Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsurteil zurückgewiesen – Beweiswürdigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 494/89
Datum
05.12.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügt in der Revision das Urteil des Schwurgerichts, mit dem sie wegen Totschlags zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er hält die Zurückweisung eines Sachverständigenantrags für unbeachtlich und bestätigt die tatrichterliche Beweiswürdigung, wonach es sich um einen bewussten Angriff, nicht um Notwehr handelte. Die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Frage, ob ein behaupteter Abwehrschlag die tödliche Verletzung herbeiführen konnte, kommt es nicht auf die Höhe der eingesetzten Kraft an, sondern auf die kausale Möglichkeit der Verletzung.

2

Die Beiziehung oder Vernehmung eines Sachverständigen kann abgelehnt werden, wenn sein Vortrag für die Entscheidungsfrage rechtlich unbeachtlich ist.

3

Eine tatrichterliche Beweiswürdigung, die zu der möglichen Schlussfolgerung gelangt, dass eine Tat ein bewusster und gewollter Angriff war, schließt Notwehr und Notwehrüberschreitung aus.

4

Die revisionsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler; eine mögliche, nachvollziehbare Würdigung des Tatgerichts genügt zur Bestätigung des Urteils.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 27. Juni 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ ██ Rosemarie, geboren am █ 1940 in █████, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1989, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Dr. Niepel, Hager als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 27. Juni 1989 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision der Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.

1. Der Antrag, Sachverständige darüber zu vernehmen, dass ein vollständiges Eindringen des Messers in den Hals des Opfers möglich war, ohne dass es einer besonderen Kraftentfaltung bedurfte, ist zu Recht als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt worden. Für die Frage, ob der von der Angeklagten behauptete „Abwehrschlag“ die tödliche Verletzung herbeiführen konnte, kam es auf die angewandte Kraft nicht an. Das hat das Landgericht in dem beanstandeten Beschluss fehlerfrei dargelegt.

2. In sachlicher Hinsicht lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Das Schwurgericht hat die Einlassung der Angeklagten, sie habe den Arm von Renate ████, die das Messer in der Hand hielt, von unten nach oben weggeschlagen und sie dadurch am Hals verletzt, in einwandfreier Beweiswürdigung widerlegt. Der daraus gezogene Schluss, die Tat sei keine Verteidigung, sondern ein

„bewusster und gewollter Angriff ... im Rahmen eines erregten Streits“ gewesen (UA S. 22), ist zumindest möglich. Damit scheiden Notwehr und auch Notwehrüberschreitung aus. Die Strafzumessung ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HorstkotteHerrmannNiepel
SchusterHager