Revision: Mittäterschaft zu Beihilfe, Einstellung fortgesetzter Diebstähle, Freispruch wegen unbestimmter Anstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 495/61
- Datum
- 19.12.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Abgrenzung von Mittäterschaft und Gehilfenschaft richtet sich nach dem Umfang und der Eigenverantwortlichkeit des Tatbeitrags; ein nur geringfügiger, ausschließlich fremdbezogener Beitrag begründet keine Mittäterschaft, sondern lediglich Beihilfe.
Eine fortgesetzte Tat (§ Gesamtvorsatz) liegt nur bei nachweisbarem einheitlichen Gesamtvorsatz vor; wiederholte opportunistische Wegnahmen geringwertiger Sachen begründen regelmäßig keinen fortgesetzten Diebstahl.
Fehlt der nach Gesetz erforderliche Strafantrag des Verletzten, ist das Verfahren insoweit einzustellen, sofern nicht öffentliche Verfolgungsinteressen das Verfahren rechtfertigen.
Die Revision darf nicht die vom Tatgericht vorgenommene Beweiswürdigung durch eine eigene Bewertung ersetzen; bloß gerügter Widerspruch in den Feststellungen genügt hierfür nicht.
Zur Versuchsanstiftung gehört ein konkretes Bestimmenserfolgsstadium; bloßes Erzählen oder die Aufnahme ernster Gespräche über zukünftig Begehbares rechtfertigt keine Verurteilung als versuchte Anstiftung, wenn die Feststellungen hierfür unbestimmt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 22. Juni 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Ulrich ███ aus ███, geboren am ██ 1942 in ███, – Sachbezeichnung: RU u. a. – wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22. Juni 1961 im Schuldspruch in folgenden Punkten geändert:
1. Der Angeklagte BC wird in dem Falle der Wegnahme eines Mopeds nur wegen Beihilfe zum Diebstahl verurteilt. 2. Das Verfahren wegen fortgesetzten Diebstahls zum Nachteil der Firma █████████ wird auf Kosten der Landeskasse eingestellt. 3. Von dem Vorwurf der versuchten Anstiftung zum Verbrechen der räuberischen Erpressung wird der Angeklagte auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.
Der Strafausspruch gegen den Angeklagten BC wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Rechtsmittel ist auf die folgenden vier Fälle beschränkt und hat im Wesentlichen Erfolg.
1. Die Wendung des Urteils, der Angeklagte habe die Wegnahme des Mopeds als eigene Tat gewollt (UA S. 15), stellt keine innere Tatsache bindend fest, sondern enthält eine rechtliche Wertung (BGHSt 8, 393, 396). Sie wird der Sachlage nicht gerecht. Der tatsächliche Tatbeitrag des Angeklagten BC war, soviel das Landgericht bei den widersprechenden Angaben der beiden Beteiligten feststellen konnte, nur gering. BC verfolgte allein das Interesse seines Freundes RCO. Beides zusammen schließt es aus, im Beschwerdeführer einen Mittäter des Diebstahls zu sehen. Er war nur Gehilfe. Das sieht auch die erkennbare Auffassung der Revision; sein Tun nicht etwa für straflos. Der Senat kann daher den Schuldspruch von sich aus ändern.
2. Die Diebstähle des Angeklagten ████ bei seiner Lehrfirma ███ sind entgegen der Auffassung des Landgerichts keine fortgesetzte Handlung. Die Feststellung, „dass ████ von Anfang an die Absicht gehabt hat, mehrfach Werkzeuge, Ersatzteile usw. zu stehlen“ (UA S. 22/23), trägt nicht die Annahme eines Gesamtvorsatzes. Seine strengen Voraussetzungen (vgl. BGHSt 1, 315, 315) werden im Gegenteil dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte die Werkzeuge, die Ersatzteile und ersichtlich auch den Treibstoff „im Bedarfsfalle“ wegnahm (UA S. 22). Es handelte sich jedesmal um Sachen von unbedeutendem Wert. Die Firma █████████ hat den nach § 247 Abs. 1 StGB erforderlichen Strafantrag nicht gestellt. Ihr Geschäftsführer hat im Gegenteil erklärt, keinen Wert auf eine Strafverfolgung zu legen (Bd. I Bl. 97 Rücks. d. A.). Das Verfahren ist daher in diesem Punkte einzustellen.
3. Gegen die Verurteilung des Angeklagten ██████████ wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung macht die Revision zu Unrecht geltend, die Beweisführung des Landgerichts enthalte Widersprüche und verstoße gegen die Denkgesetze. Was sie dazu im Einzelnen ausführt, bezweckt nur, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere zu ersetzen. Das ist unzulässig.
4. Das Landgericht spricht in der Urteilsformel von der „Verabredung eines Verbrechens“ nach § 49a Abs. 2, in den Urteilsgründen (UA S. 51) außerdem von einer versuchten Anstiftung zu einem Verbrechen nach § 49a Abs. 1 StGB. Nur diese könnte hier in Betracht kommen. Die Feststellungen sind aber so unbestimmt, dass sie nicht die rechtliche Folgerung zulassen, der Angeklagte habe mit seiner Erzählung über angebliche Erlebnisse und seinem Vorschlage, „in Hamburg etwas Ähnliches zu machen“ (UA S. 50), schon versucht, seine drei Freunde zu einem Verbrechen des Raubes oder der räuberischen Erpressung zu bestimmen. Er ist nach dem bisher angenommenen Sachverhalt allenfalls in eine ernsthafte Verhandlung über ein zu begehendes Verbrechen eingetreten. Das war nur nach der früheren Fassung des § 49a Abs. 2 StGB strafbar. Da sich die tatsächlichen Vorgänge ersichtlich nicht noch weiter aufklären lassen, wird der Angeklagte in diesem Punkte freigesprochen. Das Verfahren hat jedoch weder seine Unschuld ergeben, noch dargetan, dass gegen ihn kein begründeter Verdacht bestehe. Es erscheint auch nicht aus einem sonstigen Grunde angemessen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 2 StPO).
Da der Schuldspruch in zwei Punkten weggefallen und in einem Punkte zugunsten des Angeklagten geändert ist, muss die einheitliche Jugendstrafe mit den Feststellungen aufgehoben werden.
Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen über die Taten, für welche die Strafe festzusetzen ist, aus dem Urteil vom 22. Juni 1961 zu verlesen, jedoch die rechtskräftigen Schuldsprüche nicht in der Formel des neuen Urteils und die ihnen zugrunde liegenden Feststellungen nicht in seinen Gründen zu wiederholen (vgl. das Urteil 5 StR 398/61 vom 17. Oktober 1961 in der Strafsache gegen Jahn 144 Js 1/60 der Staatsanwaltschaft in Hamburg).
Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Siemer (ist verreist und daher verhindert zu unterschreiben)
| Sarstedt | Dr. Börker | ||
| Schmitt |