Revision verworfen; Zurückverweisung zur Entscheidung über Anwendbarkeit des § 23 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 494/53
- Datum
- 08.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn sie nach summarischer Prüfung offensichtlich unbegründet ist.
Neue Strafrechtsvorschriften, die günstigere Regelungen zur Strafvollstreckung (z. B. Aussetzung zur Bewährung) enthalten, sind gemäß § 2 Abs. 2 StGB auch in bereits anhängigen Revisionsverfahren zu berücksichtigen.
Eröffnet eine Gesetzesänderung die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung über die Vollstreckung, kann der Revisionssenat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Anwendung der neuen Vorschrift an die erstinstanzliche Kammer zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 4. Mai 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. die Fotolaborantin Gertrud ████████ ██████████ aus █████, geboren am ████████ 1927 in ███████ ███████, 2. den Dreher Günter ████████ aus █████, dort geboren ██████████ 1925, wegen Meineides
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ███ ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten Gertrud █████ und Günter █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4. Mai 1953 werden verworfen; die Sache wird jedoch hinsichtlich beider Angeklagter zur Verhandlung und Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 23 StGB an das Landgericht zurückverwiesen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind durch das angefochtene Urteil wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von je acht Monaten verurteilt worden. Ihre Revisionen sind nach einstimmiger Ansicht des Senats offensichtlich unbegründet.
Die Sache musste jedoch im folgenden Umfang an das Landgericht zurückverwiesen werden:
Der am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene § 23 StGB hat die Möglichkeit eröffnet, die Strafvollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Diese Gesetzesänderung ist gemäß § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten (vgl. BGH in NJW 1953, 1800). Die Strafkammer wird daher in der neuen Hauptverhandlung darüber zu verhandeln und zu entscheiden haben, ob die gegen beide Angeklagten erkannten Gefängnisstrafen gemäß § 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden können und sollen.
| Dr. Koffka | Dr. Geier | Dr. Borker | |||
| Siemer | Schmitt |