Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen ausschließlicher Verurteilung durch Mithäftlingszeugnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 495/89
Datum
12.12.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln allein aufgrund der Aussage eines Mithäftlings verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil Inhalt und Bewertung der entscheidungserheblichen Zeugenaussage nicht mitgeteilt wurden. Es bestanden Anhaltspunkte für Wahrunterstellungen und bereits nachgewiesene Unwahrheiten des Zeugen, so dass die Glaubhaftigkeit gesondert hätte geprüft werden müssen. Die Sache wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beruht eine Verurteilung ausschließlich auf der Aussage eines Mitgefangenen, muss der Inhalt der Aussage im Urteil mitgeteilt und deren Glaubwürdigkeit gesondert gewürdigt werden.

2

Liegen Anhaltspunkte vor, dass ein Zeuge aus Haftvorteilen oder durch Wahrunterstellungen andere Häftlinge beschuldigt, ist bei der Beweiswürdigung erhöhte Sorgfalt geboten.

3

Fehlt die erforderliche Darlegung und Bewertung entscheidungserheblicher Gesichtspunkte der Zeugenaussage in den Urteilsgründen, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor, der zur Aufhebung des Urteils führt.

4

Ist das Urteil wegen unzureichender Beweiswürdigung aufzuheben und können die Tat- und Schuldfragen nicht abschließend geklärt werden, ist die Sache an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 29. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Pc, den Bauschlosser Hans-Joachim ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1942 in ████, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 1989, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das angefochtene Urteil leidet an einem sachlich-rechtlichen Mangel und muss deshalb aufgehoben werden.

Die Strafkammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge ███, ein Mithäftling des Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt Tegel, auf dessen Aussage die Verurteilung des Angeklagten allein beruht, die Wahrheit gesagt hat.

Entscheidend für die Überzeugung der Kammer ist die Persönlichkeit des Zeugen ███, wie sie sich in der Hauptverhandlung dargestellt hat, und sind ferner die Bekundungen des Teilanstaltsleiters ███, der jetzt für den Zeugen zuständig ist. Der Inhalt der Aussage des Zeugen ███ wird im Folgenden weder mitgeteilt noch gewürdigt. Dies wäre hier aber erforderlich gewesen, weil der Zeuge ███ nach den Feststellungen auch eine Anzahl anderer Mitgefangener des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln oder des unerlaubten Besitzes in der JVA Tegel möglicherweise – um sich Haftvorteile zu verschaffen – bezichtigt hat, weil er nach einer Wahrunterstellung des angefochtenen Urteils in einem Fall jedenfalls objektiv die Unwahrheit gesagt hat und weil in anderen Fällen die Nachprüfungen „beweismäßig ergebnislos verlaufen“ sind.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

HerrmannFuhrmannRebitzki
SchusterHorstkotte