Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Alkoholbedingte Enthemmung bei Strafzumessung berücksichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 496/93
Datum
25.08.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Hannover wegen sexueller Nötigung ein. Das BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und auferlegt dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Eine fehlerhafte Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB schadet dem Angeklagten nicht, weil die alkoholbedingte Enthemmung bereits in der Strafzumessung berücksichtigt wurde und eine aufgrund von § 21 StGB niedrigere Strafe ausgeschlossen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerügten Rechtsfehler das Urteil in wesentlichen Punkten nicht in einer die Rechtsfolge ändernden Weise beeinflussen können.

2

Eine fehlerhafte Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn dadurch eine günstigere Strafzumessung oder ein anderer Strafrahmen tatsächlich möglich gewesen wäre.

3

Wird eine alkoholbedingte Enthemmung bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt, ist die Rüge der fehlerhaften Nichtanwendung von § 21 StGB unschädlich, sofern das Revisionsgericht ausschließt, dass bei richtiger Anwendung eine niedrigere Strafe hätte verhängt werden können.

4

Der Unterliegende hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Beteiligten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 8. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. August 1993 in der Strafsache gegen

██████ Sch. Norbert, dort geboren am ██ ███ 1960, wegen sexueller Nötigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **25. August 1993

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. März 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die fehlerhafte Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB (vgl. BGHSt 37, 231) beschwert den Angeklagten nicht, weil das Landgericht die alkoholbedingte Enthemmung bei der Strafzumessung berücksichtigt hat und weil der Senat ausschließt, dass bei Annahme des § 21 StGB eine noch niedrigere Strafe hätte verhängt werden können.

SchaferHorstkotteBasdorf
LaufhütteNack