Treffer
BGH Urteil

Sicherungsverwahrung aufgehoben wegen unzureichender Feststellungen zur Gefährlichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 495/80 (alt: 5 StR 514/79)
Datum
30.09.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Sicherungsverwahrung des Angeklagten auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Zentrales Problem ist, dass die Feststellungen zur Gefährlichkeit (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) nicht hinreichend sind. Unklar blieb, ob die Gefährlichkeit nur bei einer Flucht oder auch für die Zeit nach ordnungsgemäßer Entlassung erwartet wird. Fluchtgefahren seien durch Vollzugsmaßnahmen zu begegnen; die Sicherungsverwahrung dient der Prävention nach Strafverbüßung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt hinreichende, für die Folgezeit sprechende Feststellungen zur Gefährlichkeit des Verurteilten voraus.

2

Die bloße Gefahr, dass ein Inhaftierter vorzeitig entweicht und anschließend Straftaten begeht, rechtfertigt nicht die Anordnung von Sicherungsverwahrung; derartige Fluchtgefahren sind durch geeignete Vollzugsmaßnahmen zu begegnen.

3

Urteilsgründe müssen deutlich machen, dass die Gefahr auch nach ordnungsgemäßer Entlassung aus dem Strafvollzug besteht; bleiben diese Feststellungen unklar, ist die Anordnung aufzuheben.

4

Bei unzureichenden Feststellungen zur materiellen Voraussetzung einer vorbeugenden Maßnahme hat das Revisionsgericht aufzuheben und die Sache zur erneuten Aufklärung und Entscheidungsbildung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 20. März 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Schlosser Gustav ██████ aus Groß █████████, Kreis █████████, dort geboren am ██ 1945, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. September 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim █████████████████ █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████████ als Verteidiger,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 20. März 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen

Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil die Sachbeschwerde gegen das Urteil, das nur noch die Sicherungsverwahrung betrifft, Erfolg hat.

Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich die vom Gesetz (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) vorausgesetzte Gefährlichkeit nicht hinreichend. Den Urteilsgründen ist nicht klar zu entnehmen, ob der Tatrichter den Angeklagten nur für gefährlich hält, solange er aus der Strafhaft entwichen ist, oder ob Straftaten nach der Überzeugung des Landgerichts auch für die Zeit nach der ordnungsgemäßen Entlassung des Angeklagten aus dem Strafvollzug zu erwarten sind. Der Gefahr, dass der Angeklagte vorher entweicht und dann Straftaten begeht, ist durch eine angemessene Gestaltung des Strafvollzuges zu begegnen. Die Sicherungsverwahrung soll dagegen der Gefahr vorbeugen, dass der Verurteilte nach der Verbüßung seiner Strafe die Freiheit zu neuen Straftaten missbraucht.

SchusterHerrmannHorstkotte
FleischmannNiepel