Revision: Unbewiesene Vorwürfe gegen Zeugin dürfen Angeklagten nicht belasten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 492/77
- Datum
- 04.10.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Würdigung der Zeugenglaubwürdigkeit dürfen ungeklärte oder noch nicht bewiesene strafrechtliche Vorwürfe gegen eine Zeugin nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden.
Nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" sind zu dessen Nachteil nur sicher festgestellte Tatsachen zu verwerten; zweifelhaft bleibende Umstände sind zugunsten des Angeklagten zu unterstellen oder vom Gericht zu widerlegen.
Die bloße Anhängigkeit eines gesonderten Strafverfahrens gegen eine Zeugin und ein dazugehöriges, nicht endgültiges Sachverständigengutachten begründet für sich genommen keine Verringerung der Glaubwürdigkeit der Zeugin.
Die Verlagerung der Beweislast für entlastende Umstände auf den Angeklagten ist rechtsfehlerhaft und führt zur Aufhebung des Urteils und Rückverweisung zur erneuten Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 23. März 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Umschüler Hermann K. C. aus [REDACTED] geboren am ████████ 1936 in [REDACTED] bei [REDACTED] wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Oktober 1977 gemäß § 349 Absatz 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 23. März 1977 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Oldenburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Strafkammer hat den in dem Verfahren 5 Ls 22/77 StA Oldenburg gegen die Zeugin [REDACTED] erhobenen Vorwürfen, die Kinder des Angeklagten mißhandelt zu haben, deshalb keine Bedeutung für die Glaubwürdigkeit der Zeugin beigemessen, weil von diesen Vorwürfen „bislang nichts bewiesen, auch nichts endgültig geklärt“ sei. Eine Hauptverhandlung habe gegen die Zeugin noch nicht stattgefunden, ein Urteil sei noch nicht ergangen. Zwar habe eine Psychologin in ihrem schriftlichen Gutachten eines der angeblich betroffenen Kinder als voll glaubwürdig bezeichnet. Das sei jedoch ohne Belang, „da ein Sachverständigengutachten lediglich ein Hilfsmittel bei der richterlichen Überzeugungsbildung darstellt, eine solche aber bislang in keiner Weise vorliegt. Das ganze gegen die Zeugin ████████ anhängige Strafverfahren ist daher, jedenfalls soweit es den Vorwurf der wiederholten Kindesmißhandlung betrifft, ohne Einfluß auf die eigene Beurteilung der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit der Zeugin durch die Strafkammer im vorliegenden Strafverfahren gegen den Angeklagten █████ (UA S. 23/24). Danach hat die Strafkammer den Umstand, daß der gegen die Zeugin erhobene Vorwurf der Kindesmißhandlung bisher noch nicht bewiesen ist, zuungunsten des Angeklagten berücksichtigt. Das ist rechtsfehlerhaft. Nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ dürfen zu seinem Nachteil nur sicher festgestellte Tatsachen verwertet werden. Umstände, die nach Auffassung des Tatrichters zu Zweifeln an der Schuld des Angeklagten Anlaß geben können, müssen entweder widerlegt sein oder zugunsten des Angeklagten unterstellt werden. Dagegen hat die Strafkammer verstoßen. Indem sie darauf abhebt, daß der Vorwurf der Kindesmißhandlung nicht bewiesen worden sei, bürdet sie dem Angeklagten unzulässigerweise die Beweislast für einen nach ihrer Ansicht entlastenden Umstand auf.
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