BGH: Kein vollendeter Meineid bei unzuständiger Eidesabnahme im Ausschussverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 496/53
- Datum
- 13.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Betruges setzt eine Vermögensschädigung voraus; diese fehlt, wenn dem Empfänger ein Anspruch auf die Leistung zustand oder nicht auszuschließen ist, dass die zuständige Entscheidungsstelle bei Kenntnis der wahren Tatsachen die Leistung dennoch bewilligt hätte.
Der Vermögensschaden kann nicht allein damit begründet werden, dass eine Leistung „vorzeitig“ vor abschließender behördlicher Prüfung ausgezahlt wurde, wenn der Leistungsanspruch dem Grunde nach bestand.
Enthält das Leistungsrecht bei falschen Angaben lediglich eine Ermessensregel („Kann“-Versagung), ist für Betrug festzustellen, dass die Behörde den Anspruch bei pflichtgemäßer Ermessensausübung tatsächlich abgelehnt hätte; eine automatische „Vernichtung“ des Anspruchs tritt nicht ein.
Ein vollendeter Meineid (§ 154 StGB) setzt voraus, dass der Eid in einem Verfahren abgenommen wird, in dem das Gesetz eine solche Eidesleistung zulässt; die Eidesabnahme durch ein Gericht genügt hierfür nicht, wenn das zugrunde liegende Verfahren die Vereidigung des Beteiligten nicht vorsieht.
Im Verfahren, in dem Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur sinngemäß gelten, begründet § 15 FGG grundsätzlich keine Befugnis zur Vereidigung von Beteiligten; kommt es gleichwohl dazu, ist allenfalls ein versuchter Meineid bei Irrtum über die Zuständigkeit in Betracht, wobei Unrechtsbewusstsein gesondert zu prüfen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 22. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Facharzt Dr. med. Theodor ██ ████, geboren am ███████ in ████, wegen Meineids und Betruges,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██ ██
Tenor
auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 22. Juni 1953 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Der angeklagte arbeitete von 1922 bis 1932 als Assistenzarzt an den Universitätskliniken zunächst in Hamburg, später in Rostock. Er wollte Dozent werden. Da er 1925 die Witwe eines Juden geheiratet hatte, die aus ihrer ersten Ehe vier Kinder mitbrachte, wurden ihm 1932 von Judengegnern solche Schwierigkeiten gemacht, dass er glaubte, seine Habilitation nicht durchsetzen zu können, obwohl er auf seinen Antrag vom 7. Dezember 1931 in die NSDAP aufgenommen worden war. Er gab deshalb seine Stellung an der Universitätsklinik auf und ließ sich als Facharzt für innere Medizin nieder. 1934 erklärte das Gauggericht der NSDAP seine Aufnahme in die Partei für nichtig. Seinen Einspruch dagegen verwarf das Oberste Parteigericht. 1936 wurde der Angeklagte wegen „Heimtücke“ zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt; davon hat er ein Jahr sechs Monate verbüßt. Diese Strafe ist im Strafregister von Amts wegen getilgt worden.
Um nach dem Zusammenbruch den Maßnahmen zu entgehen, die von der russischen Armee gegen frühere Nationalsozialisten angeordnet wurden, beantragte der Angeklagte seine Anerkennung als Opfer des Faschismus. Er fragte den Landgerichtspräsidenten und den Oberlandesgerichtspräsidenten, ob er in dem hierfür ausgegebenen Fragebogen seine frühere Zugehörigkeit zur NSDAP angeben müsse. Beide erläuterten ihm, seine Parteizugehörigkeit sei für nichtig erklärt und damit rückwirkend („ex tunc“) beseitigt worden; er könne sie deshalb so betrachten, als sei sie niemals vorhanden gewesen, und brauche sie im Fragebogen nicht anzugeben. Danach handelte er. Er erhielt einen Ausweis als Opfer des Faschismus.
1946 ging der Angeklagte in die britische Besatzungszone und wurde auch hier als ehemaliger politischer Häftling anerkannt. 1949 beantragte er eine Geschädigtenrente nach dem Niedersächsischen Personenschadengesetz vom 22. September 1948 (PersSchG) und eine Haftentschädigung nach dem Niedersächsischen Haftentschädigungsgesetz vom 31. Juli 1949 (HEG).
In dem Haftentschädigungsverfahren war ein Fragebogen auszufüllen, der folgende Frage enthielt:
„Haben Sie jemals irgendwelche Beziehungen zur NSDAP oder einer ihrer Gliederungen oder angeschlossenen Verbände gehabt, oder haben Sie jemals einen Antrag auf Aufnahme in die NSDAP oder eine ihrer Gliederungen (außer DAF und NSV) gestellt?“
Der Angeklagte setzte hinter diese Frage das Zeichen „–“, womit er nach Annahme der Strafkammer die Frage verneinte. Daraufhin sprach der Kreissonderhilfsausschuss ihm eine Entschädigung zu, die er dann auch erhielt.
Da der Angeklagte inzwischen verzog, wurde das Rentenverfahren, das noch nicht zum Abschluss gekommen war, an den Kreissonderhilfsausschuss Hameln verwiesen. Dieser vernahm den Angeklagten eingehend über die Frage, ob er sich nationalsozialistisch betätigt habe. Seine Aussage „enthält viele Einzelheiten, die dartun sollen, dass er [...] keine Hinneigung zur NSDAP [...] gezeigt hat“. Insbesondere heißt es darin:
„Von den Hochschullehreranwärtern wurde verlangt, dass sie die NSDAP-Mitgliedschaft erwarben. Da ich das nicht wollte, musste ich aus dieser Berufslaufbahn ausscheiden.“
Auf diese Aussage wurde der Angeklagte „auf Erfordernis“ des Kreissonderhilfsausschusses am 25. Mai 1951 durch das Amtsgericht Bad Pyrmont vereidigt. Sodann erhielt er seine Geschädigtenrente.
Die Strafkammer erblickt in den Vorgängen, die zur Auszahlung der Haftentschädigung führten, einen Fall des Betruges, und in der beschworenen Aussage, die zur Auszahlung der Geschädigtenrente führte, Meineid in Tateinheit mit einem weiteren Fall des Betruges. Sie hat den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis und zu Nebenstrafen verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Die Verurteilung wegen Betruges im Haftentschädigungsverfahren wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.
1. Zum äußeren Tatbestand des Betruges gehört eine Vermögensbeschädigung. An ihr würde es fehlen, wenn der Angeklagte einen Anspruch auf die Haftentschädigung hatte. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer diesen Anspruch verneint, sind von Rechtsirrtum beeinflusst.
a) Nach § 2 DVzPersSchG ist die Entschädigung nur „grundsätzlich“ zu versagen, wenn der Antragsteller der NSDAP angehört hat. Jedoch führt das angefochtene Urteil selbst aus, dass in solchen Fällen der Landesausschuss darüber zu befinden hat, ob die Entschädigung nicht doch zu gewähren ist. Bei dem festgestellten Sachverhalt muss mit der sogar naheliegenden Möglichkeit gerechnet werden, dass der Landesausschuss diese Frage bei Kenntnis des ganzen Herganges bejaht haben würde. Die Strafkammer hat diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen. Sie spricht von den „geringen Aussichten dieses Verfahrens, bei dem die Nachweisung einer späteren grundsätzlichen Gegnerschaft des Angeklagten gegenüber der NSDAP zu prüfen gewesen wäre“. Diese Bemerkung ist schwer mit der Feststellung zu vereinbaren, dass der Angeklagte eine längere Gefängnisstrafe wegen „Heimtücke“ erhalten hat. Wenn das nicht als Beweis späterer grundsätzlicher Gegnerschaft genügen soll, ist kaum zu verstehen, welche weiteren Anforderungen an einen solchen Beweis noch gestellt werden könnten. Jedenfalls wäre das Sache des Landesausschusses gewesen. Der Vermögensschaden des Landes wäre nur dann dargetan, wenn zur Überzeugung der Strafkammer feststünde, dass der Landesausschuss den Antrag abgelehnt haben würde. Diese Überzeugung ergibt sich aus dem Urteil nicht.
b) Die Strafkammer sieht einen Vermögensnachteil für das Land schon darin, dass der Angeklagte die Entschädigung jedenfalls „vorzeitig“, d. h. vor gewissenhafter Prüfung durch den Landesausschuss, erhalten habe. So lässt sich die Annahme des Betruges jedoch auch nicht begründen. Wenn der Angeklagte eine solche Entschädigung verlangen konnte, so lag kein rechtswidriger Vermögensvorteil darin, dass er sie gleich erhielt.
c) Auf Rechtsirrtum beruht schließlich die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe den Anspruch – wenn er ihn hatte – durch seine unwahren Angaben selbst vernichtet. Die Strafkammer begründet diese Ansicht wie folgt:
§ 7 Abs. 2 HEG ermächtige das Staatsministerium zum Erlass der zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsbestimmungen. Die auf Grund dieser Ermächtigung erlassene DVzHEG bestimme auch das Formblatt für die Haftentschädigungsanträge. „Dessen Fassung“ sei „also als Rechtsverordnung zu betrachten“. Der in dem Formblatt enthaltene Satz, es sei dem Antragsteller bekannt, dass falsche Angaben zur Versagung des Anspruchs führen können, berechtige den Sonderhilfsausschuss zur Versagung des Anspruchs, vernichte den Anspruch also bei wissentlich falschen Angaben des Antragstellers.
Hieran ist zunächst unrichtig, dass der angeführte Satz des Formblattes eine Rechtsverordnung sei. Es bedarf darüber jedoch keiner weiteren Ausführungen, weil der vom Landgericht angenommene Rechtssatz sich im Gesetz selbst findet, nämlich in § 19 PersSchG, auf den § 7 Abs. 2 HEG verweist. Da es sich aber um eine Kannvorschrift handelt, würde der Anspruch des Angeklagten durch falsche Angaben nicht ohne weiteres „vernichtet“. Vielmehr hing das noch vom Ermessen des Ausschusses ab, das nur pflichtgemäß, nicht willkürlich ausgeübt werden durfte. Es ist bisher nicht ersichtlich, ob der Ausschuss bei Kenntnis der ganzen Sachlage und bei rechtlich – auch strafrechtlich – zutreffender Beurteilung dieser Sachlage den Anspruch wegen der falschen Angaben abgelehnt haben würde.
2. Die bisherigen Feststellungen zum inneren Tatbestand knüpfen in weitem Umfange an die rechtsirrige Auffassung des Landgerichts über den Vermögensschaden an. Selbst wenn sich in der neuen Verhandlung sollte feststellen lassen, dass der Antrag bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht nur abgelehnt, sondern auch ohne Rechtsfehler und ohne Ermessensmissbrauch abgelehnt worden wäre, so wird es besonders eingehender Prüfung bedürfen, ob nicht der Angeklagte geglaubt hat, der Anspruch stehe ihm trotz seiner vorübergehenden Zugehörigkeit zur NSDAP zu. Eine solche Annahme würde gerade durch die Auskunft nahegelegt, die der Angeklagte von den beiden Juristen erhalten hatte. Glaubte der Angeklagte an die Berechtigung seines Anspruchs, so hat er sich weder des versuchten noch des vollendeten Betruges schuldig gemacht (vgl. BGHSt 3, 160).
Oft wird zwar gerade aus der Tatsache, dass jemand unwahre Angaben macht, auf seinen Vorsatz geschlossen werden können, dass der auf diese unwahren Angaben gestützte Anspruch ihm nicht zusteht. Hier hat aber die Strafkammer selbst auf die Beweisschwierigkeiten hingewiesen, die dem Angeklagten im Punkte seiner Gegnerschaft zur NSDAP entgegenstanden. Deshalb wird erwogen werden müssen, ob er die unwahren Angaben nicht im Glauben an sein Recht nur zur Überwindung dieser wirklichen oder vermeintlichen Beweisschwierigkeiten gemacht hat.
II.
1. Für die Verurteilung wegen Betruges im Rentenverfahren gilt Entsprechendes wie für das Haftentschädigungsverfahren (oben I).
2. Die Verurteilung wegen vollendeten Meineides kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil der Eid nicht vor einer „zuständigen Stelle“ im Sinne des § 154 StGB geleistet worden ist. Die Strafkammer irrt, wenn sie annimmt, ein Gericht sei zur Abnahme von Eiden stets befugt. Falsches Schwören, auch vor Gericht, ist nur dann als Meineid strafbar, wenn der Eid in einem Verfahren abgenommen wird, in dem das Gesetz einen Eid dieser Art zulässt (BGHSt 3, 248). Das ist bei dem Verfahren vor dem Kreissonderhilfsausschuss nicht der Fall.
Nach § 12 PersSchG (auf den § 7 Abs. 2 HEG verweist) „finden auf dieses Verfahren die für die ordentlichen Gerichte geltenden Vorschriften über das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß Anwendung“. Die hier in Betracht kommende Vorschrift ist § 15 FGG. Die Strafkammer führt aus, diese Vorschrift sei „eine Zeitlang“ dahin ausgelegt worden, dass die Beteiligten nicht vereidigt werden dürften; diese Auffassung sei aber „aufgegeben“. Dafür beruft sie sich auf die Erläuterungen von Schlegelberger, 6. Aufl. 1952, Anm. 26, 27 zu § 15 FGG, und von Keidel, 5. Aufl. 1952, Anm. 11 zu § 12 und 10 zu § 15 FGG. Dort wird – im Gegensatz zu den früheren Auflagen derselben Werke – diese Ansicht freilich jetzt vertreten, aber nicht begründet. Vielmehr berufen die Erläuterungen sich statt einer eigenen Begründung lediglich auf einige Äußerungen im Schrifttum und auf einige Entscheidungen. Die Nachprüfung ergibt, dass keine dieser Entscheidungen die früher, jedenfalls in der Rechtsprechung, schlechthin herrschende Ansicht so allgemein „aufgegeben“ hätte, wie die Strafkammer meint. Auch wäre dem nicht zu folgen.
Die Auslegung muss vom Wortlaut des Gesetzes ausgehen. § 12 FGG sagt nicht, wie die Strafkammer meint, dass in der freiwilligen Gerichtsbarkeit „das Gericht das Beweisverfahren bestimmt“. Vielmehr wird hier nur angeordnet, dass die Ermittlungen und Beweise „von Amts wegen“ (also nicht, wie im Zivilprozess, auf Antrag) zu erheben sind. Das Beweisverfahren wird vielmehr in § 15 FGG geregelt. Diese Bestimmung verweist ganz eindeutig – auf „die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Beweis durch Augenschein, über den Zeugenbeweis, über den Beweis durch Sachverständige und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden“. Dagegen verweist § 15 FGG nicht auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Beweis durch Parteivernehmung. Dem ist zu entnehmen, dass diese Art des Beweises dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit fremd ist, mindestens grundsätzlich.
Im Schrifttum (Kühn SJZ 1949, 581) ist die Meinung vertreten worden, § 15 FGG schweige nur deshalb über den Parteieid, weil die Zivilprozessordnung dieses Beweismittel bei Erlass des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (1898) noch in einer Form geregelt habe, die für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Tat nicht geeignet gewesen sei, nämlich in der Form eines bedingten, auf Leistung eines zugeschobenen, zurückgeschobenen oder auferlegten Eides lautenden Endurteils. Die formelle Beweiskraft eines solchen Eides habe sich allerdings nicht mit dem Grundsatz der Aufklärung von Amts wegen vertragen. Nachdem jedoch durch Gesetz vom 27. Oktober 1933 die frei zu würdigende uneidliche oder eidliche Parteivernehmung in den Zivilprozess eingeführt worden sei, falle dieser Grund fort.
Richtig ist, dass diese Änderung des Zivilprozessrechts einen Grund für den Gesetzgeber hatte abgeben können, nunmehr die Vereidigung der Beteiligten auch in das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einzuführen. Er hat das jedoch nicht getan, und zwar auch dann nicht, als er (in der Britischen Besatzungszone durch Verordnung vom 17. Juni 1947, VOBZ BZ S. 937, im ganzen Bundesgebiet durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950) die Aufzählung der Beweismittel in § 15 FGG um den Beweis durch Augenschein vermehrte. Daraus kann nur geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die eidliche Vernehmung der Beteiligten jedenfalls nicht allgemein und grundsätzlich in die freiwillige Gerichtsbarkeit eingeführt wissen wollte (OLG Düsseldorf JZ 1951, 337). Ein sehr naheliegender gesetzgeberischer Grund für diese Zurückhaltung besteht darin, dass die freiwillige Gerichtsbarkeit eben keine „Parteien“ im Sinne der Zivilprozessordnung kennt.
Es ist auch nicht „ungereimt“ (Kühn a. a. O.) anzunehmen, das Gesetz versage dem Beteiligten den Beweis durch Eid, während es ihm in § 15 Abs. 2 FGG die Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung gestatte. Ähnliches kommt auch sonst vor, insbesondere im Verfahren vor den Finanzämtern.
Der Senat steht nicht vor der Frage, ob nicht gleichwohl in manchen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Beteiligten etwa in entsprechender Anwendung der §§ 445 ff. ZPO deshalb vereidigt werden könnten, weil bisweilen (z. B. im Rückerstattungs-, Hausrats-, Sorgerechtsverfahren) zwei Beteiligte einander etwa so gegenüberstehen wie die Parteien eines Zivilprozesses (OLG Potsdam NJ 1949, 319; BayObLG NJW 1952, 789; OLG München JZ 1952, 178). Es braucht daher nicht erörtert zu werden, ob nicht auch in solchen Fällen die verschieden geregelte Rechtsstellung der Parteien (im Parteiprozess) und der Beteiligten (im Amtsverfahren) einer solchen entsprechenden Anwendung entgegensteht.
Dagegen verbietet sich in dem Verfahren vor dem Kreissonderhilfsausschuss die entsprechende Anwendung schon aus anderen Gründen. Hier lässt sich die Rechtsstellung des Antragstellers überhaupt nicht mit der einer Zivilprozesspartei vergleichen, schon weil es an einer Gegenpartei fehlt. Auch sonst vertraut das Gesetz jemandem, der einseitige Anträge vor einer Behörde verfolgt, in aller Regel keinen Eid über die Richtigkeit seiner Behauptungen an, und das aus gutem Grunde. Allzu leicht würde hier für den Antragsteller eine Versuchung zu falschen Angaben, für die Behörde eine Versuchung zu nachlässiger Aufklärung entstehen. Hier gelten in verstärktem Maße die Gründe, die in der Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1953, 944) zu einschränkender Auslegung des § 156 StGB geführt haben.
Selbst wenn § 15 Abs. 1 FGG dahin verstanden werden könnte, dass der Eid des Beteiligten zulässig wäre, so bliebe noch die Frage, was § 12 PersSchG unter „sinngemäßer“ Anwendung in diesem Zusammenhange versteht. Als diese Vorschrift erlassen wurde (1948), wurde § 15 FGG in der Rechtsprechung noch ganz unbezweifelt dahin ausgelegt, dass die Beteiligten nicht vereidigt werden könnten. Diese Auffassung hatte nicht, wie die Strafkammer sagt, „eine Zeitlang“, sondern fünfzig Jahre lang die Rechtsprechung beherrscht. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass der Landesgesetzgeber – dessen Wille hier auszulegen ist – den von ihm eingeführten Ausschüssen das Recht zulegen wollte, die Antragsteller zu vereidigen. Gegen eine solche Annahme sprechen auch noch weitere Gründe. Weder der Vorsitzende noch die Beisitzer der Kreissonderhilfsausschüsse brauchen die Befähigung zum Richteramt zu haben (§ 9 PersSchG). Die Anwendung, auch die entsprechende Anwendung der §§ 445 ff. ZPO ist aber weit schwieriger als die Entscheidung darüber, ob ein Zeuge vereidigt werden soll. Es wäre deshalb sehr auffällig, wenn einem so besetzten Ausschuss die äußerst verantwortungsvolle Entscheidung gerade über den Eid des Beteiligten anvertraut wäre. Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Schwierigkeit, die sich aus unwahren Angaben der Antragsteller für die Ausschüsse ergeben kann, offenbar nicht übersehen. Er hat sie auf einfache, der Art dieses Verfahrens und dem Gegenstand der hier zu treffenden Entscheidungen angepasste Weise dadurch zu verringern gesucht, dass er in § 19 PersSchG solche unwahren Angaben mit dem möglichen Verlust des Entschädigungsanspruchs bedroht hat. Auch dieser Regelung kann entnommen werden, dass jedenfalls für dieses Verfahren mit der Verweisung auf § 15 FGG nicht außerdem noch die Möglichkeit eingeführt werden sollte, die Antragsteller zu vereidigen. Schließlich hat die Revision darauf hingewiesen, dass der Landesgesetzgeber inzwischen (durch Gesetz vom 16. Mai 1952) die eidliche Anhörung der Beteiligten für unzulässig erklärt hat. Gewiss kann dieses nach der Tat ergangene Gesetz nicht unmittelbar auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Indessen fügt es sich durchaus folgerichtig in die Entwicklung ein. Erst nachdem durch die von 1949 bis 1952 veröffentlichten Entscheidungen, Aufsätze und Kommentare eine veränderte Auslegung des § 15 FGG in den Blick des Gesetzgebers gerückt worden war, hatte er Anlass, sich der Frage durch eine ausdrückliche Vorschrift anzunehmen.
Nach alledem könnte der Angeklagte allenfalls wegen versuchten Meineides bestraft werden, wenn er geglaubt hat, das Gericht sei zur Abnahme dieses Eides zuständig; vgl. darüber BGHSt 3, 248.
Dass die von ihm beschworenen Tatsachen nicht zutreffen, hat die Strafkammer einwandfrei festgestellt. Dagegen ist angesichts der ganz besonderen Lage gerade dieses Falles eine eingehende Prüfung erforderlich, ob er sich des darin liegenden Unrechts bewusst gewesen ist oder bei der für ihn zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewusst sein müssen. Hier darf die Auskunft nicht außer Acht gelassen werden, die er – gewissenhafterweise – 1945 von zwei hochgestellten, von ihm als maßgebend angesehenen Juristen eingeholt hatte. Wenn er, dieser Auskunft folgend, glaubte, seine Parteizugehörigkeit so betrachten zu dürfen, als sei sie niemals vorhanden gewesen, so ist die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein keineswegs damit beantwortet, dass es sich hier nicht um die Parteizugehörigkeit, sondern um den Aufnahmeantrag und um andere damit zusammenhängende Tatsachen handelte, und dass er die Unwahrheit seiner Angaben kannte. Die ihm erteilte Auskunft war dahin gegangen, dass er sich, ohne Unrecht zu tun, von der Wahrheit entfernen dürfe. Die Strafkammer führt sehr einleuchtend aus:
„Wie immer seine Mitgliedschaft bei der NSDAP geendet hat, ob ex nunc oder ex tunc, Beziehungen zur NSDAP haben bestanden, und ein Antrag auf Aufnahme ist gestellt worden. Es kann dem Angeklagten als Akademiker und wissenschaftlich bedeutendem Arzt nicht geglaubt werden, dass er nicht erkannt habe, dass durch eine nachträgliche Nichtigerklärung seiner Mitgliedschaft nicht seine Beziehungen zur NSDAP sämtlich beseitigt werden können und die Tatsache der Antragstellung und Aufnahme damit nicht aus der Welt geschafft wird.“
Das alles gilt aber nicht nur von der „Tatsache der Antragstellung und Aufnahme“, sondern es gilt von allen Tatsachen, die in ihrer Gesamtheit eben seine Mitgliedschaft ausmachten. Es ist ganz ebenso undenkbar, dass der Angeklagte nicht erkannt haben sollte, es sei unwahr, wenn er die Frage nach früherer Mitgliedschaft verneine. Entscheidend ist jedoch, ob er erkannt hat oder erkennen konnte, diese Unwahrheit sei Unrecht. Ein denkender Mensch kann nicht wohl annehmen, eine Rechtsauskunft könne die Unwahrheit zur Wahrheit machen; wohl aber kann er einer Rechtsauskunft entnehmen, eine Unwahrheit sei aus bestimmten Gründen kein Unrecht. Wenn der Angeklagte nun glaubte und glauben konnte, er dürfe die Frage nach früherer Mitgliedschaft wahrheitswidrig verneinen, so bedarf es sehr eingehender Erörterung, warum er nicht geglaubt haben soll, er dürfe auch die Einzelheiten (Antragstellung, Aufnahme usw.) wahrheitswidrig verneinen, die seine Mitgliedschaft ausmachten.
Nicht mit Unrecht zieht die Revision hier eine Parallele zu § 4 Abs. 4 StraftilgG. Diese Bestimmung verleiht einem Vorbestraften unter gewissen Voraussetzungen das Recht, sich selbst unter Eid als unbestraft zu bezeichnen, also die Unwahrheit zu sagen, solange nicht Gericht oder Staatsanwaltschaft aus besonderen Gründen anordnen, dass er Auskunft geben muss. Abgesehen von diesem vorerwähnten Ausnahmefall würde man ihm auch das Recht zugestehen müssen, auf Einzelheiten, die seine Vorstrafe betreffen, die Unwahrheit zu sagen. Zum mindesten wird ihm oft das Unrechtsbewusstsein fehlen, wenn er, um seine getilgte Vorstrafe nicht preisgeben zu müssen, auch weitere Unwahrheiten sagt, etwa über seine Tätigkeit und seinen Aufenthaltsort zu der Zeit, als er die getilgte Vorstrafe verbüßte. Die Parallele zu § 4 Abs. 4 StraftilgG liegt gerade bei diesem Angeklagten um deswillen besonders nahe, weil er selbst über eine solche Erfahrung verfügt. Gerade er hat hinsichtlich der von ihm wegen „Heimtücke“ verbüßten Gefängnisstrafe dieses Recht aus § 4 Abs. 4 StraftilgG. Gerade bei ihm liegt es deshalb nahe, dass er eine Parallele zu dieser Vorschrift gezogen und deshalb das Unrecht des in einer ähnlichen Einsicht falschen Eides nicht erkannt hat.
Sollte die Strafkammer gleichwohl zu einer Verurteilung wegen versuchten Meineides kommen, so wird für den Fall, dass sie den Angeklagten wiederum auch wegen Betruges schuldig findet, die Anwendbarkeit des § 157 StGB geprüft werden müssen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Angeklagte selbst, wegen der Art der von ihm gewählten Verteidigung, nicht wohl geltend machen kann, er habe den Meineid geleistet, um die Gefahr einer Bestrafung wegen Betruges von sich abzuwenden. Das entbindet jedoch das Gericht nicht von der Pflicht, diese – im Fall der Verurteilung nahe liegende Frage – zu prüfen.
Allerdings ist § 157 StGB auf den Fall der echten eidlichen Parteivernehmung (§ 452 ZPO) nicht anwendbar (BGH NJW 1951, 809). Die Grundsätze jener Entscheidung können aber nicht für den vorliegenden Fall gelten, in dem es sich statt einer zulässigen Parteivernehmung gemäß § 452 ZPO um die unzulässige Vereidigung eines Beteiligten in irriger Anwendung des § 15 FGG handelt. Die Entscheidung BGH NJW 1951, 809 beruht auf der Erwägung, dass die Partei des Zivilprozesses sowohl die Vernehmung wie die Eidesleistung ablehnen kann. Gerade das lässt sich bei der ohnehin irrigen Ausdehnung auf die freiwillige Gerichtsbarkeit von dem Beteiligten nicht sagen, eben weil hier der Grundsatz der Amtsaufklärung gilt. Unterläuft schon der Behörde dieser Irrtum, so bringt sie also gerade den Beteiligten, der sie zur Abnahme des Eides für zuständig hält und sich deshalb des versuchten Meineides schuldig macht, in den gleichen Eidesnotstand wie einen Zeugen.
Im Falle des § 157 StGB findet § 161 StGB keine Anwendung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Geier | Schmitt | |||
| Schmidt | Dr. | Siemer |