Wiedereinsetzung und Änderung von Schuldsprüchen wegen (versuchten) Diebstahls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 496/78
- Datum
- 19.09.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zueignung im Sinne des Diebstahls setzt voraus, dass sich der Zueignungswille auf die konkret weggenommene Sache richtet; zielt der Täter allein auf den Inhalt einer Behältnisses und will das Behältnis wegwerfen, fehlt hinsichtlich des Behältnisses die Zueignung, sodass nur ein Versuch vorliegt.
Die Revision ist dahin zu ändern, wo der Schuldspruch rechtsfehlerhaft ist; dies gilt insbesondere bei fehlerhafter Bewertung des Zueignungswillens und der Tatbestandsverwirklichung.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist entschuldigt dargelegt ist und dadurch die sachliche Prüfung der Revision ermöglicht wird.
Sind Einzelstrafen aufgehoben, ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 1. Juli 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. Karl-Heinz ██████, ohne festen Wohnsitz, geboren █████████ 1953 in ████████████,
2. Hans Walter S███████ ██, aus ████, dort geboren am ███████ 1959,
wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. September 1978, zu 2 bis 5 einstimmig
Tenor
1. Dem Angeklagten ██████ wird auf seinen Antrag wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 1. Juli 1977, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls, gemeinschaftlichen Diebstahls in 23 Fällen, Diebstahls in 2 Fällen, versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in 4 Fällen, gemeinschaftlichen Diebstahls geringwertiger Sachen und fortgesetzter Sachbeschädigung verurteilt ist,
b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 16 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den dazu gehörenden Feststellungen aufgehoben.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██████ wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
4. Das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 1. Juli 1977 wird, soweit es den Angeklagten Hans Walter ██ betrifft, nach §§ 357, 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls, gemeinschaftlichen Diebstahls in 24 Fällen, versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in 7 Fällen, gemeinschaftlichen Diebstahls geringwertiger Sachen und Diebstahls geringwertiger Sachen verurteilt ist.
5. Im Umfang der Aufhebung (Nr. 2 b) wird die Sache an das Landgericht Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ██████ zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat im Hinblick auf den Beschwerdeführer ████ unter anderem ausgeführt:
"Der im Übrigen rechtsfehlerfrei begründete Schuldspruch bedarf der Änderung, soweit der Angeklagte im Fall 16 wegen vollendeten gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt worden ist. Nach den Feststellungen (UA S. 21, 22) wollte der Angeklagte Geld erbeuten und nahm deshalb die Geldbörsen mit. Es kam lediglich auf den erhofften Inhalt an, nicht auf die Behältnisse selbst, die – wie geschehen – weggeworfen werden sollten. Dann liegt keine Zueignung hinsichtlich der Behältnisse und deshalb nur versuchter Diebstahl vor (vgl. BGH bei Dallinger in MDR 1968, 372; 1975, 543; 1976, 16).
Das nötigt zur Aufhebung der zum Fall 16 verhängten Einzelstrafe, die vom Tatrichter neu festzusetzen ist, und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Im Hinblick auf den Verurteilten Hans Walter ███ heißt es in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
"Der aufgezeigte Rechtsfehler zum Schuldspruch beeinflusst auch den den Mittäter Walter ███ betreffenden Schuldspruch. Er ist entsprechend zu ändern. Das führt hier jedoch nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Dass die Bemessung der von Einzelstrafen unabhängigen Jugendstrafe bei der Vielzahl der Fälle bei richtiger Rechtsanwendung anders erfolgt wäre, kann ausgeschlossen werden."
Diesen Ausführungen des Generalbundesanwalts tritt der Senat bei.
| Herrmann | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Fuhrmann |