Treffer
BGH Urteil (Sicherungsverfahren)

Revision gegen Unterbringungsurteil nach Tötung: Unzurechnungsfähigkeit und Mord

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 497/56
Datum
05.02.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte mit Schizophrenie tötete in einem schizophrenen Schub seinen Mitbewohner. Das Landgericht ordnete wegen Unzurechnungsfähigkeit die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt an; die Revision wurde vom BGH verworfen. Der Senat hielt fest, dass auch im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit eine Tötung wegen Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit als Mord gelten kann und die Unterbringung zur Abwehr erheblicher Gefahren gerechtfertigt ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Tötung, die ein Täter im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begeht, kann dann als Mord einzustufen sein, wenn die Merkmale der Tatbegehungsweise (z. B. Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit) erfüllt sind.

2

Die Feststellung, dass ein Beschuldigter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt, begründet die äußeren und inneren Voraussetzungen des Mordtatbestandes auch bei gleichzeitig bestehender psychischer Erkrankung.

3

Zur Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist erforderlich, dass aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs und der Erkrankungsprognose eine erhebliche Gefahr weiterer vergleichbarer Gewalttaten besteht und keine milderen geeigneten Maßnahmen vorhanden sind.

4

Bei der revisionsrechtlichen Überprüfung genügt, dass die Feststellungen der Tatsachen und die daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen des Tatgerichts nachvollziehbar sind; eine andere wertende Klassifizierung (z. B. Totschlag statt Mord) ist nicht erforderlich, wenn die dargelegten Tatsachen die höhere Qualifikation tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 31. August 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen den außerplanmäßigen Postschaffner Martin ████ aus ████, dort geboren ██████████████████, zur Zeit in Unterbringungshaft, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 31. August 1956 wird verworfen.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

Gründe

I.

Die Strafkammer hat gegen den Beschuldigten im Sicherungsverfahren folgendes Urteil erlassen:

„Der Beschuldigte hat im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit einen Mord begangen. Deshalb wird seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.“

Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Verfahrensrüge fällt mit der Sachrüge zusammen.

II.

1.) Der Beschuldigte leidet an Schizophrenie. Er hat am 22.11.1955 seinen Stubenkameraden ███, mit dem er im Postwohnheim wohnte, mit einem Fahrtenmesser von hinten erstochen, während ███ ahnungslos am Tisch saß. Diese Tat hat er während eines schizophrenen Schubes begangen, in dem ihn, wie die Strafkammer feststellt, der Gedanke übermannte, ███, von dem er meinte, er hindere ihn an seinem Fortkommen, aus dem Wege zu räumen. Schon seit Tagen habe sich der Beschuldigte in einem unerträglichen Spannungsverhältnis befunden, das plötzlich nach einer eigengesetzlichen Entladung gedrängt habe.

2.) Die Strafkammer führt aus, der Beschuldigte habe ███ ermordet. Er habe die Arg- und Wehrlosigkeit des ███ bewusst ausgenutzt. ███ habe von einem Angriff auf sein Leben nichts geahnt. Diesen Umstand habe der Beschuldigte bei seinem Stoß mit dem Fahrtenmesser in den Nacken des ███ bewusst ausgenutzt.

Der Beschuldigte habe diesen Mord im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen; er sei wegen seiner schizophrenen Erkrankung unfähig gewesen, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen.

Die öffentliche Sicherheit erfordere seine Unterbringung. Nach dem bisherigen Krankheitsverlauf der anhaltenden Schizophrenie seien weitere, plötzlich auftretende schizophrene Schübe zu erwarten, und es bestehe die erhebliche Gefahr, dass es dabei wieder zu entsprechenden aggressiven Handlungen komme. Andere Möglichkeiten, durch die die Gefahr, die von dem Beschuldigten ausgehe, beseitigt werden könne, bestünden nicht.

3.) Die Revision meint, die Feststellungen des Urteils reichten nicht aus, die Schlussfolgerung der Strafkammer zu begründen, der Beschuldigte habe im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit einen Mord, nicht nur einen Totschlag begangen. In dem Zustand, in dem sich der Beschuldigte zur Zeit der Tat befunden habe, habe er gar nicht heimtückisch töten können. Diese unrichtige Bewertung der Tat sei von wesentlichem Einfluss auf die Feststellung der Strafkammer gewesen, dass der Beschuldigte für die Allgemeinheit gefährlich sei, und dass er deshalb untergebracht werden müsse.

4.) Diese Auffassung der Revision ist unrichtig. Die mit Strafe bedrohte Handlung, die ein Beschuldigter im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begeht, kann auch eine Tötung sein, die durch ihre Begehungsweise zum Mord wird.

Das Urteil stellt fest, der Beschuldigte habe die Arg- und Wehrlosigkeit des ███ bewusst zur Tat ausgenutzt. Damit sind die äußeren und inneren Voraussetzungen des im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangenen Mordes ausreichend dargelegt. Die Feststellung steht auch nicht im Widerspruch zu den Darlegungen des Urteils über den Gemütszustand des Beschuldigten unmittelbar vor und bei der Tat. Obwohl der Beschuldigte in einem schizophrenen Schub von dem Gedanken übermannt wurde, den ███ als das vermeintliche Hindernis seines Fortkommens zu beseitigen, konnte er den Tötungsplan folgerichtig durchführen. Er wusste, wen er tötete und warum er tötete; die Strafkammer durfte deshalb auch ohne nähere Darlegungen feststellen, dass er wusste, wie er tötete.

Auch die Darlegungen der Strafkammer über die Gefährlichkeit des Beschuldigten und die Notwendigkeit seiner Unterbringung sind frei von Rechtsirrtum.

SarstedtSiemerBorker
Dr. KoffkaSchmitt