Revision teilweise stattgegeben – Entblößungen gegenüber Kindern (§183 StGB); Strafaussprech aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 494/55
- Datum
- 29.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere räumlich und zeitlich getrennte Handlungen mit entblößtem Geschlechtsteil können jeweils selbständige Tatbestände bilden; ein Fortsetzungszusammenhang ist nicht allein aus wiederholtem Verhalten über einen längeren Zeitraum zu schließen.
Zur Annahme des Tatbestands des § 183 StGB genügt die Feststellung, dass das Verhalten bei den Beobachtern Ärgernis erregt hat; dies kann aus den Reaktionen der Kinder und der Gesamtwürdigung der Umstände abgeleitet werden.
Für die Annahme eines Gesamtvorsatzes gegenüber einer Gruppe (z. B. Konfirmandinnen als Gesamtheit) bedarf es konkreter Anhaltspunkte; ein bloßer allgemeiner Wille zu wiederholtem Verhalten reicht nicht aus.
Rechtsfehlerfrei ist eine Revisionsrüge nicht, wenn sie im Wesentlichen nur die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung angreift, ohne auf rechtliche Bewertungsfehler hinzuweisen.
Bei der Strafzumessung darf das Gericht zu Lasten des Verurteilten keine Einlassung verwerten, die es nicht als erwiesen feststellt; dies kann die Strafaussprech beeinträchtigen und eine Aufhebung mit Zurückverweisung erforderlich machen.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 22. Juni 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Kirchendiener Heinrich F ██████ aus ██████ (█████, Land [REDACTED]), geboren am ████████ 1913 in [REDACTED], wegen Vergehens nach § 193 StGB hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schuldt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 22. Juni 1955 in den Strafaussprachen nebst den Feststellungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Strafen sowie über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Vergehens gegen § 183 StGB in 7 Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.
I.
Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte war Kirchendiener in der evangelischen Kirchengemeinde ████. Zu seinen Aufgaben gehörte es, die an der Kirche befindlichen Anlagen in Ordnung zu halten. Neben der Kirche liegt das Pfarrhaus, in dessen Saal der Konfirmandenunterricht stattfand. Die Konfirmanden pflegten vor dem Unterricht auf dem Weg um die Kirche herum zu gehen. Auch sonst gingen vielfach Menschen, insbesondere junge Mädchen, dort spazieren.
In der Zeit von Spätsommer 1953 bis Herbst 1954 wurde der Angeklagte in insgesamt 6 Fällen von Mädchen unter 14 Jahren, die sich auf dem um die Kirche herumführenden Weg befanden, gesehen, wie er sich mit entblößtem Geschlechtsteil in den Anlagen an der Kirche aufhielt.
In einem weiteren Fall sahen drei Mädchen den Angeklagten von dem an seinem Grundstück vorbeiführenden öffentlichen Weg aus, wie er in seinem Garten mit entblößtem Glied stand.
Ob der Angeklagte sein Glied herausgeholt hat, um zu urinieren, oder aus anderen Gründen, hat sich nicht mit Sicherheit feststellen lassen. Jedenfalls aber urinierte er nicht mehr, als die Kinder ihn sahen. Er selbst hat in allen Fällen die Kinder gesehen und bemerkt, dass auch sie ihn sahen, ist aber trotzdem mit entblößtem Glied stehengeblieben oder hat sich in einigen Fällen sogar zu den Kindern gewandt.
Der Angeklagte suchte darin, dass er sein Glied entblößte oder länger als erforderlich entblößt hielt, seine geschlechtliche Befriedigung. Es hat sich aber nicht feststellen lassen, dass sein Wille darauf gerichtet war, auf den Willen der Kinder dahingehend einzuwirken, dass sie sein entblößtes Glied geflissentlich betrachteteten.
II.
Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe sich weder eines vollendeten noch eines versuchten Delikts nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht. Sein Verhalten erfülle aber die Voraussetzungen des § 183 StGB. Sie sieht in den nach der inneren und äußeren Tatseite 7 Einzelfällen 7 selbständige Handlungen und führt dazu folgendes aus:
"Diese einzelnen Straftaten stehen nicht in einem Fortsetzungszusammenhang miteinander, sondern stellen rechtlich einzelne, selbständige Handlungen (§ 74 StGB) dar. Es mag zwar sein, dass der Angeklagte sich vorgenommen hatte, sich wiederholt mit entblößtem Geschlechtsteil in den Anlagen oder bei sonstigen Gelegenheiten, besonders in Anwesenheit von Mädchen hinzustellen. Abgesehen davon, dass die Handlungen sich zeitlich über einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr erstrecken, konnte dem Angeklagten ein (bestimmter) Gesamtvorsatz nicht nachgewiesen werden. Der Angeklagte bestreitet, sich überhaupt sichtbar mit entblößtem Geschlechtsteil hingestellt zu haben, und ein Gesamtvorsatz ergibt sich nicht zwingend aus dem festgestellten Sachverhalt. Ein allgemeiner Wille, bei sich bietenden Gelegenheiten in den Anlagen oder am Weg 'Zur Herrlichkeit', also öffentlich, sich mit entblößtem Glied hinzustellen, genügt aber zur Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht."
III.
Die Verfahrensrügen der Revision, mit denen eine Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 261, 267 Abs. 1 StPO behauptet wird, enthalten in Wahrheit nur unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.
IV.
Auch sachlich-rechtlich bestehen gegen das Urteil im Schuldspruch keine Bedenken.
1.) Entgegen der Auffassung der Revision sind sämtliche Fälle von der Strafkammer im Tatsächlich so geschildert worden, dass die Anwendung des § 183 StGB auf den festgestellten Sachverhalt keinen Rechtsfehler erkennen lässt. Die Strafkammer war nicht genötigt, bezüglich der einzelnen Fälle noch genauere Angaben über die Begehungszeit zu machen. Sie war auch nicht genötigt, jeweils die Stelle, an der der Angeklagte stand, als er von den Mädchen beobachtet wurde, genauer als geschehen zu bezeichnen. Entscheidend ist, dass die Strafkammer eindeutig festgestellt hat, und zwar auf Grund einer Ortsbesichtigung, die Kinder hätten von dem Weg aus, auf dem sie sich befanden, den Angeklagten sehen können und gesehen.
2.) Es trifft auch nicht zu, dass der Fall 5 im Tatsächlichen so unklar geschildert sei, dass er eine rechtliche Nachprüfung nicht zulasse. Die Strafkammer stellt in diesem Fall folgendes fest:
"Die Schülerin Ingeborg █████████ (geb. am ████ 1940) spielte im Herbst 1954 mit mehreren gleichaltrigen Mädchen in den Anlagen an der Kirche 'Verstecken', und zwar insbesondere in den Büschen an der rechten Kirchenseite. Dabei sahen sie den Angeklagten in den Büschen beim – wie sie meinten – Urinieren, ohne jedoch Einzelheiten wahrzunehmen.
In einem Fall aber stand der Angeklagte in der Nähe der Toiletten vorn am Hauptweg mit geöffneter Hose und entblößtem Glied an den Büschen. Dabei sah Ingeborg █████████ seinen Geschlechtsteil. Der Angeklagte verharrte in dieser Stellung, obwohl er das Mädchen bemerkte. Das Mädchen ließ sich dadurch aber im Spiel nicht stören und lief weiter. Sie berichtete ihre Beobachtungen ihren Spielgefährtinnen. (Fall 2 des EE.)"
Es ist zwar richtig, dass sich nicht mit Sicherheit aus der Darstellung des Urteils ergibt, ob die Kinder an mehreren Tagen Verstecken gespielt haben oder nur an einem Tage längere Zeit hindurch. Aus den Feststellungen der Strafkammer ergibt sich aber jedenfalls eindeutig, und nur hierauf kommt es an, dass an einem Tage im Herbst 1954 während des Versteckspielens die Ingeborg ██████████ den Angeklagten mit geöffneter Hose und entblößtem Glied an den Büschen gesehen hat. Nur hieraus leitet die Strafkammer ihre Verurteilung her.
3.) Entgegen der Auffassung der Revision stellt die Strafkammer in allen Fällen, auch im Fall 5, eindeutig fest, dass der Angeklagte bei den Kindern Ärgernis erregt hat. In den meisten Fällen ist bereits bei der Schilderung des Einzelfalles gesagt, dass die Kinder aus Scham weitergegangen seien oder weggesehen hätten. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die Feststellungen ergänzt durch die zusammenfassende Feststellung, sämtliche Kinder hätten das Verhalten des Angeklagten als unsittlich und ungehörig empfunden, sie hätten sich geschämt und deshalb sogleich weggesehen. Es steht auch nicht im Widerspruch hiermit, wenn es im Fall 5 heißt, Ingeborg █████████ habe sich durch den Anblick des Angeklagten 'in ihrem Spiel nicht stören lassen'. Denn es heißt anschließend gleich weiter, sie habe ihre Beobachtungen ihren Spielgefährtinnen erzählt. Hieraus ergibt sich, dass dem Kind das Verhalten des Angeklagten aufgefallen ist, auch wenn es sein Spiel fortgesetzt hat. Unter diesen Umständen genügt die spätere allgemeine Feststellung, sämtliche Kinder hätten an dem Verhalten des Angeklagten Anstoß genommen, um dies auch für den Fall 5 als festgestellt anzusehen.
4.) Es ist auch kein Widerspruch, wenn das Urteil bei der Erörterung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausführt, nach dem Eindruck, den die Strafkammer von dem Angeklagten gewonnen habe und bei Würdigung des gesamten Sachverhalts sei die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass es dem Angeklagten gleichgültig gewesen sei, ob die Mädchen, deren Anwesenheit ihm durchaus erwünscht gewesen sei, seinen entblößten Geschlechtsteil betrachteten oder nicht, während es an anderer Stelle heißt, die Anwesenheit der Mädchen sei dem Angeklagten zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes sehr wohl erwünscht gewesen.
Der Zusammenhang beider Stellen ergibt, dass der Angeklagte sich dadurch geschlechtlich befriedigen wollte, dass die Mädchen überhaupt nur einen Augenblick seinen Geschlechtsteil sahen, oder dadurch, dass er, während er sich in diesem Zustand befand, seinerseits die Mädchen sah, ohne dass es ihm darauf ankam, dass die Kinder länger hinsahen. Das ist kein Widerspruch.
5.) Schließlich sind auch die Ausführungen, mit denen die Strafkammer zu dem Ergebnis kommt, der Angeklagte habe sich in 7 Einzelfällen schuldig gemacht, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision meint, die oben wörtlich angeführten Ausführungen des Urteils zu dieser Frage verletzten den Grundsatz, dass im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden sei. Das ist nicht richtig.
Der geschilderte Sachverhalt schließt nämlich einen Gesamtvorsatz in dem von der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs entwickelten engen Sinne praktisch aus. Wie die Strafkammer zutreffend ausführt, würde hierzu nicht der allgemeine Wille des Angeklagten genügen, bei sich bietenden Gelegenheiten in den Anlagen oder am Weg "Zur Herrlichkeit" sich mit entblößtem Glied hinzustellen. Es würde aber auch nicht genügen, wenn der Angeklagte sich vorgenommen hätte, zu solchen gelegentlichen Handlungen nach Möglichkeit, aber nicht ausschließlich von den 7 festgestellten Fällen, die sich im Laufe eines Jahres ereignet haben, betrafen nur 4 Fälle Mädchen, die auf dem Weg zum Konfirmandenunterricht waren, die Zeiten vor oder nach dem Konfirmandenunterricht der Mädchen zu benutzen. Ein Gesamtvorsatz wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn der Angeklagte das Ziel verfolgt hätte, in den Konfirmandinnen als Gesamtheit durch sein Treiben eine Erregung hervorzurufen. Für eine derartige Annahme bot der Sachverhalt keinen Anlass.
6.) Auch im Übrigen hat die Nachprüfung keine sachlichen Rechtsfehler beim Schuldspruch ergeben.
Dagegen kann der Strafaussprach nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer führt zur Begründung der Strafe u.a. aus, der Angeklagte habe sich bei seinem Treiben nicht in sexueller Not befunden, er habe nämlich unwiderlegt angegeben, er lebe mit seiner Frau in einer harmonischen Ehe. Damit verwertet die Strafkammer eine Einlassung des Angeklagten, die sie nicht als zutreffend feststellt, sondern nur als nicht widerlegt erachtet, zu seinen Ungunsten. Das ist nicht zulässig. Die Strafe ist auch nicht so bemessen, dass das Revisionsgericht ohne Weiteres davon ausgehen könnte, sie sei durch diesen Rechtsfehler nicht beeinflusst.
| Schuldt | Sarstedt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Borker |