Revision wegen mangelhafter Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 492/61
- Datum
- 21.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung der Strafe kann ein erheblich hohes Lebensalter und ein bisher ordentliches Leben nur dann nicht mildernd wirken, wenn ein sehr schweres Verschulden des Täters darlegbar ist.
Objektive Schwere der Tat rechtfertigt allein keine hohe Strafe, wenn die Tat auf psychischen Abbauerscheinungen zurückzuführen ist.
Hat ein Angeklagter wegen neurologischer Erkrankung erhebliche Einschränkungen der Einsichts- und Hemmungsfähigkeit, ist dies bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Erfordert die Annahme schweren Verschuldens zur Rechtfertigung einer hohen Strafe besondere Feststellungen, muss das Tatgericht eingehend über Persönlichkeit und verbleibende Geistes- und Willenskräfte des Angeklagten entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 18. Juli 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentner Rudolf █████ aus R[REDACTED], geboren am ███████ 1890 in H[REDACTED] (Oberschlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. November 1961, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18. Juli 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafen an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die zulässigerweise auf die Strafzumessung beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg, da die Sachrüge durchdringt.
Die Einsatzstrafen von 3 1/2 und 2 1/2 Jahren Gefängnis und die Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis könnten gegenüber dem 71-jährigen Angeklagten, der bisher ein ordentliches Leben geführt hat, nur dann als schuldangemessen angesehen werden, wenn den Angeklagten ein sehr schweres Verschulden träfe. Dass das der Fall ist, lässt sich den bisherigen Ausführungen nicht ausreichend entnehmen.
Zwar wiegen die Taten des Angeklagten nach Art und Dauer objektiv schwer. Sie sind aber auf psychische Abbauerscheinungen bei dem Angeklagten zurückzuführen, der ein Cerebralsklerotiker mit neurologischem Befund ist. Die hierauf beruhende Geistesschwäche hat zur Kritiklosigkeit und zum Verlust des Schamgefühls bei dem Angeklagten geführt, dessen Einsichts- und vor allem Hemmungsfähigkeit deshalb zur Tatzeit erheblich vermindert waren; jedenfalls ließ sich das nicht ausschließen. Geht man davon aus, so waren Einsichts- und Hemmungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus Gründen erheblich vermindert, für die den Angeklagten kein Vorwurf treffen kann. Soweit ersichtlich, waren dem Angeklagten Taten, wie er sie begangen hat, wesensfremd, solange er im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Um ein schweres Verschulden des Angeklagten festzustellen, das eine so hohe Strafe gerechtfertigt hätte, hätte die Strafkammer deshalb eingehende Darlegungen über die Persönlichkeit des Angeklagten und die ihm noch verbliebenen Geistes- und Willenskräfte machen müssen.
| Koffka | Schmidt | Mayr | |||
| Sarstedt | Dr. Borker |