Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Beurteilung einer GbR bei Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 493/62
- Datum
- 11.12.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags (GbR) ist grundsätzlich formfrei; hierfür gelten die allgemeinen Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. § 705 BGB).
Besteht eine wirksame GbR, führt ein einseitiger Widerruf durch einen Gesellschafter nicht ohne Weiteres zur vollständigen Entrechtung des anderen Gesellschafters; die Auflösung und die Rechtsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Regelungen und der vertraglichen Vereinbarung.
Ergibt die rechtliche Bewertung eines Tatbestandsmerkmals einen Rechtsfehler des Tatgerichts, darf das Revisionsgericht nicht ohne Grundlage feststellen, dass die übrigen Erwägungen die Verurteilung tragen; kann dies nicht mit Gewissheit bejaht werden, ist aufzuheben und zurückzuverweisen.
Trifft der Rechtsfehler den Schuldumfang, sind sowohl der Schuldspruch als auch der Strafausspruch aufzuheben, da die Frage der Schuld und die Strafzumessung zusammenhängen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 12. Juli 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Buchhalterin Elisabeth ████ geborene ██████ aus ███ (Chiemgau), geboren am ███████ 1926 in ████ ██ wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 12. Juli 1962 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht an, da die Sachrüge durchdringt.
Daß die Schutzbehauptung der Angeklagten unrichtig sei, einen Teil der Gelder habe nicht sie, sondern █████ sen. veruntreut, begründet die Strafkammer u. a. damit, Karl █████████ sen. habe keinen Anlaß gehabt, mit der Angeklagten hinter dem Rücken seines Sohnes sich einen größeren Gewinn als den vereinbarten zu sichern. Da er sich nur mündlich mit seinem Sohn über die Gewinnverteilung geeinigt habe, hätte er die Vereinbarung jederzeit widerrufen und die Firma ganz an sich ziehen können.
Diese Darlegungen sind rechtsirrig. Der Abschluß eines Gesellschaftsvertrages ist grundsätzlich formfrei (vgl. Palandt, BGB 19. Aufl. Bem. 3 a zu § 705). Daß etwa die Voraussetzungen des § 311 BGB vorgelegen hätten, ist im Urteil nicht festgestellt. War aber zwischen Karl █████████ und seinem Sohn rechtswirksam eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustande gekommen, so konnte Karl █████████ sen. die Gesellschaft nicht durch einseitigen Widerruf auflösen mit dem Ergebnis, daß sein Sohn keinerlei Ansprüche mehr aus dem Geschäft gehabt hätte, wie die Strafkammer unrichtig annimmt.
Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, von sich aus festzustellen, daß der Strafkammer die übrigen Gründe, die sie zur Widerlegung der Behauptung der Angeklagten anführt, allein ausgereicht hätten. Es kann daher nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Verstoß beruht.
Da der Fehler den Schuldumfang betrifft, war es erforderlich, nicht nur den Strafausspruch, sondern auch den Schuldspruch aufzuheben.
| Sarstedt | Schmidt | Kersting | |||
| Koffka | Siemer |