Revisionen verworfen – Verhinderung beisitzenden Richters und Unterschrift rechtmäßig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 495/93
- Datum
- 22.09.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine aufhebungs- oder änderungswürdigen Rechtsfehler feststellt.
Die fehlende Unterschrift eines beisitzenden Richters führt nicht zwingend zur Unwirksamkeit des Urteils, wenn der Richter aus tatsächlichen (nicht rechtlichen) Gründen verhindert war und die Verhinderung gemäß § 275 Abs. 2 StPO festgestellt ist.
Der Vorsitzende hat die Pflicht, sich um die rechtzeitige Herbeiführung der Unterschrift des verhinderten beisitzenden Richters zu bemühen; eine Überschreitung der rechtlichen Grenzen seines Ermessens liegt nur vor, wenn er pflichtwidrig handelt.
Dienstliche Erklärungen des Vorsitzenden und des verhinderten Richters begründen eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Verhinderung und sind nur eingeschränkt auf offensichtliche Rechtsfehler überprüfbar.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Potsdam, 17. Februar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. September 1993 in der Strafsache gegen
██ Igor aus ██ (Weißrussland), dort geboren am ██ 1959,
██ Alexander aus ████ (RU), dort geboren am ██ ██ 1968,
██ Sergei aus ███ (Ru), dort geboren am ██ 1969,
Stanislaw Ko aus [REDACTED] (GUS), geboren am ███ 1969 in ███ █████
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 1993
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ████████, ████, ███, ██ und ██████ gegen das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 17. Februar 1993 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Schreiben des Verteidigers des Angeklagten █████████ vom 17. September 1993 hat vorgelegen.
Ausweislich seiner dienstlichen Erklärung vom 16. September 1993 hat der Vorsitzende den an das Justizministerium abgeordneten beisitzenden Richter ██ ██ aus tatsächlichen (und nicht etwa fehlerhaft aus rechtlichen) Gründen für verhindert gehalten, das Urteil zu unterschreiben. Der Vorsitzende hat sich um die rechtzeitige Herbeiführung der Unterschrift des beisitzenden Richters bemüht. Wie die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden ergibt, hat er dabei die rechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht verletzt (BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 3).
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