Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verfahrensfehlern: Verurteilung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 494/65
Datum
11.01.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen; der BGH hob die Verurteilung auf und verwies die Sache an eine andere Jugendschutzkammer zurück. Grund war die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags ohne Klärung, auf welchen Raum sich die Zeugenaussage bezog. Weiter beanstandete der Senat die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft und fehlende Feststellungen zur Verhängung eines Berufsverbots.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag ist nicht mit der Begründung zu verwerfen, das Gericht unterstelle wahre Tatsachen, wenn nicht geklärt ist, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Beweisbehauptung bezieht.

2

Lehnt das Gericht einen Beweisantrag wegen angeblicher Bedeutungslosigkeit ab, muss es die Tatsachen angeben, aus denen sich die Bedeutungslosigkeit ergibt.

3

Die Anrechnung der Untersuchungshaft bei der Strafzumessung darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Angeklagte geständig war; Untersuchungshaft ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

4

Ein Berufsverbot darf nur verhängt werden, wenn konkrete Feststellungen vorliegen, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe voraussichtlich nicht ausreicht, um weitere Straftaten im betreffenden Beruf zu verhindern.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 14. Juli 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Krankenpfleger Hermann █ aus ██, geboren am ███ 1914 in ████, wegen Unzucht mit Abhängigen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ██████ als Verteidiger,

Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14. Juli 1965 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es ihn verurteilt.

Die Sache wird an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Folgende Verfahrensbeschwerde hat Erfolg:

Wie das Landgericht auf Grund der Aussage der Schülerin Elke ████████ als erwiesen ansieht, warf der Angeklagte sie „einmal im Jungenhaus auf ein Sofa, stellte sich davor und ließ die Zeugin sein entblößtes Geschlechtsteil anfassen“ (UA S. 7).

In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger beantragt, den Erzieher Gerhard █████████ als Zeugen „darüber zu vernehmen, dass in dem Tischtennisraum nicht, wie von der Zeugin Elke ██████████ bekundet, ein Sofa gestanden hat“ (Bd. II Bl. 265 d. A.).

Dazu hat der Angeklagte der Strafkammer auf Befragen anhand seiner Grundrisszeichnung (Bd. II Bl. 246 d. A.) erklärt, er verstehe unter dem „Tischtennisraum“ den dort als „Tagesraum 1 und Fernsehraum“ bezeichneten Gebäudeteil.

Die Strafkammer hat darauf „als wahr unterstellt, dass dort ein Sofa nicht gestanden hat“, und hat den Beweisantrag mit dieser Begründung abgelehnt.

Das war rechtlich fehlerhaft. Es hätte geklärt werden müssen, welchen Raum Elke ███████████ bei ihrer Aussage gemeint hatte. Denn diese wollte der Verteidiger durch das Zeugnis des Erziehers ████████████ widerlegen. Das Landgericht muss jedoch in seinem Beschluss davon ausgegangen sein, der Angeklagte und Elke █████████████ meinten verschiedene Räume.

Die Beweisbehauptung, die sich auf den Raum bezog, von dem Elke ██████████████ gesprochen hatte, ist also nicht dadurch erledigt worden, dass das Landgericht als wahr unterstellt hat, in einem vom Angeklagten gemeinten anderen Zimmer habe kein Sofa gestanden. Diese Wahrunterstellung war im Übrigen deshalb irreführend, weil sie sich nicht, wie § 244 Abs. 3 Satz 2 (am Ende) es vorsieht, auf „eine erhebliche Behauptung“ bezog, sondern etwas völlig Unerhebliches betraf. Hätte das Landgericht den Antrag abgelehnt, weil die Beweisbehauptung für die Entscheidung ohne Bedeutung sei, so hätte es dabei nach ständiger Rechtsprechung die Tatsachen angeben müssen, aus denen sich die Bedeutungslosigkeit ergab (Rspr. RGSt 1, 331; RG JW 1931, 2823¹; BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW 1953, 350²).

Der Verteidiger hätte dann einen neuen Beweisantrag stellen können.

Auf dem verfahrensrechtlichen Verstoß beruht die oben wiedergegebene Feststellung und damit die Verurteilung des Angeklagten in einem von insgesamt 14 Fällen. Es ist möglich, dass die beantragte Vernehmung des Erziehers ███████████████ die Überzeugung des Landgerichts von der Glaubwürdigkeit Elke ████████████████s ganz allgemein erschüttert und es veranlasst hätte, auch die Zuverlässigkeit der übrigen Mädchen ungünstiger zu beurteilen.

Schon aus diesen Gründen muss das Urteil im vollen Umfange aufgehoben werden.

Es hätte in folgenden zwei Nebenpunkten ohnehin der Sachbeschwerde nicht standgehalten:

Das Landgericht hat dem Angeklagten die Untersuchungshaft, wie das Urteil erkennen lässt, schon deshalb nicht angerechnet, weil er nicht geständig war. Das ist rechtlich fehlerhaft (BGHSt 1, 103; 1, 105; BGH NJW 1956, 1164; BGH GA 1957, 16).

Ein Berufsverbot darf nur dann verhängt werden, wenn die Verbüßung der Freiheitsstrafe allein den Angeklagten wahrscheinlich nicht an neuen Straftaten im Erzieherberuf hindern würde (RGSt 74, 54; BGH GA 1953, 154, 155; 1955, 149, 151).

Darüber enthält das Urteil nichts.

Der Bundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil in diesen beiden Punkten mit den Feststellungen aufzuheben und die weitergehende Revision zu verwerfen.

SarstedtSchmidtKersting
KoffkaDr. Borker