Revision verworfen; erstmals vorgebrachte Tatsachen im Revisionsverfahren unberücksichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 492/94
- Datum
- 31.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn der Revisionsgericht keine rügbaren Rechtsfehler feststellt.
Neuartige tatsachenbezogene Vorbringen, die erstmals im Revisionsverfahren erhoben werden und einer tatsächlichen Aufklärung bedürfen, sind im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Die Prüfung der Revision beschränkt sich vorrangig auf Rechtsfragen; tatsächliche Sachverhaltsfeststellungen sind grundsätzlich der Tatsacheninstanz vorbehalten.
Bei Verwerfung der Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 20. April 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 31. August 1994 in der Strafsache gegen
Horst Lothar [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1947 in [REDACTED],
wegen Vergewaltigung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 1994
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 20. April 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat hat nach der Rechtslage keine Möglichkeit, den erstmals im Revisionsverfahren vorgebrachten Gesichtspunkt, der Angeklagte sei zur Tatzeit in Haft gewesen, im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Insoweit muss der Angeklagte auf das Wiederaufnahmeverfahren verwiesen werden.
| Harms | Laufhütte | Hager | |||
| Horstkotte | Nack |