Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Widersprüchliche Prognose zu §56 und §64 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 4/94
Datum
22.02.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen vorsätzlichen Vollrausches. Streitpunkt war die gebotene Prognoseentscheidung zwischen Strafaussetzung zur Bewährung (§56 Abs.1) und Unterbringung/Maßregel (§64 StGB). Der BGH verwirft die Revision nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet und auferlegt die Kosten. Zwar stellt der Senat Widersprüche in den Prognoseausführungen fest, schließt aber aus, dass bei Annahme einer günstigen Prognose besondere Umstände nach §56 Abs.2 hätten bejaht werden können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine durchgreifenden Rechtsfehler ersichtlich sind, die das Urteil in seiner Substanz berühren.

2

Widersprüche in den Ausführungen der Vorinstanz zu prognostischen Fragen rechtfertigen nicht zwingend die Aufhebung des Urteils, wenn sich aus den Besonderheiten des Falls ergibt, dass ein anderes materielles Ergebnis nicht erreicht worden wäre.

3

Bei der Prüfung der Strafaussetzung nach §56 StGB sind die günstige Prognose nach §56 Abs.1 und das Vorliegen 'besonderer Umstände' nach §56 Abs.2 getrennt zu prüfen und zu begründen.

4

Trägt die Revision keine hinreichend begründeten Angriffspunkte vor, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 22. September 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 22. Februar 1994 in der Strafsache gegen ██ Wilfried Dieter Klaus aus ████, dort geboren am ███ 1936, wegen vorsätzlichen Vollrausches

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 1994

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. September 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Allerdings sind die Ausführungen des Landgerichts zur Prognose bei § 56 Abs. 1 und bei § 64 StGB widersprüchlich. Der Senat schließt aber aus, dass bei Annahme einer günstigen Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB angesichts der Besonderheiten des Falles besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB hätten bejaht werden können.

Schéfer

HarmsNack
LaufhütteBasdorf