Revision wegen versuchter Notzucht verworfen – Schuldfähigkeit bei Alkohol (§51 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 492/64
- Datum
- 03.11.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurteilung, ob ein ‚Vollrausch‘ im Sinne des § 51 StGB vorliegt, ist Richteraufgabe; ärztliche Gutachten sind Hilfsmittel, die Auswirkung auf Schuldfähigkeit ist anhand der Art und konkreten Begehungsweise der Tat zu bewerten.
Die Fähigkeit, noch ein Fahrzeug zu bedienen, ist kein alleiniges Indiz gegen eine erhebliche Verminderung des Einsichts- oder Hemmungsvermögens; maßgeblich sind konkrete Feststellungen zum Verhalten bei der Tat.
Ein Blutalkoholgehalt um 1,2 ‰ rechtfertigt in der Regel keine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit; bei Sittlichkeitsdelikten kann jedoch mäßige Trunkenheit wegen gesteigerter Erregung das Hemmungsvermögen in besonderem Maße beeinträchtigen und ist gesondert zu prüfen.
Bei Versuchshandlungen von Sexualdelikten bleiben einschlägige Mindeststrafen (vgl. Hinweis auf § 20a StGB) sowie tateinheitlich verwirklichte Begleitdelikte (z. B. gefährliche Körperverletzung) in der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 30. Juni 1964
Rubrum
5 StR 492/64
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Kurt ███ aus ███, geboren █████████ 1928 in ██ ███ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 30. Juni 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die nach dem 30. Juni 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Verteidiger hat die Revision darauf beschränkt, „dass der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und zur Sicherungsverwahrung verurteilt worden ist“.
Aus den Akten ergibt sich zwar nicht, ob der Angeklagte den Verteidiger zu dieser Beschränkung ermächtigt hatte; das kann aber auf sich beruhen, weil die Revisionsbegründung nur das Strafmaß beanstandet und das Rechtsmittel deshalb zum Schuldspruch ohnehin mangels Begründung unzulässig wäre.
Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
1. Allerdings behandelt das angefochtene Urteil die Frage der Zurechnungsfähigkeit in einer Weise, die auf den ersten Blick Bedenken erweckt. Es heißt dort (UA S. 16):
„Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. med. Gronow ist bei dem Angeklagten bei dem festgestellten Blutalkoholgehalt ein pathologischer Rausch mit Sicherheit ausgeschlossen, auch ist nicht der mindeste Anhalt für einen Vollrausch vorhanden. Es liegt auch kein mittelschwerer Rausch vor, sondern höchstens ein beginnender mittelschwerer Rausch. Das geht auch schon daraus hervor, dass der Angeklagte noch mit seinem Moped fahren konnte.“
An anderer Stelle (UA S. 18) sagt das Landgericht:
„Der Angeklagte ist für seine Tat verantwortlich. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. med. Gronow sind bei dem Angeklagten, wie bereits näher dargelegt, weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 noch die des § 51 Abs. 2 StGB gegeben. Infoge des Alkoholgenusses war der Angeklagte lediglich enthemmt, was aber keine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit zur Folge gehabt hat.“
In diesen Ausführungen treten mehrere Rechtsirrtümer zutage. Der „Vollrausch“ als eine Bewusstseinsstörung oder krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB ist nicht ein vom ärztlichen Sachverständigen festzustellender Befund. Ob ein Vollrausch nach dem Grade der vom Sachverständigen festgestellten Trunkenheit vorliegt, ist vielmehr Sache richterlicher Beurteilung, die nach ausdrücklicher Vorschrift des § 51 StGB von „der Tat“, d. h. von Art und konkreter Begehungsweise der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat auszugehen hat.
Die Frage ist einmal, ob der Täter bei dem vom Sachverständigen ermittelten Trunkenheitsgrad nach Ansicht des Gerichts noch einsehen konnte, dass dieses sein Verhalten unerlaubt war, und wenn ja, ob es dem Sinn des geltenden Rechts entspricht, bei Strafe von ihm zu verlangen, dass er Hemmungsvorstellungen wirksam werden lasse. Ersteres ist also eine vom Gericht mit Hilfe des Sachverständigen zu beurteilende Tatfrage, letzteres im Wesentlichen eine Rechtsfrage. Insbesondere ist es eine letztlich vom Richter zu beurteilende Rechtsfrage, welcher Grad von Verminderung des Einsichts- oder des Hemmungsvermögens als „erheblich“ im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB zu gelten hat. Dass jemand noch Moped fahren kann, hat damit unmittelbar nichts zu tun, umso weniger, als es im vorliegenden Fall an allen Feststellungen darüber fehlt, wie er gefahren ist. Wäre die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte sei „enthemmt“ gewesen, wörtlich zu verstehen, so läge der Fall des § 51 Abs. 1 StGB vor. Der Zusammenhang des Urteils ergibt indes unzweifelhaft, dass die Strafkammer das nicht meint.
Die Feststellungen setzen das Revisionsgericht aber in die Lage, die fehlende rechtliche Beurteilung selbst nachzuholen. Der Angeklagte hatte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von höchstens 1,2 ‰. Es entspricht gesicherter Erfahrung und ständiger Rechtsprechung, dass ein so geringer Trunkenheitsgrad das Einsichts- oder Hemmungsvermögen nicht einmal für die Unerlaubtheit von Übertretungen in einem berücksichtigenswerten Maße herabsetzt. Kraftfahrer pflegen vielmehr sogar für Übertretungen des § 2 StVZO, die im Fahren mit mehr als 1,5 ‰ bestehen, in aller Regel voll verantwortlich gemacht zu werden.
Umso mehr muss das für ein schweres Rohheitsverbrechen der hier festgestellten Art gelten. Allerdings ist bei Sittlichkeitsverbrechen unter Umständen zu berücksichtigen, dass der Alkohol die geschlechtliche Erregung steigern und deshalb gerade in Bezug auf solche Taten das Hemmungsvermögen in besonderem Maße beeinträchtigen kann. Ist also ein Täter zunächst ohne strafbare Absichten durch nahes Zusammensein mit dem späteren Opfer, etwa auch durch dessen anfängliches Entgegenkommen, in nicht vorwerfbarer Weise in geschlechtliche Erregung geraten, so kann bisweilen schon eine mäßige Angetrunkenheit zur Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB führen. So lag es hier aber nicht. Der Angeklagte hat sich spontan von seiner Frau getrennt und ist mit dem Messer in der Hand in das Haus der Frau ██ █████████████, um mit ihr trotz ihres sofort einsetzenden heftigen Widerstandes gewaltsam geschlechtlich zu verkehren.
2. Es besteht keinerlei Anhalt für die Besorgnis, das Landgericht könnte bei der Strafzumessung übersehen haben, dass der Angeklagte die Notzucht nicht vollendet, sondern nur versucht hat. Auch für den Versuch war, wie für die Vollendung, gemäß § 20a StGB die Mindeststrafe hier ein Jahr Zuchthaus, ganz abgesehen davon, dass die tateinheitlich begangene gefährliche Körperverletzung vollendet ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Schmidt Sarstedt Koffka Schmitt Kersting