Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Betrugsverurteilung: Aufhebung der Verurteilung wegen falscher eidesstattlicher Versicherung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 493/53
Datum
29.09.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs und Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung an. Der BGH verwirft die Revision im Wesentlichen, hebt jedoch die Verurteilung wegen der falschen eidesstattlichen Versicherung auf, weil diese nicht vor einer zuständigen Behörde in einem Verfahren abgegeben wurde. Sonstige Feststellungen zu Rückfall, Gefährlichkeit und Unterbringung bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) setzt voraus, dass die Erklärung vor einer zuständigen Behörde in einem Verfahren abgegeben wird; eine bloße Beurkundung im Rahmen freiwilliger Gerichtsbarkeit genügt nicht.

2

Für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs (insbesondere im Sinne eines Notbetrugs) ist ein Gesamtvorsatz erforderlich, der die stoßweise Verwirklichung eines bestimmten Gesamterfolges mit hinreichender Bestimmtheit hinsichtlich Zeit, Ort, Art und betroffener Personen voraussetzt.

3

Notbetrug liegt nur vor, wenn die konkrete Notlage des Täters die Tathandlung bestimmend veranlasst; bloße Gewohnheitskriminalität oder ein krankhafter Geltungsdrang schließen die Annahme einer solchen Notlage aus.

4

Ein vermindert zurechnungsfähiger Täter kann dennoch als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher eingestuft und nach den einschlägigen Vorschriften untergebracht werden, wenn die Anforderungen an Rückfall, Gefährlichkeit und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erfüllt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 19. Mai 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Christian █████████████ ohne Beruf, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1892 in ████ wegen Betruges hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 19. Mai 1953 wird verworfen, jedoch entfällt die Verurteilung wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 19. Mai 1953 weiter erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten, teils vollendeten, teils versuchten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten, auf die die Untersuchungshaft angerechnet worden ist, zu 100 DM Geldstrafe und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren verurteilt worden. Außerdem ist seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden.

I.

Der oft vorbestrafte Angeklagte, der während des Krieges in Sicherungsverwahrung gewesen war, hatte sich Ende 1945 in 22 Fällen gegenüber Angehörigen vermisster Soldaten fälschlich als ehemaliger russischer Kriegsgefangener ausgegeben, ihnen angebliche Nachrichten von den Vermissten überbracht und sich dadurch Zuwendungen verschafft oder zu verschaffen versucht. Er war deshalb am 9. Mai 1949 vom Landgericht in Göttingen wegen fortgesetzten Betruges unter Einbeziehung einer viermonatigen Gefängnisstrafe wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Diese Strafe verbüßte er bis zum 20. Januar 1952. Alsbald nach seiner Entlassung nahm er in Süddeutschland die „Grußbestellungen“ wieder auf. Er wurde wegen einer im Zusammenhang damit abgegebenen falschen Versicherung an Eides Statt und einer anderen Straftat am 20. Mai 1952 zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt, die er bis zum 24. Juni 1952 verbüßte.

In der Zeit vom 25. Juni bis 24. Juli 1952 nahm er wiederum mit Angehörigen vermisster Soldaten Verbindung auf und behauptete, ihnen als ehemaliger Kriegsgefangener Nachrichten bringen zu können. Im Einzelnen tat er dies am 25. Juni 1952 in ███ bei Frau ███, am 29. Juni 1952 in ███ (Oberbayern) bei dem Gärtner ████, im Juli bei Frau ████████ in ███████████, am 23. und 24. Juli bei dem Fabrikanten ███ in ███. Er erhielt von Frau ███ die Verdacht schöpfte, nichts, von ███ ein wenig Essen und 4 DM, von Frau █████ oder 2 DM und von ███ am 23. Juli einige Zigarillos und am 24. Juli 60 DM. An diesem Tage hatte er in einer vom Amtsgericht Hann. Münden beurkundeten eidesstattlichen Versicherung erklärt, der Sohn ███ sei in Russland verstorben, und das Schriftstück dem Zeugen ausgehändigt.

Außerdem nahm der Angeklagte brieflich mit der Herzogin Klara Maria von ███████ in ███ und mit der Ehefrau des Amtsgerichtsrates ███████████ in ██ Verbindung und machte ihnen Mitteilungen über angebliche Begegnungen mit ihren männlichen Angehörigen in Russland. Er hatte beide Frauen schon in den Jahren 1945 und 1946 in der gleichen Angelegenheit aufgesucht. Er erhielt von ihnen dieses Mal keine Antwort und keine Zuwendungen.

II.

Die Revision des Angeklagten, die ohne nähere Ausführungen nur die allgemeine Sachrüge erhebt, bleibt im Wesentlichen erfolglos.

1.) Das vom Landgericht angenommene Vergehen nach § 156 StGB liegt allerdings nicht vor. Diese Bestimmung setzt voraus, dass die falsche eidesstattliche Versicherung vor einer zuständigen Behörde abgegeben wird. Dies ist eine Stelle, die nicht nur allgemein eidesstattliche Versicherungen abnehmen kann, sondern auch befugt ist, in einem bestimmten Verfahren eine solche Versicherung über den Gegenstand entgegenzunehmen, den sie betrifft (vgl. BGHSt 1, 13/167 und die dort angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts). Das Amtsgericht Hann. Münden ist aber in keinem Verfahren tätig geworden, in dem die eidesstattliche Versicherung des Angeklagten ein zulässiges Mittel gewesen wäre, bestimmte Tatsachen zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Es ist vielmehr vom Angeklagten nur als Beurkundungsstelle der freiwilligen Gerichtsbarkeit gleich einem Notar in Anspruch genommen worden. Die eidesstattliche Versicherung ist nur mit Hilfe des Amtsgerichts in der Form einer öffentlichen Urkunde zustande gekommen, vom Angeklagten aber nicht vor ihm, sondern gegenüber dem Fabrikanten ███ abgegeben worden.

2.) Im Ergebnis zutreffend lehnt das Landgericht in den Fällen, in denen der Angeklagte nur kleine Geldbeträge und etwas Essen erhalten hat, die Annahme eines Notbetruges ab.

Die Begründung der Strafkammer, § 264a StGB komme jedenfalls deshalb nicht in Frage, weil es sich nur um Glieder „einer gesamten, in Fortsetzungszusammenhang stehenden Kette von Betrügereien“ handele, hält allerdings der rechtlichen Nachprüfung nicht stand; denn der Fortsetzungszusammenhang ist nicht rechtlich einwandfrei begründet worden. Das Landgericht stellt dazu nur fest, alle Handlungen seien innerhalb eines kürzeren Zeitraumes in gleichartiger Tatausführung verübt worden, verstießen gegen dasselbe Gesetz und verletzten die gleichen Rechtsgüter; sie seien „auch als in einem von vornherein gefassten Gesamtvorsatz des Angeklagten begangen anzusehen, der sich auf diese Weise seinen Lebensunterhalt verschaffen wollte“. Diese Begründung entspricht nicht den Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung an den Gesamtvorsatz zu stellen sind. Er muss auf die „stoßweise Verwirklichung eines bestimmten Gesamterfolges“ gerichtet sein. Der Angeklagte müsste sich also die Einzelakte nicht nur nach Zeit, Art und Gegenstand, sondern auch nach Ort, Gesamterfolg und den Personen der Verletzten von vornherein mit einiger Bestimmtheit vorgestellt haben.

Trotzdem ist die Ablehnung des Notbetruges in den Fällen ███ und in den hier noch in Betracht kommenden drei Versuchsfällen im Ergebnis gerechtfertigt. Denn wie der Inhalt des Urteils einwandfrei ergibt, war eine etwaige Notlage für den Angeklagten nicht bestimmend. Er hat vielmehr aus einem inneren Hang gehandelt, der ihn veranlasst, sich seinen Lebensunterhalt als gewohnheitsmäßiger Betrüger zu verschaffen. Ein Geltungsdrang auf krankhafter Grundlage wirkte dabei mit. Aus seiner verbrecherischen Anlage heraus nahm der Angeklagte schon alsbald nach der Verbüßung seiner letzten Zuchthausstrafe gleichartige Grußbestellereien wieder auf, wie sie jener Verurteilung zugrunde gelegen hatten. Sollte er in Not gewesen sein, so hatte er doch auch ohne diese ebenso gehandelt.

3.) Im Übrigen bestehen gegen den Schuldspruch keine Bedenken. Er ist also nur dahin zu berichtigen, dass die Verurteilung wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt wegfällt. Durch die rechtlich unzureichend begründete Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges zwischen den Betrugsfällen ist der Angeklagte nicht beschwert.

4.) Das Landgericht hat die Rückfallvoraussetzungen nach § 264 StGB ohne Rechtsirrtum bejaht, den nur vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten rechtlich einwandfrei als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher (§ 20a Abs. 2 StGB) beurteilt und dargetan, dass die öffentliche Sicherheit seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert (§ 42b StGB). Die Art und Höhe der Strafe und die Sicherungsmaßnahme werden durch den Wegfall der Verurteilung wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt nicht berührt. Die Strafe ist nicht dem § 156 StGB, sondern dem § 264 StGB als dem strengeren Strafgesetz entnommen worden. Das Landgericht hätte sie nicht geringer bemessen, wenn es erkannt hätte, dass die unwahre eidesstattliche Versicherung des Angeklagten den Tatbestand des § 156 StGB nicht erfüllt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtGeierDr. Börker
Dr. KoffkaDr. Schmitt