Aufhebung der Unterbringung nach § 63 StGB mangels dargelegter Wahrscheinlichkeitsprognose
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 496/89
- Datum
- 31.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterbringung nach § 63 StGB setzt die Wahrscheinlichkeit höheren Grades voraus, dass der Täter künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird; eine bloße Möglichkeit genügt nicht.
Die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ist in nachprüfbarer Weise zu begründen; die bloße Mitteilung oder Wiederholung der Auffassung des ärztlichen Sachverständigen genügt regelmäßig nicht.
Bei bereits länger bestehenden psychischen Erkrankungen ohne vorheriges strafrechtliches Erscheinungsbild erfordert die Prognose zur Gefährlichkeit eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit und der bisherigen Verhaltensentwicklung.
Die Verbindung medizinischer Prognose mit der rechtlichen Bewertung der Gefährlichkeit muss konkret darlegen, weshalb und in welchem Umfang Symptome künftige erhebliche Straftaten wahrscheinlich machen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 27. April 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in dem Sicherungsverfahren
gegen
den Ingenieur Uwe ██ aus KD, geboren ███████████ █████ in VCD, zur Zeit einstweilen untergebracht,
wegen Unterbringung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 31. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 2 StPO – einstimmig –
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27. April 1989 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur Rückverweisung verwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Es sieht den Versuch der gefährlichen Körperverletzung in folgendem Geschehen: Die Zeugin K. bemerkte bei einem Spaziergang, dass der Beschuldigte hinter ihr stand, etwas murmelte und drohend eine leere Flasche erhob. Die Zeugin lief hilferufend weg. Der Beschuldigte warf zwei leere Flaschen, die er zum Container tragen wollte, hinter ihr her; sie zerschellten in der Nähe der Zeugin. Der Beschuldigte hatte „billigend in Kauf“ genommen, „dass eine der Flaschen die Zeugin treffen konnte“ (UA S. 5). Die Schizophrenie, die die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten ausgeschlossen hat, war spätestens 1972 festgestellt worden; bis zu der abgeurteilten Tat (März 1988) war der Beschuldigte „strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten“ (UA S. 2). Der Tatrichter bemerkt, es sei „nicht auszuschließen, dass der Beschuldigte ohne konsequente klinische Behandlung in Zukunft weitere erhebliche Straftaten begehen wird, wenn sich solche Wahnstimmungen, die sich jederzeit wiederholen können und die zur Begehung der vorliegenden Tat geführt haben, einstellen“ (UA S. 6).
Die Revision des Beschuldigten hat aus sachlich-rechtlichen Gründen Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrügen nicht ankommt. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:
„Die Unterbringung nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher schwerer Störung des Rechtsfriedens besteht (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 280).
Nach den Urteilsgründen ist schon zweifelhaft, ob die Strafkammer diese Grenzen des Anwendungsbereichs der Maßregel bedacht hat, denn bei ihrer Bewertung der Darlegungen des ärztlichen Sachverständigen führt sie aus, dass nicht auszuschließen sei, dass sich Ereignisse wie die Symptomtat wiederholen (UA S. 6). Die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten ist jedenfalls nicht in nachprüfbarer Weise dargelegt. Die Strafkammer beschränkt sich auf die Mitteilung der Ansicht des ärztlichen Sachverständigen. Das reicht regelmäßig nicht aus (vgl. BGH aaO), und das gilt auch hier. Der Beschuldigte ist bisher nicht in Erscheinung getreten, obwohl die für die Schuldunfähigkeit maßgebende Schizophrenie bereits seit 1971 besteht und die aus ihr folgenden, Wollen und Handeln beeinflussenden halluzinatorischen Wahnvorstellungen nicht nur bei der Anlasstat aufgetreten sind. Bei dieser Sachlage kann die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Taten nicht allein aus der aktuellen Beurteilung des Sachverständigen hergeleitet werden, nach der die Wahnvorstellungen ohne klinische Behandlung vermehrt auftreten und verstärkt Alltagserlebnisse einbeziehen werden. Erforderlich ist eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten und der Entwicklung seines Verhaltens gerade auch unter den Einflüssen der schon länger akut bestehenden Erkrankung. Das ist nicht ausreichend geschehen.“
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