Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen widernatürlicher Unzucht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 496/55
Datum
15.11.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen widernatürlicher Unzucht ein und rügte mehrere Verfahrens- und Sachmängel (Ausschluss der Öffentlichkeit, fehlende Belehrung eines Zeugen, unterlassene Zeugenvorladung, Vernehmungsart). Der BGH hielt die Rügen für unbegründet: die Voraussetzungen für den Ausschluss lagen vor, das Gericht durfte die Gefahr einer Selbstbelastung verneinen, die Beweiswürdigung war tragfähig. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO liegt nur vor, wenn eine Vorschrift verletzt ist, die eine sachliche Entscheidung über die Ausschließung der Öffentlichkeit betrifft oder eigentümlich dem Verfahren über deren Ausschluss ist; eine bloße Verletzung von § 33 StPO führt nur zur Aufhebung, wenn das Urteil darauf beruhen kann.

2

Die Beurteilung, ob die Aussage eines Zeugen ihn strafgerichtlicher Verfolgung aussetzt, obliegt dem Tatrichter; eine unterlassene Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO rechtfertigt nur dann eine Revisionsaufhebung, wenn die Gefahr der Selbstbelastung objektiv gegeben war und das Gericht dies unzulässig verneint hat.

3

Die Form und Führung der Zeugenvernehmung liegen im Ermessen des Vorsitzenden; Einwendungen nach § 242 StPO müssen in der Hauptverhandlung erhoben und eine gerichtliche Entscheidung hierzu beantragt werden, damit sie in der Revision verwertbar sind.

4

Feststellungen des Tatrichters zur Glaubwürdigkeit von Zeugen sind für das Revisionsgericht verbindlich und werden nur aufgehoben, wenn sie unauflösbare innere Widersprüche oder offenkundige Unhaltbarkeit aufweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 16. Juni 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Journalisten Oscar S. ████████ aus █████████, geboren am ██████████ in ███████████ (Schweden), wegen widernatürlicher Unzucht,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 15. November 1955 in der Sitzung vom 18. November 1955, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16. Juni 1955 wird verworfen.

Die Kosten der Revision fallen dem Angeklagten zur Last.

Gründe

Von Rechts wegen ---

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Manne zu 1000 DM Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. Die Revision rügt, das Landgericht habe in der Hauptverhandlung die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne hierzu den Angeklagten und die Verteidiger zu hören. Die Sitzungsniederschrift sagt zu diesem Punkt: "Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde beschlossen und verkündet: Die Öffentlichkeit wird wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen."

Über einen völlig gleichliegenden Sachverhalt hatte der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil 1 StR 688/53 vom 2. Februar 1954 zu entscheiden. Dort wird dargelegt, dass ein zwingender Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO nur vorliegt, wenn Vorschriften verletzt sind, die eine sachliche Entscheidung über die Öffentlichkeit betreffen oder die gerade dem Verfahren über ihre Ausschließung eigentümlich sind. Hier ist nur die auch für andere Entscheidungen geltende Vorschrift des § 33 StPO verletzt, indem – wie die Sitzungsniederschrift erweist – die Beteiligten nicht angehört worden sind. Dieser Verstoß würde nur dann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn es darauf beruhen könnte. Das kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die sachlichen Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit lagen vor. Eine öffentliche Erörterung des von dem Zeugen █████ geschilderten Hergangs ließ eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen. Auch ist dem Angeklagten nicht die Möglichkeit abgeschnitten worden, sachliche

Gründe gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit vorzubringen, wenn das etwa – was fernliegt – seine Absicht gewesen wäre. Denn das Gericht hat den Beschluss nicht von sich aus, sondern auf Antrag des Staatsanwalts erlassen. Zwischen dem Antrag und dem Beschluss hätten etwaige Gegengründe geltend gemacht werden können. Zwar ist der Angeklagte Ausländer. Das Urteil schildert ihn aber als einen hochgebildeten, mit deutschen Verhältnissen eng vertrauten Mann. Auch wurde er in der Hauptverhandlung von drei Rechtsanwälten verteidigt. Zweifellos hätten sie auch ohne förmliche Befragung dem Ausschluss der Öffentlichkeit widersprochen, wenn sie das mit den Interessen gerade dieses Angeklagten für irgend geboten gehalten hätten.

2. Der Zeuge Ste. ist, wie die Sitzungsniederschrift erweist, nicht darauf hingewiesen worden, dass er die Auskunft auf solche Fragen verweigern könne, deren Beantwortung ihm die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde. Darin erblickt die Revision einen Verstoß gegen § 55 Abs. 2 StPO. Sie regt an, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Revision hierauf nicht gestützt werden kann (BGHSt 1, 39), zu überprüfen. Darauf braucht hier jedoch nicht eingegangen zu werden. Denn die Frage, ob der Zeuge durch eine wahrheitsgemäße Aussage in die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung geraten werde, ist vom Tatrichter zu beantworten. Das Landgericht hat diese Frage erkennbar verneint. Denn es hat den Zeugen Ste. nicht etwa nach § 60 Nr. 3 StPO, also wegen Teilnahmeverdachts, sondern nach § 61 Nr. 1 und 2 StPO, also wegen jugendlichen Alters und als Verletzten unvereidigt gelassen. Die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung konnte ohne Rechtsirrtum verneint werden. Der sechzehnjährige Ste. hatte vor dem Vorfall vier Glas Korn und anderthalb Glas Bier getrunken, obwohl er keinen Alkohol verträgt. Er hat sich bei dem Vorfall nach seiner Darstellung im Vorverfahren völlig passiv verhalten. Selbst wenn er unter diesen Umständen als Täter in Betracht kame, konnte die Strafkammer der Auffassung sein, dass jedenfalls gemäß § 45 JGG eine Strafverfolgung nicht in Betracht kommen werde. In der Tat war ja auch bis zur Hauptverhandlung nichts gegen Ste. veranlasst worden, obwohl er vor der Polizei und vor dem Staatsanwalt ausführliche Angaben gemacht hatte.

3. Die Revision erblickt eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer den Klassenlehrer des Ste. nicht über dessen Führung vernommen hat. Dazu hatte die Strafkammer aber bei dem Sachstand zur Zeit der Hauptverhandlung keinen Anlass. Die ungünstige Äußerung des Klassenlehrers ist, wie die Revision selbst vorträgt, erst nach der Hauptverhandlung bei Gericht eingegangen. Vorher hat nicht einmal die Verteidigung sich veranlasst gesehen, den Klassenlehrer als Zeugen zu benennen. Das Gericht hat bei dem damaligen Sachstand seine Pflicht nicht dadurch verletzt, dass es die Vernehmung ebenfalls für entbehrlich hielt.

4. Schließlich erblickt die Revision einen Verfahrensverstoß darin, dass die Vorsitzende der Strafkammer den Zeugen Ste. durch die Art der Befragung lächerlich gemacht und dadurch verwirrt habe. Diese Rüge geht fehl. Die Art der Vernehmung und der Fragestellung ist dem Ermessen des Vorsitzenden überlassen. Eine Frage des Vorsitzenden kann nach § 242 StPO nur als unzulässig beanstandet werden; das muss aber in der Hauptverhandlung geschehen, wobei eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen ist. Erst diese Entscheidung könnte einer Revisionsrüge als Grundlage dienen. Übrigens war es zweifellos nicht unzulässig, wenn die Vorsitzende den Zeugen Ste. mit Bezug auf ein pornographisches Bild gefragt hat: "Das haben Sie sich wohl ganz genau angesehen? Das war wohl schon?"

II. Auch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie richtet sich gegen die Feststellungen des Landgerichts, die das Revisionsgericht binden. Vergeblich sucht sie darzutun, dass diese Feststellungen an unlösbaren inneren Widersprüchen litten, soweit es sich um die Beurteilung des Zeugen Ste. handelt.

Die Strafkammer führt aus, Ste. sei "ein normal entwickelter, durchschnittlich begabter, unverdorbener, fleißiger und ehrlicher, strebsamer und ordentlicher Berliner Junge, der weder ungewöhnliche Erziehungsschwierigkeiten, noch sonst bisher erkennbare wesentliche Charaktermängel aufweist".

Richtig ist, dass in dem angefochtenen Urteil eine Reihe von Umständen erwähnt werden, die in der einen oder anderen Beziehung ein ungünstiges Licht auf Ste. werfen.

Die Revision meint, man könne nicht jemanden ehrlich nennen, der einmal Gurken aus einem Garten und mehrmals geringe Mengen Schrott aus Ruinen entwendet habe. Das ist jedoch kein unlösbarer Widerspruch. Der Strafkammer ging es um die Frage der Glaubwürdigkeit. Wenn sie Ste. als ehrlich bezeichnet, so meint sie damit erkennbar nur, dass er die Wahrheit sagt. So enthalten denn auch die Feststellungen nichts, was den Zeugen in irgendeiner Weise als unaufrichtig oder gar verlogen erscheinen lassen könnte. Dass Ste. die Frage, ob er schon einmal ein sexuelles Erlebnis mit einem Mann gehabt habe, verneint hat, steht ebenfalls nicht in Widerspruch zu der Feststellung, dass er ehrlich sei. 1953 hatte ein Unbekannter den Zeugen aufgefordert, mit ihm in eine Ruine zu kommen. Dort hatte der Fremde den Hosenschlitz geöffnet, und daraufhin hatte Ste. sich entfernt. Dieser Vorgang brauchte ihm nicht in den Sinn zu kommen, wenn er gefragt wurde, ob er "schon einmal" – nämlich vor seinem Erlebnis mit dem Angeklagten – ein "sexuelles Erlebnis" mit einem Manne gehabt habe. Im Vergleich mit dem Auftritt zwischen ████ und dem

Angeklagten war jener frühere Vorfall kaum als "sexuelles Erlebnis" zu bezeichnen.

Ebensowenig stehen mancherlei Frechheiten █████ im Widerspruch zu der Feststellung, dass er ein unverdorbener und ordentlicher Junge ist. Gelegentliche Frechheit ist bei Halbwüchsigen eine so alltägliche Erscheinung, dass daraus nicht auf charakterliche Verdorbenheit geschlossen werden muss. Vor allem brauchte die Strafkammer daraus keine Bedenken gegen die Wahrheitsliebe Ste.s zu entnehmen.

Dass Ste. gelegentlich Alkohol trinkt, obwohl er ihn nicht verträgt, steht ebenfalls nicht im Widerspruch zu der Feststellung, er sei unverdorben und ordentlich. Gelegentliche Ausschreitungen dieser Art, die fast bei allen Menschen einmal vorkommen, bedeuten keine charakterliche Verdorbenheit.

Ferner ist es kein Widerspruch, wenn einmal von "verhältnismäßig scharfer Gangart" und das andere Mal von "schlaffer Gangart" die Rede ist. Der Ausdruck "scharfe Gangart" bezieht sich auf die Geschwindigkeit, der Ausdruck "schlaffe Gangart" auf die körperliche Haltung. Im übrigen hat weder das eine noch das andere etwas mit den Schuldfeststellungen zu tun; denn dass der Angeklagte und █████ jenen Weg gemeinsam zurückgelegt haben, ist vom Angeklagten nicht bestritten worden und ist auch ebenso unwesentlich wie die Gangart, die sie dabei angeschlagen haben.

Schließlich sei – obwohl das keine vom Revisionsgericht nachzuprüfende Frage ist – gegenüber den Ausführungen der Revision noch darauf hingewiesen, dass die Verurteilung nicht allein auf den Bekundungen ████████, sondern auch auf denen des Zeugen █████ beruht, der den Angeklagten zusammen mit █████ hat im Gebüsch stehen sehen.

SarstedtDr. RotbergBörker
SchmidtSiemer

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