Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; erstmals vorgebrachte Tatsachen im Revisionsverfahren unberücksichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 492/94
Datum
31.08.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig wegen Vergewaltigung ein. Der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und auferlegt dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Einen erstmals in der Revision vorgebrachten Tatsachenpunkt (Haft zur Tatzeit) kann der Senat nicht prüfen; insoweit ist auf das Wiederaufnahmeverfahren zu verweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn der Revisionsgericht keine rügbaren Rechtsfehler feststellt.

2

Neuartige tatsachenbezogene Vorbringen, die erstmals im Revisionsverfahren erhoben werden und einer tatsächlichen Aufklärung bedürfen, sind im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

3

Die Prüfung der Revision beschränkt sich vorrangig auf Rechtsfragen; tatsächliche Sachverhaltsfeststellungen sind grundsätzlich der Tatsacheninstanz vorbehalten.

4

Bei Verwerfung der Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 20. April 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 31. August 1994 in der Strafsache gegen

Horst Lothar [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1947 in [REDACTED],

wegen Vergewaltigung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 1994

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 20. April 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat hat nach der Rechtslage keine Möglichkeit, den erstmals im Revisionsverfahren vorgebrachten Gesichtspunkt, der Angeklagte sei zur Tatzeit in Haft gewesen, im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Insoweit muss der Angeklagte auf das Wiederaufnahmeverfahren verwiesen werden.

HarmsLaufhütteHager
HorstkotteNack