnt werden.
Ein rechtlich fehlerhafter Ablehnungsgrund kann vom Revisionsgericht durch einen richtigen ersetzt werden, wenn feststeht, dass der Fehler das Ergebnis nicht beeinflusst und dem Angeklagten kein Verteidigungsnachteil entstanden ist.
Bei klaren, umfangreichen Geständnissen zu tatrelevanten Handlungen bedarf es nicht zwingend eines psychologischen Gutachtens zur Feststellung der Tatzwecke, sofern die Kammer die diesbezügliche Würdigung selbst substantiiert vornimmt.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 22. Juli 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Schweizer Johann ██████ aus ███, geboren am ██████████ 1912 in ████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ ███ Geschäftsstelle, als ██████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 22. Juli 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Verteidiger hatte beantragt, eine psychologische Sachverständige über die Behauptung zu vernehmen, es sei dem Angeklagten nach seinem Vorleben und seiner Persönlichkeit nicht zuzutrauen, dass er die von ihm eingestandenen schamverletzenden Handlungen an seiner Tochter zu dem Zwecke vorgenommen habe, seinen Geschlechtstrieb zu erregen oder zu befriedigen. Das Landgericht hat diesen Beweisantrag abgelehnt, weil das angebotene Beweismittel völlig ungeeignet sei.
Diese Begründung ist, wie der Revision zugegeben werden muss, rechtlich fehlerhaft. Die Sachverständige war für das angebotene Beweisthema kein von vornherein wertloses Beweismittel. Nur darauf, und nicht auf eine Bewertung der Beweisbehauptungen, kommt es bei diesem Ablehnungsgrund an. Er trifft daher nicht zu.
Auf dem Verstoß kann das Urteil aber nicht beruhen.
Der Angeklagte hat, wie er zugibt, während eines Zeitraumes von 1 1/4 Jahren seine 11- bis 12-jährige Tochter insgesamt mindestens elfmal am ganzen Körper unter der leichten Nachtbekleidung betastet, ihr insbesondere zwischen die Oberschenkel gegriffen und die äußeren Geschlechtsteile gestreichelt. Bei dieser Sachlage bedurfte es keines psychologischen Gutachtens darüber, ob er aus geschlechtlichen oder anderen Beweggründen gehandelt hatte. Dies zu beurteilen und dabei auch seiner Persönlichkeit und seinem Vorleben gerecht zu werden, war die Strafkammer auf Grund ihrer eigenen Sachkunde in der Lage. Das bestätigen die eingehenden Ausführungen des Urteils über diesen Punkt (UA S. 4/5).
Der Beweisantrag ist daher im Ergebnis mit Recht abgelehnt worden (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Es erscheint auch ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte, wäre ihm dieser Ablehnungsgrund bekanntgegeben worden, anders verteidigt, insbesondere selbst oder durch seinen Verteidiger weitere Anträge gestellt hätte. Darum ist der Senat im vorliegenden Falle ausnahmsweise nicht gehindert, den fehlerhaften Ablehnungsgrund nachträglich durch den richtigen zu ersetzen.
Die zwei anderen Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge sind offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Koffka | Dr. Borker |