Revision gegen Totschlagsurteil zurückgewiesen – Beweiswürdigung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 494/89
- Datum
- 05.12.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Frage, ob ein behaupteter Abwehrschlag die tödliche Verletzung herbeiführen konnte, kommt es nicht auf die Höhe der eingesetzten Kraft an, sondern auf die kausale Möglichkeit der Verletzung.
Die Beiziehung oder Vernehmung eines Sachverständigen kann abgelehnt werden, wenn sein Vortrag für die Entscheidungsfrage rechtlich unbeachtlich ist.
Eine tatrichterliche Beweiswürdigung, die zu der möglichen Schlussfolgerung gelangt, dass eine Tat ein bewusster und gewollter Angriff war, schließt Notwehr und Notwehrüberschreitung aus.
Die revisionsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler; eine mögliche, nachvollziehbare Würdigung des Tatgerichts genügt zur Bestätigung des Urteils.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 27. Juni 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ ██ Rosemarie, geboren am █ 1940 in █████, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1989, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Dr. Niepel, Hager als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 27. Juni 1989 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision der Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
1. Der Antrag, Sachverständige darüber zu vernehmen, dass ein vollständiges Eindringen des Messers in den Hals des Opfers möglich war, ohne dass es einer besonderen Kraftentfaltung bedurfte, ist zu Recht als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt worden. Für die Frage, ob der von der Angeklagten behauptete „Abwehrschlag“ die tödliche Verletzung herbeiführen konnte, kam es auf die angewandte Kraft nicht an. Das hat das Landgericht in dem beanstandeten Beschluss fehlerfrei dargelegt.
2. In sachlicher Hinsicht lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Das Schwurgericht hat die Einlassung der Angeklagten, sie habe den Arm von Renate ████, die das Messer in der Hand hielt, von unten nach oben weggeschlagen und sie dadurch am Hals verletzt, in einwandfreier Beweiswürdigung widerlegt. Der daraus gezogene Schluss, die Tat sei keine Verteidigung, sondern ein
„bewusster und gewollter Angriff ... im Rahmen eines erregten Streits“ gewesen (UA S. 22), ist zumindest möglich. Damit scheiden Notwehr und auch Notwehrüberschreitung aus. Die Strafzumessung ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Horstkotte | Herrmann | Niepel | |||
| Schuster | Hager |