Revision verworfen: Widersprüchliche Prognose zu §56 und §64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 4/94
- Datum
- 22.02.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine durchgreifenden Rechtsfehler ersichtlich sind, die das Urteil in seiner Substanz berühren.
Widersprüche in den Ausführungen der Vorinstanz zu prognostischen Fragen rechtfertigen nicht zwingend die Aufhebung des Urteils, wenn sich aus den Besonderheiten des Falls ergibt, dass ein anderes materielles Ergebnis nicht erreicht worden wäre.
Bei der Prüfung der Strafaussetzung nach §56 StGB sind die günstige Prognose nach §56 Abs.1 und das Vorliegen 'besonderer Umstände' nach §56 Abs.2 getrennt zu prüfen und zu begründen.
Trägt die Revision keine hinreichend begründeten Angriffspunkte vor, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 22. September 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Februar 1994 in der Strafsache gegen ██ Wilfried Dieter Klaus aus ████, dort geboren am ███ 1936, wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 1994
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. September 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Allerdings sind die Ausführungen des Landgerichts zur Prognose bei § 56 Abs. 1 und bei § 64 StGB widersprüchlich. Der Senat schließt aber aus, dass bei Annahme einer günstigen Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB angesichts der Besonderheiten des Falles besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB hätten bejaht werden können.
Schéfer
| Harms | Nack | ||
| Laufhütte | Basdorf |