Einstellung wegen fehlendem wirksamen Eröffnungsbeschluss der Strafkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 494/56
- Datum
- 07.12.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eröffnungsbeschluss der Strafkammer ist nur dann wirksam, wenn er von der für die Entscheidung mitwirkenden Zahl von Richtern tatsächlich gefasst wurde; fehlen Mitwirkung/Unterschrift eines Richters, liegt lediglich ein Entwurf vor.
Formelle Verfahrensvoraussetzungen des Strafverfahrens sind in allen Instanzen von Amts wegen zu prüfen und zu beachten.
Fehlt ein wirksamer Eröffnungsbeschluss, ist das Verfahren einzustellen; ein infolgedessen ergangenes Urteil, das mangels Eröffnung nicht ergehen durfte, wird hinfällig.
Nach einer Einstellung des Verfahrens wegen formeller Mängel kann die Staatsanwaltschaft eine neue Anklage erheben, da das Verfahren ohne sachliche Entscheidung endet.
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz ██████████████████ ██████, dort geboren am ████████ 1925, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den Oberbundesanwalt gehört und in der Sitzung vom 7. Dezember 1956
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Seine Kosten fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
Es fehlt an einem ordnungsmäßigen Beschluss der Strafkammer über die Eröffnung des Hauptverfahrens und damit an einer Verfahrensvoraussetzung.
Der „Beschluss“ vom 12. Juni 1956 (Bl. 226 d. A.) hat nur zwei richterliche Unterschriften. Das Gesetz schreibt zwar nicht vor, dass Beschlüsse von allen mitwirkenden Richtern unterzeichnet werden; § 275 Abs. 2 StPO gilt nur für Urteile. Es liegt aber dann kein Beschluss der Strafkammer vor, wenn er statt von drei nur von zwei Richtern gefasst worden ist. Wie dem Senat bekannt ist, pflegen die Strafkammern des Landgerichts Berlin die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht in Sitzungen auf Grund einer Beratung, sondern dadurch anzuordnen, dass ein von einem Richter unterschriebener Beschlussentwurf den beiden anderen Richtern nacheinander mit den Akten vorgelegt und von ihnen unterzeichnet wird. Auch in diesem Falle sollte so verfahren werden, denn ein Strich zwischen den beiden vorhandenen Unterschriften deutet an, dass noch ein dritter Richter unterschreiben sollte. Dieser Hinweis an die Geschäftsstelle ist bei vielen Gerichten üblich.
Da also nicht drei, sondern nur zwei Richter mitgewirkt haben, liegt nur ein Entwurf und kein Eröffnungsbeschluss der ███████████ vor. Eine wesentliche Voraussetzung des gerichtlichen Verfahrens ist nicht erfüllt. Das ist in allen Rechtszügen von Amts wegen zu beachten (BGH NJW 1954, 360 = JR 1954, 149).
Das Verfahren ist daher gemäß dem Antrag des Oberbundesanwalts einzustellen. Das mit der Revision angefochtene, also noch nicht rechtskräftige Urteil des Schwurgerichts vom 6. September 1956, das nicht ergehen durfte, wird durch die Einstellung hinfällig. Da das Verfahren ohne sachliche Entscheidung endet, kann die Staatsanwaltschaft eine neue Anklage erheben.
| Schnidt | Sarstedt | Schmitt | |||
| Siemer | Dr. Birker |