Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Beihilfe zur Abtreibung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 49/60
Datum
15.03.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Mängel in der Aufklärung des Sachverhalts und beantragte Revision gegen seine Verurteilung wegen Beihilfe zur Abtreibung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet bzw. teilweise unzulässig, weil konkrete Beweismittel nicht angegeben wurden und keine Rechtsfehler in der Beweiswürdigung feststellbar sind. Zudem bestätigt der Senat, dass jede Teilnahme an einer Abtreibung nach §218 Abs. 3 StGB strafbar ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge, die eine unzureichende Sachaufklärung beanstandet, ist unzulässig, wenn nicht konkret die Beweismittel benannt werden, deren Ergänzung das Gericht hätte veranlassen sollen.

2

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist in der Revision nur auf Rechtsfehler zu überprüfen; tatrichterliche Schlüsse müssen nicht zwingend sein, sondern lediglich möglich und nicht willkürlich.

3

Wer sich an einer Abtreibung beteiligt, ist nach §218 Abs. 3 StGB strafbar; die unterschiedliche Qualifikation der Teilnahme (z. B. Beihilfe zur Anstiftung versus Beihilfe zur Haupttat) ändert nichts an der Strafbarkeit.

4

Beihilfe zur Haupttat setzt Wissen um die Förderung der Haupttat voraus; ist dieses Wissen gegeben, ist die Teilnahme entsprechend zu bestrafen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 16. Juni 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den selbständigen Elektro- und Rundfunkmechanikermeister Kurt Sc████ ██ ███, geboren am █████████ 1907 in ██ ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, – Sachbezeichnung: ███████████ – wegen Abtreibung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1960, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██████████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16. Juni 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die nach dem 16. Juni 1959 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

– Von Rechts wegen –

Gründe

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zur Abtreibung ist nicht zu beanstanden.

Mit der Verfahrensbeschwerde will die Revision 1. darlegen, das Landgericht sei in mehreren Punkten der ihm von Amts wegen obliegenden Pflicht nicht nachgekommen, den Sachverhalt aufzuklären (§ 244 Abs. 2 StPO). Diese Rügen sind unzulässig. Es fehlt die Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer weiterhin hätte bedienen sollen (vgl. hierzu BGHSt 2, 168). Nur bei der Rüge, es hätte aufgeklärt werden müssen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und den Erben Hildegard ███ ein Zivilrechtsstreit geschwebt habe, ist als weiteres Beweismittel, dessen sich das Landgericht hätte bedienen sollen, auf die Zivilprozessakten verwiesen. Diese konnten in ihrer Gesamtheit jedoch nur beweisen, dass tatsächlich ein Rechtsstreit schwebte. Das wieder stand offensichtlich für das Gericht und alle Prozessbeteiligten fest und bedurfte daher keines Beweises.

Was die Revision sonst an Verfahrensbeschwerden vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

2. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil geprüft. Hierbei hat sich kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

a) Die Einzelausführungen der Revision sind auch als Sachrüge zum größten Teil unzulässig. Die Revision will nämlich vor allem die Beweiswürdigung der Strafkammer nicht gelten lassen und durch eine eigene ersetzen. Soweit die Revision geltend macht, das Urteil enthalte Widersprüche, liegen diese nicht vor. Die Strafkammer hat auch an keiner Stelle gegen die Denkgesetze verstoßen. Die Revision verkennt, dass Schlüsse des Tatrichters nicht zwingend sein müssen; es genügt, dass sie möglich sind.

b) Von Amts wegen hat der Senat noch folgendes geprüft: Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur Tat des ███ verurteilt, und zwar „in der Form der Beihilfe zur Anstiftung zur Abtreibung“. „Beihilfe zur Anstiftung“ führt das Landgericht unter Berufung auf RGSt 59, 396 aus, sei Beihilfe zur Haupttat. Ob dieser Satz allgemein zutrifft, kann zweifelhaft sein (vgl. Martin DRiZ 1955, 290). Das Reichsgericht hat in seiner Entscheidung RGSt 14, 318, 320 ausgeführt, natürlich liege in jeder dem Anstifter gewährten Beihilfe indirekt auch eine Förderung der Haupttat; eine Beihilfe zur Haupttat sei aber damit noch nicht gegeben, da diese eine wissentliche sein müsse. Daran kann im vorliegenden Falle jedoch kein Zweifel sein. Außerdem handelte es sich bei der Selbstabtreibung der Hildegard ████ und der vom Mitangeklagten ███ vorgenommenen Fremdabtreibung im natürlichen Sinne um eine Einheit und auch im Rechtssinne um eine Straftat (BGHSt 1, 139, 140). Wer daher an der Abtreibung teilnimmt – um welche Form der Teilnahme es sich auch handelt –, wird wegen Teilnahme an der Fremdabtreibung bestraft. Selbst wenn man also zu dem Ergebnis käme, der Beschwerdeführer sei begrifflich nicht wegen Beteiligung, wegen Beihilfe an der Tat des ██ ███, sondern wegen Teilnahme, wegen Beihilfe zur Anstiftung der Hildegard K[REDACTED] zu bestrafen, so würde am Ergebnis nichts geändert. Der Beschwerdeführer würde stets aus § 218 Abs. 3 StGB zu bestrafen sein (§ 48 Abs. 2 StGB). Er ist somit durch das angefochtene Urteil keinesfalls beschwert.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSiemerBorker
SchmidtSchmitt