Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision teilweise stattgegeben: Amtsunterschlagung an Schulspargeldern aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 492/59
Datum
22.12.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Volksschulrektor, hatte Revision gegen Verurteilungen wegen Amtsunterschlagung, Unterschlagung und Urkundenfälschung eingelegt. Der BGH hob die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung an Schulspargeldern und zwei Unterschlagungsstrafen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil die Feststellungen zur Eigentumszuordnung der Gelder fehlten. Veruntreuung an Sparclubgeldern und die Urkundenfälschung sowie einige geringere Strafen blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme einer (Amts‑)Unterschlagung bedarf es konkreter Feststellungen zur rechtlichen Zuordnung der entgegen genommenen Gelder; bloße Vermutungen reichen nicht aus.

2

Bei unklarer tatsächlicher Rechtslage ist zwischen Unterschlagung/Amtsunterschlagung und Untreue (§266 StGB) abzugrenzen; entscheidend ist, ob dem Täter Verfügungsmacht oder Treuhandpflicht zukommt.

3

Überträgt ein Mitgewahrsamer dem Beschuldigten allein die Verwahrung anvertrauter Gelder, begründet dies Alleingewahrsam und rechtfertigt die Anwendung des Veruntreuungstatbestands (§246 StGB) bei missbräuchlicher Verwendung.

4

Der Begriff des "Rechtsverkehrs" bei Urkundenfälschung umfasst auch dienstliche/administrative Verhältnisse; das Bewusstsein, etwas Verbotenes zu tun, schließt den Vorsatz zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 28. Juli 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Volksschulrektor Fritz aus ███, Kreis █████, geboren am █████ in ███ wegen dreier Amtsunterschlagungen, zweier Unterschlagungen und einer Urkundenfälschung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 28. Juli 1959

1. im Schuld- und Strafausspruch wegen Amtsunterschlagung an Schulspargeldern, 2. in den Strafaussprüchen wegen Unterschlagung in zwei Fällen und 3. im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

1. In dem Falle Schulsparen geht die Strafkammer ohne Begründung davon aus, dass die Gelder, die der Angeklagte von den Schülern gegen Schulsparmarken empfangen hatte, Eigentum der Kreissparkasse waren (UA S. 12). Diese rechtliche Beurteilung hat, wie die Revision mit Recht geltend macht, keine genügende Stütze in den bisherigen Feststellungen.

Soviel diese erkennen lassen, war nicht ausdrücklich vereinbart worden, dass der Angeklagte das Geld für die Sparmarken von den Schulkindern als Bevollmächtigter der Sparkasse für diese entgegennehmen sollte. Dass dies stillschweigend so geregelt, also der beiderseitig gewollte Sinn der Aushändigung der Sparmarken an den Angeklagten gewesen sei, geht aus dem festgestellten Sachverhalt nicht hervor. Die tatsächliche Handhabung durch die Kreissparkasse spricht eher für ein einfaches Kontokorrentverhältnis. Denn dem Angeklagten wurden noch im Juni und November 1958 Sparmarken ohne sofortige Bezahlung übergeben. Dabei wurden anscheinend noch immer keine ausdrücklichen Abmachungen der oben erwähnten Art getroffen, obwohl sich im Jahr zuvor folgendes ereignet hatte: Der Angeklagte war längere Zeit insgesamt 105,90 DM für Sparmarken schuldig geblieben. Die Sparkasse hatte diesen Betrag schließlich einfach von seinem anderen Konto, auf dem die Gehaltszahlungen eingingen, abgebucht, weil ihr Zweigstellenleiter die geldlichen Schwierigkeiten des Angeklagten kannte und daher nicht mehr mit einer freiwilligen Zahlung gerechnet hatte.

Den bisherigen Feststellungen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Gelder trotz Übergabe an den Angeklagten Eigentum der Schulkinder oder ihrer Eltern geblieben seien. Die Schüler „kauften“ die Sparmarken beim Angeklagten.

Ob etwa das dafür hingegebene Geld trotzdem ihr Eigentum bleiben sollte, kann unter anderem davon abhängen, ob die Sparkasse ihnen die Beträge, die sie in Marken gespart hatten, nur dann auf einem Sparkonto gutschrieb, wenn der Angeklagte den Gegenwert inzwischen abgeführt hatte, oder ob der Sparkasse nur die gesammelten Sparmarken vorgelegt zu werden brauchten. Hierüber sagt das Urteil nichts.

Sollte sich in der neuen Verhandlung nicht widerlegen lassen, dass die Erlöse der Sparmarken Eigentum des Angeklagten geworden waren oder er dies jedenfalls annahm, so wird zu prüfen sein, ob er sich der Untreue nach § 266 StGB schuldig gemacht hat.

2. Was die Schulsammlungen betrifft, so hat die Strafkammer eine Amtsunterschlagung des Angeklagten nur in „der Entnahme des Geldes aus der Zigarrenkiste für seine persönlichen Bedürfnisse“ gesehen (UA S. 11), nicht in den anderen Vorgängen, von denen die Revision spricht. Ihre Einwendungen sind daher gegenstandslos.

3. Die von den Mitgliedern des Sparclubs Wf gesparten Gelder waren zunächst dem Angeklagten und der Frau ███████ gemeinsam anvertraut. Beide durften sie nur zur Einzahlung auf die Sparkonten verwenden. Indem Frau ███████ sie zu diesem Zwecke dem Angeklagten allein überließ, wurde ihm statt seines bisherigen Mitgewahrsams der Alleingewahrsam anvertraut. Das brauchte nicht durch die Eigentümer selbst zu geschehen. Entgegen der Meinung der Revision ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer den Veruntreuungstatbestand des § 246 StGB anwendet.

4. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung ist ebenfalls rechtlich fehlerfrei. Durch die Änderung der Rechnungsdaten wollte der Angeklagte vermeiden, dass die verspätete Einreichung auffiel und er dafür etwa disziplinarisch belangt wurde (UA S. 13). Darin sieht die Strafkammer mit Recht die Absicht, „im Rechtsverkehr“ zu täuschen. Dieser Begriff ist nicht, wie die Revision meint, auf privatrechtliche Verhältnisse zu beschränken.

Die Revision macht ferner erfolglos geltend, dem Angeklagten habe mindestens das Bewusstsein gefehlt, zu Täuschungszwecken im Rechtsverkehr zu handeln. Eine falsche Vorstellung des Angeklagten von der Bedeutung dieses Tatbestandsmerkmals wäre nur ein Verbotsirrtum. Der Angeklagte wusste jedoch, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, dass er etwas Verbotenes tat (UA S. 13).

5. Soweit die Revision im Einzelnen keine Einwendungen erhebt, ergibt sich bei der sachlich-rechtlichen Prüfung des Urteils kein durchgreifendes Bedenken. Das gilt insbesondere für die Verurteilung wegen Unterschlagung zum Nachteil der Mitglieder des Imkervereins.

6. Da die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung an Schulspargeldern, die als die schwerste Tat angesehen worden ist, aufgehoben wird, haben auch die Strafen wegen der beiden Fälle der einfachen Unterschlagung keinen Bestand, zumal das Landgericht unter anderem die Vielzahl der Taten strafschärfend berücksichtigt (UA S. 15).

Wegen der beiden Amtsunterschlagungen an den Erträgen der Schulsammlungen hat die Strafkammer jedoch nur jeweils die gesetzliche Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis verhängt. Diese Strafen können also von der jetzt aufgehobenen Verurteilung nicht beeinflusst sein. Dasselbe gilt ersichtlich für die nach § 27b StGB ausgesprochene Geldstrafe wegen der Urkundenfälschung. Die drei zuletzt genannten Strafen bleiben daher bestehen.

SarstedtSiemerDr. Börker
SchmidtSchmitt