Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Konkursvergehens und Betrug verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 496/57
Datum
10.12.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung des Landgerichts Itzehoe wegen Konkursvergehens (§240 Abs.1 Nr.3 KO) und Betrugs. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet; die nachträglichen Einwendungen greifen nicht durch. Die Straffreiheitseinrede nach StFG 1949/1954 wird zurückgewiesen, weil die Tat erst nach dem Stichtag vollendet wurde. Auch die Strafzumessung weist keine Rechtsfehler auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bestimmung, ob eine Tat unter ein Straffreiheitsgesetz fällt, ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vollendung der Straftat abzustellen; eine Tat gilt erst nach diesem Zeitpunkt als im Sinne des Gesetzes „begangen“.

2

§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO ist erfüllt, wenn die Buchführung derart mangelhaft ist, dass die Feststellung der Vermögenslage erheblich erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird.

3

Die Schwere von Buchführungsfehlern darf bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, sofern das Gericht konkret darlegt, welche Gefahren und Auswirkungen diese Mängel im Einzelfall begründen, und nicht bloß den gesetzgeberischen Zweck der Norm verwertet.

4

Revisionserwiderungen, die lediglich pauschale Wiederholungen oder nachträgliche, nicht tragfähige Ausführungen enthalten, begründen keinen Rügegrund und sind unbegründet.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 15. Juni 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinrich █, geboren am ███ 1901 in ██, wegen Konkursvergehens und Betruges hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1957, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 15. Juni 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Konkursvergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO (unordentliche Buchführung) und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

Was erst in dem nachträglichen Schriftsatz vom 2. Dezember 1957 gegen den Schuldspruch ausgeführt wird, ist offensichtlich unbegründet. Das gilt auch, soweit die §§ 3, 11 Abs. 2 StFG 1954 herangezogen werden.

Die allgemeine rechtliche Prüfung des Schuldspruchs, zu der die Sachrüge nötigt, deckt keinen Fehler auf.

Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer das Verfahren wegen des Betruges, für den sie eine Strafe von sechs Monaten Gefängnis festsetzt, nicht nach § 3 Abs. 1 StFG 1949 eingestellt hat. Der Angeklagte hatte zwar den Lohnmahlvertrag mit dem Importeur Alfred ███████████ am 4. April 1949 geschlossen. Auf Grund dieses Abkommens erhielt er aber noch im September und November 1949 Johannisbrotkerne, die er mahlen sollte (UA S. 8). Kurz vorher hatte er jeweils den zutreffenden Verdacht der Firma Alfred ██████, dass er sie unredlich bediente, zerstreut, indem er falschlich zusicherte, einwandfreies Mehl herstellen und abliefern zu wollen (UA S. 12). Der Betrug ist also, selbst wenn er schon mit dem Abschluss des Vertrages vom 4. April 1949 rechtlich vollendet worden sein sollte, tatsächlich erst nach dem 15. September 1949, dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1949, beendet worden.

Er ist damit erst nach diesem Zeitpunkt „begangen“ im Sinne des § 1 StFG 1949.

Die Strafzumessungsgründe enthalten keine rechtlichen Fehler.

Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 2. Dezember 1957, der Tatrichter verwerte strafschärfend den gesetzgeberischen Grund des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO und solche Tatumstände, die notwendig zu diesem Tatbestande gehören. In Wahrheit hat die Strafkammer die besondere Schwere der festgestellten Buchführungsfehler und die Gefahren im Auge, die sich aus ihnen gerade hier ergaben. Denn sie spricht von „solchen“ Mängeln, die es „unmöglich machen, die Entwicklung und den Stand des Vermögens aus den Büchern festzustellen“. Mit der Anwendung des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO würde genügen, wenn ein Sachkundiger die Vermögenslage nur mit Mühe und größerem Zeitaufwand klären könnte (RGSt 47, 311, 312). Das Landgericht erwägt ferner, dass durch eine „ganz unübersichtliche Buchführung auch dem ‚Kaufmann selbst‘ die verantwortliche Übersicht über seine Geschäftsführung ‚genommen‘ wird. Das gehört ebenfalls nicht zum Tatbestande des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO. Dieser kann vielmehr auch dann erfüllt sein, wenn der Schuldner noch Klarheit aus seinen Büchern zu gewinnen vermag (RGSt 4, 119, 121). Die weiteren Ausführungen des Urteils beschäftigen sich noch eindeutiger mit dem Angeklagten und seinem Fall.

Die übrigen Einwendungen des Schriftsatzes vom 2. Dezember 1957 gegen die Strafzumessung richten sich teils unzulässig gegen das tatrichterliche Ermessen, teils sind sie offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalbundesanwalts.Dr. KoffkaSchmitt
SarstedtSiemerDr. Borker