Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Teilaufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung zum Verbotsirrtum

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 497/60
Datum
07.02.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten, weil Abweichungen beim Tatbeginn zwischen Eröffnungsbeschluss und Urteil keinen Verfahrensmangel darstellen. Zugleich hebt der Senat auf Antrag des Nebenklägers einen Teil des Urteils auf und verweist die Sache zurück, da die Urteilsgründe keine erkennbare Auseinandersetzung mit dem Verbotsirrtum und unzureichende Feststellungen zur wollüstigen Absicht enthalten. Das zuständige Gericht soll die tatsächlichen Feststellungen neu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist nicht schon dadurch verfahrensfehlerhaft, dass es einen späteren Tatbeginn feststellt als der Eröffnungsbeschluss; § 267 StPO verlangt keine gesonderte Begründung für eine abweichende Tatzeit.

2

Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen zum Tatbeginn gebunden; die sachlichrechtliche Rüge darf diese Feststellungen nicht ohne tragfähige Anhaltspunkte in Frage stellen.

3

Fehlt es in den Urteilsgründen an einer erkennbaren Auseinandersetzung mit dem Verbotsirrtum, ist das Urteil insoweit aufzuheben und zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen.

4

Die Feststellung, ob ein Täter mit wollüstiger Absicht gehandelt hat, ist tatbestandlich erheblich; unzureichende Feststellungen diesbezüglich begründen eine Rückverweisung an das Tatgericht.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg (Oldb), 12. August 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Kurt ██████ aus ████████, geboren ██████████ 1914 in ██ █████, Kreis █████, 2. den kaufmännischen Angestellten Joachim ███ aus ████████████ [REDACTED], geboren ████████ 1937 in ███████████ (Schlesien),

wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 12. August 1960 wird verworfen.

Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Auf die Revision des Nebenklägers Klaus ██ ██ wird das Urteil, soweit der Angeklagte ███ im Falle ███████████████████████████ und gegen ihn eine Gesamtstrafe verhängt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange an das Jugendschöffengericht in Nordenham zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen

I. Die Revision des Angeklagten ███ hat keinen Erfolg.

Während der Eröffnungsbeschluss (Bl. 124–127 d. A.) unzüchtige Handlungen zwischen den beiden Angeklagten „seit etwa 1957“ betrifft, wird in den Urteilsgründen festgestellt, dass es zu solchen Handlungen „ab Sommer 1958“ kam (UA S. 3). Das bedeutet jedoch keinen verfahrensrechtlichen Verstoß, insbesondere keine Verletzung der §§ 267, 264 StPO, wie die Revision meint. Keine gesetzliche Vorschrift macht es dem Landgericht zur Pflicht, in den Urteilsgründen anzugeben, warum ein späterer Tatbeginn als im Eröffnungsbeschluss angenommen wird. Eine solche Begründung wird insbesondere nicht in § 267 StPO verlangt. Es kann auch keine Rede davon sein, dass das Urteil und der Eröffnungsbeschluss nicht dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO zum Gegenstande hätten.

Die Verurteilung des Angeklagten ███████ hält auch der Sachrüge stand. Die sachlichrechtlichen Ausführungen der Revision entfernen sich unzulässig von der Feststellung des Urteils über den Tatbeginn, die das Revisionsgericht bindet.

II. Die Revision des Nebenklägers wendet sich mit Recht gegen die Auffassung der Jugendschutzkammer, dem Angeklagten ███ sei kein Vorwurf daraus zu machen, dass er sich als Lehrherr für berechtigt hielt, Verfehlungen seiner Lehrlinge mit Stockschlägen zu ahnden (UA S. 12). Das Urteil gibt dafür keine Begründung. Es lässt daher nicht erkennen, ob die Jugendschutzkammer von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Behandlung des Verbotsirrtums (BGHSt 2, 194, 209) ausgegangen ist und dabei rechtlich richtige Maßstäbe angelegt hat. Das ist bei dem festgestellten Sachverhalt nicht wahrscheinlich.

Im jetzigen Stande des Verfahrens ist die Sache nicht mehr von besonderer Bedeutung im Sinne der §§ 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 74 GVG. Der Senat verweist sie daher gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das nach § 26 GVG zuständige ███████████████ Gericht zurück. Dieses hat den Fall ███ auch in tatsächlicher Beziehung neu zu untersuchen, also insbesondere neu zu prüfen, ob der Angeklagte ███ mit wollüstiger Absicht gehandelt hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtKoffkaDr. Borker
SiemerSchmitt