Revision der Staatsanwaltschaft gegen Diebstahlurteil wegen §21 StGB verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 494/76
- Datum
- 19.10.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein im Prozess gehörter Sachverständiger darf frühere Gutachten als Tatsachenunterlage verwenden und das Gericht darf diese Verwendung bei der Urteilsbildung zugrunde legen, wenn der Sachverständige sich kritisch mit der Vorlage auseinandersetzt.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen weiteren Sachverständigen zu bestellen, wenn der bereits gehörte Sachverständige die erforderliche Sachkunde vermittelt und sein Gutachten erschöpfend ist.
Schwere Psychopathien sind nicht ohne weiteres den seelischen Abartigkeiten im Sinne der §§ 20, 21 StGB zuzuordnen; eine Zuordnung bedarf besonderer, nachvollziehbarer Begründung und bleibt Ausnahme.
Die Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht beschränkt sich auf Rechtsfehler; eine Strafe, die bewusst am unteren Rand des Vertretbaren verhängt wurde, ist nur bei Vorliegen von Rechtsfehlern aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 13. April 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen die Blumenbinderin Ursula D. aus ███, dort geboren am ██████ 1939, wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Herrmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ███ aus ██████, Rechtsanwalt ████ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13. April 1976 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch verursachten notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Mit der Revision macht die Staatsanwaltschaft lediglich geltend, das Landgericht habe § 21 StGB zu Unrecht angewendet und die Strafe zu gering bemessen.
Das Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Verfahrensbeschwerden
1. a) Die Revision rügt Verletzung der §§ 261, 250 StPO. Die angefochtene Entscheidung gehe wiederholt auf ein Gutachten der Nervenärztin Dr. v. H. ein, das diese in einem früheren Strafverfahren gegen die Angeklagte erstattet habe. Im jetzigen Verfahren sei die Ärztin jedoch nicht gehört worden. Deshalb hätte das Landgericht auch nicht auf ihr Gutachten zurückgreifen dürfen.
Die Rüge ist unbegründet. Das frühere Gutachten der Dr. von █████ wurde nämlich durch den Sachverständigen Dr. M. in zulässiger Art und in zulässigem Umfang in die jetzige Hauptverhandlung eingeführt. Diesem Sachverständigen wurde schon bei der Auftragserteilung das Gutachten der Frau von H. als tatsächlicher Anknüpfungspunkt bezeichnet. Ihn benutzte der Sachverständige ███████ bereits in seinem schriftlichen Gutachten als Befundtatsache. In der Hauptverhandlung setzte er sich während der mündlichen Erstattung seines Gutachtens eingehend mit dem früheren Gutachten auseinander, kam dabei übrigens zu einem anderen Ergebnis, als die Sachverständige im vorangegangenen Verfahren.
Aus alledem folgt, dass der gehörte Sachverständige das frühere Gutachten nur als Tatsachenunterlage verwendete, die ihm zur Erstattung seines eigenen Gutachtens diente. Beide Gutachten betrafen denselben Fachbereich. ███████ konnte sich aufgrund seiner Sachkunde kritisch mit dem früheren Gutachten auseinandersetzen, und er tat das auch. Dass er hierbei auf den wesentlichen Inhalt des früheren Gutachtens zurückgriff, liegt auf der Hand und wird durch das Sitzungsprotokoll bestätigt. Tatsachen solcher Art, die der Sachverständige als Unterlagen seines eigenen Gutachtens in der Hauptverhandlung vorträgt, darf das Gericht in diesem Rahmen der Urteilsfindung zugrunde legen (BGHSt 9, 292, 293, 294 mit Rechtsprechungshinweisen, vor allem auf BGH in GA 1954, 119).
b) Die Strafkammer hatte keinen Anlass, von sich aus einen weiteren Sachverständigen zu hören. Wie die Revision selbst vorträgt, standen die Kenntnisse und Erfahrungen des Sachverständigen ████████ außer Zweifel; sein Gutachten war erschöpfend. Demnach hatte der Sachverständige der Strafkammer die erforderliche Sachkunde vermittelt, damit diese in eigener Verantwortung über die Voraussetzungen des § 21 StGB entscheiden konnte.
Das hat die Strafkammer in rechtlich einwandfreier Weise getan. Das Urteil gibt nicht nur die Ergebnisse des mündlich erstatteten Gutachtens wieder, sondern auch die wesentlichen Anknüpfungspunkte und setzt sich hiermit eingehend auseinander. Die Urteilsausführungen erweisen, dass die Strafkammer auf die Hilfe eines weiteren Sachverständigen nicht angewiesen war.
2. Daraus folgt zugleich, dass die Darlegungen zu § 21 StGB auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung standhalten. Das Landgericht geht davon aus, dass auch „schwere Psychopathien“ nur in Ausnahmefällen den seelischen Abartigkeiten i. S. der §§ 20, 21 StGB zugeordnet werden dürfen. Was die Strafkammer hierzu im Einzelnen darlegt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Revision führt schließlich unter Hinweis auf § 46 StGB einen Katalog von Strafschärfungsgründen an. Diese sind der Strafkammer indessen nicht entgangen. Das beweisen die besonders ausführlichen Darlegungen zum Lebenslauf, den Vortaten und der Anfälligkeit dieser wiederholt rückfälligen Angeklagten. Die Begründung, mit der das Landgericht bewusst und zweckgerichtet „am untersten Rand des überhaupt Vertretbaren geblieben ist“, kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob sie Rechtsfehler enthält. Das ist nicht der Fall. Unvertretbar milde ist die verhängte Strafe, die über der Hälfte der von dem Beschwerdeführer beantragten Strafe liegt, nicht.
| Sarstedt | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schmidt | Fuhrmann |