Revision: Verjährung bei §4 UWG führt zur Einstellung, Urkundenfälschung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 495/60
- Datum
- 16.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährungsfrist des §22 PresseG beträgt ein Jahr für strafbare Verbreitung von Druckschriften; ist diese Frist abgelaufen, ist die Strafverfolgung ausgeschlossen.
Ein rechtskräftiges Urteil über bestimmte Teilhandlungen verbraucht die Strafklage für diese Taten und schließt erneute Verfolgung wegen derselben Handlungen aus (ne bis in idem).
Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung (§68 StGB) erfordern gerichtliches Handeln, das gezielt auf die Fortsetzung der Verfolgung der konkret in Rede stehenden Tat gerichtet ist; bloße Terminsbestimmungen nach Ablauf der Verjährung unterbrechen die Verjährung nicht.
Eine Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) nach §344 StPO ist nur ordnungsgemäß erhoben, wenn die Revisionsbegründung die Beweismittel bezeichnet, deren Hinzuziehung zur weiteren Aufklärung das Revisionsgericht verlangt; fehlt diese Angabe, ist die Rüge unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 16. März 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Müller Heinrich ██ aus █████, geboren ██████ 1915 in ███, Kreis KC, – Sachbezeichnung: 1C Ju.a. – wegen Vergehens nach § 4 UWG u.a., hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten M__ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16. März 1960, soweit es den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 4 UWG verurteilt, aufgehoben. Insoweit wird das Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt. Die Gesamtstrafe wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Ihre Kosten, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, trägt der Angeklagte.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten M__ wegen eines gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten Linn in der Zeit von Januar 1957 bis Mai 1957 verübten fortgesetzten Vergehens gegen § 4 UWG und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten und drei Wochen Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils, soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 4 UWG verurteilt hat. Insoweit muss das Verfahren eingestellt werden.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die unlauteren Werbehandlungen des Angeklagten und des Mitangeklagten █████, in denen die Strafkammer das fortgesetzte Vergehen gegen § 4 UWG gesehen hat, Teilhandlungen desjenigen fortgesetzten Vergehens gegen § 4 UWG waren, dessentwegen das Schöffengericht in Sulingen den Angeklagten durch Urteil vom 9. Mai 1958 in der Sache 5 Ms 8/57 verurteilt hat. Waren sie Teilhandlungen dieser fortgesetzten Straftat, so hat das rechtskräftige Urteil des Schöffengerichts in Sulingen die Strafklage auch für sie verbraucht. Waren sie dagegen Teilakte einer anderen selbständigen fortgesetzten Straftat, so ist die Strafverfolgung verjährt.
Der Angeklagte und der Mitangeklagte █████ haben nach den Feststellungen des Urteils die unlauteren Werbehandlungen, die sie in der Zeit von Januar 1957 bis Mai 1957 verübten und die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, durch Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften, also durch Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts begangen. Die Strafverfolgung solcher Vergehen verjährt in einem Jahr (§ 22 PresseG). Sie ist hier verjährt.
Der Angeklagte war in der vorliegenden Sache auf Grund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 11. August 1957 (Bd. I Bl. 39 d.A.) zunächst von diesem Tage bis zum 2. September 1957 in Untersuchungshaft. Am 2. September 1957 beschloss das Amtsgericht Tiergarten unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls, ihn mit dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft zu verschonen (Bd. I Bl. 84 d.A.). Dieser Beschluss wurde durch einen Beschluss desselben Gerichts vom 17. Oktober 1957 wieder aufgehoben (vgl. Bd. VII Bl. 40 d.A.). Ob die Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. August, 2. September und 17. Oktober 1957 nach § 68 StGB die Verjährung unterbrochen haben, kann zweifelhaft sein, weil die unlauteren Werbehandlungen, um die es sich hier handelt, damals noch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren. Hierauf kommt es jedoch in diesem Zusammenhang nicht an.
Der Angeklagte wurde am 16. März 1958 in Berlin erneut festgenommen (vgl. Bd. VII Bl. 40 d.A.) und am 1. April 1958 für die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Verden/Aller in die Untersuchungshaftanstalt in Hannover überführt (vgl. Bd. VII Bl. 35 R d.A.). Er war in der vorliegenden Sache erst ab 11. Juli 1959 wieder in Untersuchungshaft (vgl. Bd. XVI Bl. 4 Rd.A.). Das Amtsgericht Tiergarten vernahm ihn am 15. Juli 1959 (Bd. XIV Bl. 108 d.A.), nachdem der Richter am 10. Juli 1959 Termin bestimmt hatte (Bd. XIV Bl. 106 d.A.).
Die Terminsbestimmung vom 10. Juli 1959 konnte die Verjährung nicht mehr unterbrechen, weil die Strafverfolgung inzwischen bereits verjährt war. Die Akten ergeben, dass innerhalb des letzten Jahres vor dem 10. Juli 1959 keine Handlung eines Richters vorgenommen worden ist, die wegen der hier in Rede stehenden Tat gegen den Angeklagten gerichtet war und darauf abzielte, das Verfahren gegen ihn fortzusetzen.
Damit entfällt auch die Gesamtstrafe, welche die Strafkammer gegen den Angeklagten verhängt hat.
Die weitergehende Revision ist unbegründet.
Die gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) gerichtete Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der Revisionsbegründung die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2, 168).
Die Sachrüge ist unbegründet. Die Anwendung des § 267 StGB auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.
Dass die verfahrensrechtlich unzulässige Verurteilung wegen Vergehens gegen § 4 UWG die Bemessung der Einzelstrafe beeinflusst haben kann, welche die Strafkammer wegen der Urkundenfälschung gegen den Angeklagten verhängt hat, hält der Senat für ausgeschlossen.
| Koffka | Sarstedt | Siemer | |||
| Schmidt | Schmitt |