Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Berücksichtigung von Tatfolgen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 496/97
Datum
05.11.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung ein. Der BGH hob den Strafausspruch auf, da das Landgericht spätere Erkrankungen der Geschädigten strafschärfend berücksichtigte, ohne Kausalität und Voraussehbarkeit festzustellen. Die weitergehende Revision blieb unbegründet. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatfolgen dürfen bei der Strafzumessung nur berücksichtigt werden, wenn feststeht, dass sie durch die Tat verursacht wurden und der Täter sie zumindest voraussehen konnte.

2

Die Berücksichtigung erst längere Zeit nach der Tat aufgetretener Erkrankungen als strafschärfender Umstand erfordert konkrete Feststellungen zu Kausalität und Vorhersehbarkeit.

3

Werden Tatfolgen fehlerhaft sowohl bei der Bemessung der Einzelstrafen als auch bei der Gesamtstrafbildung berücksichtigt, kann dies den Strafausspruch insoweit aufheben und eine Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung rechtfertigen.

4

Nach § 349 Abs. 4 StPO kann das Revisionsgericht den von der Revision erfassten Teil des Urteils aufheben und die weitere Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen, wenn nur einzelne Teile des Urteils rechtsfehlerhaft sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 24. Februar 1997

Rubrum

--

Bundesgerichtshof Beschluss vom 5. November 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 1997

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Februar 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision der Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Der Nebenklägerin [REDACTED] wird durch Beiordnung der Rechtsanwältin [REDACTED] für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur Vergewaltigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat hinsichtlich des Strafausspruches Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. August 1997 unbegründet.

Das Landgericht hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe die bei beiden Geschädigten längere Zeit nach der Tat aufgetretenen Krankheiten – offenbar als Folgen der Tat – strafschärfend berücksichtigt. Es ist aber weder festgestellt, dass diese Krankheiten durch die Tat herbeigeführt wurden, noch dass die Angeklagte die Krankheiten vorhersehen konnte; solches liegt hier auch nicht auf der Hand. Von diesem Rechtsfehler ist die Strafrahmenwahl nicht betroffen, denn minder schwere Fälle durften wegen der übrigen Erschwerungsgründe nicht angenommen werden. Der Senat kann letztlich aber nicht sicher ausschließen, dass die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf diesem Rechtsfehler beruhen. Wegen der Berücksichtigung der Tatfolgen sowohl bei der Einzelstrafe als auch bei der Gesamtstrafe verweist der Senat auf BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 7.

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