Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortsetzungsbegehren nach §17 StFG verwirkt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 493/55 (5 StR 120/55)
Datum
18.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil ein, das wegen Anwendung des Straffreiheitsgesetzes das Verfahren einstellte. Streitpunkt ist, ob er im Revisionszug die Fortsetzung des Verfahrens verlangen kann, nachdem er in der Hauptverhandlung die Einstellung beantragt hatte. Der BGH verwirft die Revision: Wer die Einstellung in der Hauptverhandlung begehrt, verwirkt das Recht auf Fortsetzung nach §17 StFG; eine Fortsetzung im Revisionszug ist nur zulässig, wenn der Antrag ordnungsgemäß und fristgerecht gestellt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt die Revision, dass wegen fehlender Rechtswidrigkeit keine strafbare Handlung vorliegt, hebt das Revisionsgericht die nach dem Straffreiheitsgesetz ausgesprochene Einstellung auf und spricht den Angeklagten frei, ohne dass ein Fortsetzungsantrag des Angeklagten erforderlich ist.

2

Die Fortsetzung des Verfahrens nach §17 StFG ist im Revisionszug nur dann zulässig, wenn der Angeklagte von der Möglichkeit der Fortsetzung Gebrauch gemacht und den entsprechenden Antrag ordnungsgemäß gestellt hat.

3

Ein in der Hauptverhandlung erklärter Antrag auf Einstellung des Verfahrens, dem der Angeklagte zustimmt, bewirkt den Verzicht auf die Ausnahmemöglichkeit des §17 StFG; der Angeklagte kann im Revisionsverfahren nicht widersprüchlich die Fortsetzung verlangen.

4

Der Antrag auf Fortsetzung kann nach §17 Abs.2 S.1 StFG grundsätzlich nur bis zur Beendigung der Schlussvorträge in der Hauptverhandlung gestellt werden; eine Nichterhebung des Antrags trotz vorhandener Möglichkeit schließt dessen Geltendmachung im Revisionszug aus.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 25. November 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Regierungssekretär Günther █████████ aus ██████, dort geboren █████████████████, ███████████████████████████, wegen Urkundenbeseitigung im Amt in Tateinheit mit Begünstigung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung am 20. September 1955 in der Sitzung vom 18. Oktober 1955, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Leitsatz

Hat der Angeklagte vor dem Tatrichter nach durchgeführter Hauptverhandlung nur beantragt, das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes einzustellen, so kann er nicht mehr mit der Revision die Fortsetzung des Verfahrens verlangen.

Aktenzeichen: 5 StR 493/55 (5 StR 120/55)

Urteil des BGH vom 18. Oktober 1955

Tenor

Die Revision des Angeklagten ████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25. November 1954 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ zum Teil freigesprochen, ihn jedoch der gemeinschaftlichen Urkundenbeseitigung im Amt in Tateinheit mit Begünstigung schuldig befunden. Es hat das Verfahren wegen dieser Tat nach § 2 Abs. 2 StFG 1954 mit der Begründung eingestellt, es komme keine Strafe von mehr als drei Monaten Gefängnis in Betracht. Der Angeklagte hat insoweit in der Revisionseinlegungsschrift ausdrücklich die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Er rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Denn ein Urteil, das das Verfahren auf Grund eines Straffreiheitsgesetzes einstellt, ist für den Angeklagten weniger günstig als eine Freisprechung. Es beschwert ihn daher und kann von ihm angefochten werden.

II.

Die Revision ist jedoch nicht begründet.

1.) Ergibt die Nachprüfung des Urteils, dass eine strafbare Handlung aus Rechtsgründen nicht vorliegen kann, so hat das Revisionsgericht die nach dem Straffreiheitsgesetz ausgesprochene Einstellung des Verfahrens aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen. Das ergibt sich schon aus allgemeinen rechtlichen Grundsätzen (vgl. RGSt 70, 193). Ein Antrag des Angeklagten auf Fortsetzung des Verfahrens, wie neuere Straffreiheitsgesetze ihn vorsehen, ist in diesem Falle weder im Tatsachen- noch im Revisionsrechtszug erforderlich.

So liegt es jedoch hier nicht. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils lassen eine sofortige Freisprechung des Angeklagten durch das Revisionsgericht nicht zu.

2.) In einem solchen Falle ist eine weitere rechtliche Nachprüfung des Urteils durch das Revisionsgericht nur dann zulässig, wenn der Angeklagte nach dem Straffreiheitsgesetz die Fortsetzung des Verfahrens beantragen kann und von dieser Befugnis ordnungsgemäß Gebrauch gemacht hat (vgl. RGSt 73, 66/67). Als Grundlage eines solchen Antrags kommt hier § 17 StFG 1954 in Betracht.

Der Antrag kann nach § 17 Abs. 2 Satz 1 StFG 1954 „in der Hauptverhandlung nur bis zur Beendigung der Schlussvorträge gestellt werden“.

Für die entsprechende Vorschrift des § 6 StFG 1949 ist jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Angeklagte den Antrag unter Umständen noch im Revisionsrechtszug stellen kann. Das gilt auch für den Fall des § 17 StFG 1954.

a) Der Antrag ist aber im Revisionsrechtszug ausgeschlossen, wenn der Angeklagte ihn in der Verhandlung vor dem Tatrichter nicht gestellt hat, obwohl er dazu Anlass hatte (BGHSt 2, 216).

Dieser Gesichtspunkt steht dem Fortsetzungsbegehren im vorliegenden Falle nicht entgegen. Der Angeklagte hat den Antrag zwar in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht gestellt. Er hatte dazu aber auch keinen Anlass. Das ergibt sich aus folgendem:

Sobald sich in der Hauptverhandlung herausgestellt hat, dass für die Tat, die der Angeklagte vor dem Stichtag begangen haben soll, keinesfalls eine Strafe in Frage kommt, die die vom Straffreiheitsgesetz gezogene Grenze übersteigt, ist das Gericht grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, das Verfahren alsbald einzustellen; denn das Verfahrenshindernis der Straffreiheit steht zunächst jeder weiteren Untersuchung entgegen (RGSt 69, 157/159). Dem Angeklagten muss jedoch nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StFG 1954 zuvor Gelegenheit gegeben werden, die „Fortsetzung des Verfahrens“, d. h. die vollständige Durchführung der Hauptverhandlung zur Klärung seiner Schuld oder Nichtschuld zu beantragen.

Dieser Antrag und ein Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit, ihn zu stellen, kommen aber nur dann in Betracht, wenn das Gericht das Verfahren, weil die dem Angeklagten vorgeworfene Tat jedenfalls unter das Straffreiheitsgesetz fällt, nicht soweit durchführen will, dass es entscheiden kann, ob der Angeklagte abgesehen von der Straffreiheit einer bestimmten Straftat schuldig ist oder nicht. Setzt es jedoch von sich aus die Hauptverhandlung bis zur Klärung dieser Frage fort, so ist für einen entsprechenden Antrag des Angeklagten kein Raum. Er wäre gegenstandslos, weil ihm schon entsprochen wäre.

So lag es hier. Das Landgericht hat die Hauptverhandlung zu Ende geführt und ist ausweislich der Urteilsgründe zu dem Ergebnis gekommen, der Angeklagte sei in einigen Punkten der Anklage nicht überführt, jedoch der Urkundenbeseitigung im Amt in Tateinheit mit Begünstigung schuldig, könne insoweit aber infolge des Straffreiheitsgesetzes nicht verurteilt werden. Von diesem Standpunkt aus wäre es verfehlt gewesen, dem Angeklagten einen Antrag auf „Fortsetzung“ des Verfahrens nahezulegen. Denn die Hauptverhandlung war schon durchgeführt. Aus diesem Grunde hatten der Angeklagte und sein Verteidiger auch keinen Anlass, den Antrag von sich aus zu stellen.

Der mit der Revisionseinlegungsschrift angebrachte Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens kann also nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, er habe schon in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht gestellt werden können.

b) Ihm steht jedoch ein anderer Grund entgegen.

Der Verteidiger hat ausweislich der Sitzungsniederschrift, die für das Revisionsgericht allein maßgebend ist (§ 274 StPO), am Schlusse der Hauptverhandlung nur die „Einstellung des Verfahrens auf Grund des Amnestiegesetzes“ beantragt. Dem hat sich der Angeklagte angeschlossen.

Mit diesem Verhalten hat er zu erkennen gegeben, dass er nicht auf seiner Freisprechung bestehen, sondern sich mit Straffreiheit begnügen wollte. Da die Hauptverhandlung vollständig durchgeführt worden war, musste er damit rechnen, dass das Gericht die Frage seiner Schuld in den Urteilsgründen nicht offenlassen, sondern sie entscheiden und unter Umständen bejahen werde. Trotzdem zeigte er sich mit einer Einstellung, also mit der Art der Erledigung einverstanden, die die gesetzliche Regel ist, wenn die Strafverfolgung durch das Straffreiheitsgesetz niedergeschlagen ist.

Nur als Ausnahme von diesem Grundsatz gibt § 17 StFG 1954 dem Angeklagten die Möglichkeit, der Einstellung zu widersprechen. Ergibt aber sein Antrag, dass er die Straffreiheit hinnehmen will, so bleibt es endgültig bei der Anwendung der gesetzlichen Regel, d. h. der Einstellung des Verfahrens. Der Angeklagte hat dann sein Recht preisgegeben, von der Ausnahmemöglichkeit des § 17 StFG 1954 Gebrauch zu machen. Er kann auf sie im Revisionsrechtszug nicht mehr im Widerspruch zu seiner früheren Erklärung zurückgreifen. Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof schon in seiner insoweit unveröffentlichten Entscheidung vom 30. Oktober 1953 – 3 StR 116/52 – zu der gleichartigen Vorschrift des § 6 StFG 1949 ausgesprochen.

Die Revision ist daher unbegründet.

Der Oberbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

IG BerlinSarstedtSchmitt
Dr. RotbergSiemerDr. Börker