Revision gegen Verurteilung wegen § 174 StGB und Blutschande (§ 173) verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 492/55
- Datum
- 25.07.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verlangt die Vernehmung einer weiteren Zeugin nur, wenn sich dem Tatgericht diese Beweiserhebung nach Lage der Beweise aufdrängen musste; ein ausdrücklicher Verzicht der Verfahrensbeteiligten kann das Fehlen eines solchen Anlasses bestätigen.
§ 250 StPO ist nicht verletzt, wenn das Tatgericht Feststellungen auf die als glaubhaft gewürdigte Aussage einer Zeugin stützt und nicht ersichtlich ist, dass es hierfür anstelle der Aussage lediglich mittelbare Erkenntnisquellen (etwa ein Gutachten) herangezogen hat.
Zur Darlegung fortgesetzter bzw. mehrfacher Versuchstaten genügt es, wenn das Urteil eine Mindestzahl der als erwiesen angesehenen Einzeltaten feststellt und die hierfür maßgeblichen tatsächlichen Umstände so beschreibt, dass die gesetzlichen Merkmale nachvollzogen werden können.
Der Zweifelssatz (in dubio pro reo) gebietet einen Freispruch nur bei unüberwindlichen Zweifeln; überwundene anfängliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit einer Belastungszeugin stehen einer Verurteilung nicht entgegen.
Die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen zur Schuldfähigkeit drängt sich nicht schon wegen einer Kopfverletzung auf, wenn das Tatgericht aufgrund des persönlichen Eindrucks und fehlender weiterer Auffälligkeiten die volle Verantwortlichkeit aus eigener Sachkunde bejaht.
Bei der Strafzumessung darf die Vielzahl der Einzelakte innerhalb einer fortgesetzten Tat strafschärfend berücksichtigt werden, solange keine bloß vermuteten, nicht festgestellten Taten herangezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 25. Juli 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Montagehelfer Carl ███████ aus ██████, dort geboren am ███████ 1912, zur Zeit in Untersuchungshaft wegen Sittenverbrechens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Bärker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25. Juli 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 25. Juli 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens gegen § 174 Nr. 1 StGB in zwei Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt handelnd und in Tateinheit mit Blutschande, zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Der im Jahre 1912 geborene Angeklagte hat 1933 geheiratet. Aus seiner Ehe sind drei Töchter Gertrud, Martha und Renate hervorgegangen. Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20. Juni 1949 wegen versuchter Blutschande, begangen an seiner zur Tatzeit 15 Jahre alten ältesten Tochter Gertrud, zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt worden, die er verbüßt hat. Gertrud hat inzwischen geheiratet. Sie führt seitdem den Familiennamen ██████████, lebt nicht mehr bei dem Angeklagten. Zur Zeit der Taten, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und die der Angeklagte an seiner im Zeitpunkte der Hauptverhandlung vor der Strafkammer (25.7.1955) 16 Jahre alten jüngsten Tochter Renate begangen hat, bewohnte er mit seiner Mutter Martha ReiB sen., seiner Ehefrau Klara ReiB und seinen beiden Töchtern Martha und Renate eine 2½-Zimmer-Wohnung.
An einem Nachmittag vor Ostern 1953 forderte der Angeklagte Renate, mit der er allein in der Wohnung war, auf, im Wohnzimmer mit ihm bei Radiomusik zu tanzen. Während des Tanzes oder im Anschluss daran fasste er in geschlechtlicher Erregung mit seiner Hand durch das Hosenbein ihres Schlüpfers an ihren Geschlechtsteil und spielte mit seinem Finger daran. Er drückte sie dabei an sich und küsste sie, indem er seine Zunge in ihren Mund hineinsteckte.
Nach diesem Vorfall ließ der Angeklagte Renate mindestens ¾ Jahr lang in Ruhe. Dann kam es jedoch wiederholt zu Unzuchtshandlungen gleicher Art, die ebenfalls in der Wohnung des Angeklagten erfolgten, und zwar nachmittags, wenn der Angeklagte mit Renate allein war. Später ging der Angeklagte noch weiter. Als er eines Nachmittags wieder mit Renate allein in der Wohnung war, umarmte er sie, legte sie auf den Fußboden, zog ihr den Schlüpfer herunter und führte seinen Geschlechtsteil in ihre Scheide ein. Als Renate weinte, weil es ihr weh tat, sagte er, sie brauche nicht zu weinen, das gehe vorüber. Er zog dann seinen Geschlechtsteil wieder zurück und ließ den Samen zwischen die Oberschenkel des Mädchens gehen. Nach diesem Vorfall versuchte er noch wiederholt, den Geschlechtsverkehr mit Renate auszuüben. In mindestens zwei Fällen geschah der unzüchtige Verkehr in der Weise, dass er seinen Geschlechtsteil zwischen die Oberschenkel des Mädchens führte und dann Samenerguss hatte. Später fanden solche Versuche nicht mehr statt. Es kam aber in kurzen oder auch etwas längeren Zwischenräumen noch wiederholt dazu, dass der Angeklagte bei Renate in der gleichen Weise und unter den gleichen Umständen wie früher mit dem Finger an dem Geschlechtsteil spielte. Zum letzten Male geschah das an einem Nachmittag im April 1955.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1.) Die Revision erblickt eine Verletzung der dem Tatrichter gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer es unterlassen habe, Gertrud ███ darüber zu hören, ob sie Renate beeinflusst habe, den Angeklagten durch unwahre Angaben zu belasten. Die Rüge ist unbegründet.
Ausweislich der Urteilsgründe hat der Angeklagte sich dahin eingelassen, dass Gertrud ███ Renate zu falschen Aussagen veranlasst habe, um an ihm Rache zu nehmen oder in seine Wohnung hineinzukommen.
Die Strafkammer hat geprüft, ob eine solche Beeinflussung erfolgt ist. Sie hat die Frage verneint, weil sie auf Grund des persönlichen Eindrucks, den sie in der Hauptverhandlung von Renate gewonnen hat, in Übereinstimmung mit dem Gutachten des psychologischen Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt ist, dass Bosheit, Schlauheit und Winkelzüge Renate fremd seien und dass sie ihrer Anlage nach unkompliziert und aus diesem Grunde gar nicht imstande sei, auf weite Ziele hin bewusst zu lügen (S. 15-16 UA). Sie hat sich bei dieser Überzeugungsbildung weiterhin von der Erwägung leiten lassen, dass für Gertrud ██ ████████ gar kein Grund bestanden habe, an dem Angeklagten Rache zu nehmen, weil dieser wegen der an ihr versuchten Unzuchtshandlungen bereits bestraft worden war und die Strafe auch verbüßt hatte; dass Gertrud █████ eine solche Rache auch nicht zuzutrauen sei, weil sie schon in dem Verfahren wegen der an ihr versuchten Unzuchtshandlungen in der Hauptverhandlung ihre Aussage verweigert und daher offensichtlich schon damals nicht an Rache gedacht habe; und dass Gertrud ███████████ keinen Anlass gehabt habe, den Angeklagten aus seiner Wohnung zu verdrängen, weil sie dann mit ihrer Mutter hätte zusammenwohnen müssen, sie auf das heftigste verfeindet sei (S. 21-22 UA).
Die Strafkammer hat außerdem geprüft, ob etwa eine ungewollte Beeinflussung derart erfolgt sein kann, dass Renate ihr von Gertrud ███████ berichtete Erlebnisse wegen eines sexuellen Reizes für sie in ihr eigenes Erleben übernommen und infolgedessen unbewusst falsch ausgesagt habe. Sie hat auch diese Möglichkeit als ausgeschlossen erachtet, weil die Art, in der Renate in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, deutlich gezeigt habe, dass ihr die von ihr bekundeten Erlebnisse und die Aussage darüber äußerst unangenehm waren, und weil es sich bei den Unzuchtshandlungen, die der Angeklagte bei Gertrud █████████████ habe, um andersartige Vorgänge handele. Die Strafkammer hat sich hierbei ferner von der Erwägung leiten lassen, dass nach ihrer auch insoweit mit dem Gutachten des psychologischen Sachverständigen übereinstimmenden Überzeugung kein Grund bestehe, daran zu zweifeln, dass der von Renate berichtete Hergang bei dem Austausch der Erlebnisse zwischen ihr und Gertrud ███ richtig sei (S. 17 UA). Nach den an anderer Stelle der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen (S. 5 unten-6 oben UA) hat Renate ihrer Schwester Gertrud erst im Sommer 1954 von den bis zu diesem Zeitpunkte an ihr verübten Unzuchtshandlungen andeutungsweise mit der Bemerkung Mitteilung gemacht, ihr Vater habe sie vergewaltigt, worauf diese erklärte, der Vater habe das auch schon mit ihr versucht.
Bei dieser Sachlage brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, Gertrud ██████████ von Amts wegen als Zeugin zu vernehmen. Hierzu bestand umso weniger Anlass, weil ausweislich der Sitzungsniederschrift alle Beteiligten, also auch der Angeklagte und sein Verteidiger, ausdrücklich auf die Vernehmung der Zeugin Gertrud ███████ verzichtet haben.
2.) Die Revision meint, die Vorschrift des § 250 StPO sei verletzt, weil die Strafkammer ihre Feststellungen über den Zeitpunkt und Inhalt des oben erwähnten Gesprächs zwischen Gertrud ████ und ihrer Schwester Renate aus dem Gutachten des Sachverständigen übernommen habe, statt Gertrud ██████ hierüber als Zeugin zu vernehmen. Die Rüge ist unbegründet.
Die Strafkammer hat die in Rede stehenden Feststellungen ausweislich der Urteilsgründe auf Grund der von ihr als glaubhaft erachteten Aussage der Renate getroffen. Es ist zwar richtig, dass es auf S. 5 UA heißt: "Im Übrigen kann Renate, auf deren Aussagen die Feststellungen insoweit beruhen, sich nicht mehr an Einzelheiten der Vorfälle erinnern." Hieraus kann indessen – im Gegensatz zur Auffassung der Revision – nicht gefolgert werden, dass die Strafkammer die Feststellungen, um die es sich hier handelt, nur aus dem Gutachten des Sachverständigen übernommen haben könne.
Der von der Revision angezogene Satz schließt den Teil der Urteilsgründe ab, in dem die Unzuchtshandlungen, die der Angeklagte bis zu dem Gespräch zwischen Renate und Gertrud an jener vorgenommen hat, wiedergegeben sind. Er betrifft offensichtlich nur die Aussage der Renate über diese Unzuchtshandlungen. Erst im Anschluss hieran wird das erwähnte Gespräch wiedergegeben. Hierzu wird dann an späterer Stelle der Urteilsgründe (S. 17 UA) gesagt, es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass der von Renate berichtete Hergang bei dem Austausch der Erlebnisse zwischen ihr und ihrer Schwester richtig sei. Das zeigt, dass die Strafkammer die in Rede stehenden Feststellungen nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen übernommen, sondern sie auf Grund der von ihr insoweit als glaubhaft erachteten Aussage der Renate getroffen hat.
Dabei ist die Strafkammer auch nicht etwa einem Kreisschluss erlegen. Die Frage, ob die Angaben der Renate über den Zeitpunkt und Inhalt des Gesprächs mit Gertrud wahr seien, konnte und durfte die Strafkammer gesondert entscheiden, bevor sie die weitere Frage prüfte, ob das Gespräch Anhaltspunkte dafür ergebe, dass die Angaben der Renate über die an ihr verübten Unzuchtshandlungen des Angeklagten möglicherweise durch Gertrud ███████ beeinflusst worden seien.
3.) Die Revision rügt, dass bei der Vernehmung der Zeuginnen Martha ███ sen. und Martha ███ jun. die Vorschrift des § 69 StPO verletzt worden sei. Die Rüge hat keinen Erfolg.
Die Revision behauptet nicht ausdrücklich, dass die Zeuginnen nicht mit dem Gegenstand der Vernehmung bekannt gemacht und dass sie nicht veranlasst worden seien, sich im Zusammenhang zu äußern. Sie folgert das lediglich aus dem Umstand, dass es in den Urteilsgründen auf S. 19-20 heißt:
"Dass der Angeklagte während des hier fraglichen Zeitraums niemals längere Zeit mit seiner Tochter allein in der Wohnung zusammen war, ist schon nach der Lebenserfahrung wenig glaubwürdig. Im Übrigen würde dies durch die unverdächtigen Zeugen Frau ███, die Mutter des Angeklagten, und Martha ███, seine Tochter, überzeugend widerlegt. Frau Martha ███ erklärte, ohne dass sie den Sinn dieser Frage im Zusammenhang des Prozesses verstand, sie sei häufig allein, gelegentlich auch mit Herrn ███ ausgegangen, meistens vormittags, aber auch nachmittags. Ihre Schwiegertochter sei zu verschiedenen Zeiten von ihrer Arbeit gekommen, manchmal vor, manchmal aber auch nach dem Angeklagten, der dann immer auf sie gewartet habe. Dasselbe erklärte die Zeugin Martha ███, die Tochter des Angeklagten, ebenfalls ohne dass sie wusste, in welcher Weise es auf diesen Punkt ankomme."
Die von der Revision gezogenen Schlussfolgerungen gehen fehl. Aus dem Umstand, dass Fragen an die Zeuginnen gestellt worden sind, kann nicht gefolgert werden, dass sie nicht veranlasst worden wären, sich im Zusammenhang zum Gegenstand der Vernehmung zu äußern. Dem steht entgegen, dass nach § 65 Abs. 2 StPO zur Aufklärung und Vervollständigung der Zeugenaussagen Fragen gestellt werden können. Dass ein Zeuge den Sinn einer bestimmten Bekundung als eine den Angeklagten belastende Aussage nicht erkennt, rechtfertigt auch nicht den Schluss, dass er nicht mit dem Gegenstand der Untersuchung bekannt gemacht worden wäre.
4.) Die Revision erblickt eine weitere Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer es unterlassen habe, den Sachverständigen zu befragen, von welchen als erwiesen erachteten Tatsachen er bei seinem Gutachten ausgegangen sei. Auch diese Rüge ist unbegründet.
Auf die Behauptung, dass an einen Sachverständigen bestimmte Fragen nicht gestellt worden seien, kann eine Aufklärungsrüge nicht gestützt werden, weil das Revisionsgericht gar nicht in der Lage ist zu prüfen, ob und welche Fragen der Tatrichter an den Sachverständigen gestellt hat. Das gleiche gilt für den Revisionseinwand, die Strafkammer hätte den Zeugen ███████████████ über die Möglichkeit eines Irrtums seiner Wahrnehmungen befragen müssen.
5.) Die auf S. 5 letzter Absatz bis S. 7 erster Absatz der Revisionsbegründung vorgebrachten Verfahrensrügen sind in Wahrheit Sachrügen, mit denen geltend gemacht wird, dass die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Urteils in sich widersprüchlich seien. Sie werden unten bei den Sachrügen erörtert.
6.) Zu Unrecht macht die Revision geltend, dass § 267 Abs. 1 StPO verletzt sei.
Die Strafkammer hat die Handlungen, die der Angeklagte seit etwa Herbst 1953 Renate gegenüber begangen hat, als fortgesetztes Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB, begangen in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 173 Abs. 1 StGB, beurteilt. Dabei hat sie den Tatbestand der fortgesetzten Blutschande dadurch als erfüllt angesehen, dass der Angeklagte in einem Falle den Beischlaf mit Renate vollzogen und in anderen Fällen dies zu tun versucht hat.
Die Revision meint, es fehle hinsichtlich der Versuchsfälle an der Angabe einer bestimmten Zahl und an der Angabe der Tatsachen, in denen die Strafkammer die versuchte Blutschande gefunden habe. Der Einwand geht fehl.
Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte nach dem Vorfall, bei dem er den Beischlaf mit Renate vollzogen hatte, noch wiederholt versucht hat, den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben, und dass der unzüchtige Verkehr mindestens zweimal in der Weise geschah, dass er seinen Geschlechtsteil zwischen die Oberschenkel des Mädchens führte und dann Samenerguss hatte (S. 6 UA). Das Urteil sagt weiterhin, Renate, deren Aussage die Strafkammer als glaubhaft erachtet hat, wisse sicher, dass der Angeklagte später, d.h. nach dem vollendeten Beischlaf, noch mehrmals, mindestens zweimal, den Geschlechtsverkehr mit ihr versucht habe; sie habe sich dann aber wehren können, so dass es nicht zum vollendeten Geschlechtsverkehr gekommen sei (S. 11 UA).
Die Strafkammer hat hiernach mindestens zwei Versuchstaten als erwiesen angesehen. Eine solche Mindestfeststellung ist zulässig. Die Feststellungen des Urteils enthalten auch eine hinreichende Angabe der Tatsachen, in denen die Strafkammer die gesetzlichen Merkmale der versuchten Blutschande in diesen zwei Fällen gefunden hat.
Das Urteil sagt zwar nicht ausdrücklich, dass der Vorsatz des Angeklagten auf einen Beischlaf, d.h. auf eine Vereinigung der Geschlechtsteile gerichtet war. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt aber klar, dass die Strafkammer hiervon überzeugt gewesen ist.
7.) Die Revision meint, § 244 Abs. 2 StPO sei verletzt, weil die Strafkammer es unterlassen habe, einen psychiatrischen Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu hören. Auch diese Rüge ist unbegründet.
Die Strafkammer hat die Frage der Zurechnungsfähigkeit auf S. 23-24 UA wie folgt geprüft und bejaht:
"Der Angeklagte machte in der Hauptverhandlung durchaus den Eindruck eines Menschen, der geistig voll auf der Höhe ist, der weiß, was er sagt und tut, und seinen Willen nach seiner Einsicht regieren kann. Auch sein Lebenslauf enthält – außer den beiden Straftaten – keine besonderen Auffälligkeiten, die den Verdacht einer geistigen Störung, etwa infolge seiner Kriegsverletzung, erwecken. Auch von seinem Verteidiger ist, obwohl der Verlauf der Verhandlung die Möglichkeit einer Verurteilung des Angeklagten sehr nahe legte, in dieser Beziehung nichts vorgebracht worden. Der Angeklagte ist nach der Überzeugung des Gerichts für seine Taten strafrechtlich voll verantwortlich."
Dass der Angeklagte, wie die Revision behauptet, an einer Hirnverletzung leide, ergibt das Urteil nicht. Nach seinen Feststellungen wurde der Angeklagte 1942 durch Granatsplitter am Kopf verwundet. Er verlor das rechte Auge und sieht auch auf dem linken Auge nicht scharf (S. 2 UA). Von einer Hirnverletzung sagt das Urteil nichts. Die Revisionsbegründung gibt auch nicht an, dass der sonstige Inhalt der Akten Tatsachen enthalte, die die Strafkammer darauf hätten hinweisen müssen, dass der Angeklagte an einer Hirnverletzung leide. Der bloße Umstand, dass er eine Kopfverletzung mit den oben erwähnten Folgen erlitten hat, brauchte der Strafkammer aber nicht aufzudrängen, von sich aus einen Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit zu hören. Sie konnte und durfte diese Frage bei der im Übrigen gegebenen Sachlage auf Grund eigener Sachkunde entscheiden.
Was die Revision zur Begründung der Verfahrensrügen sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
II. Sachrügen
Die Sachrügen sind gleichfalls unbegründet. Die Anwendung der §§ 174 Nr. 1, 173 Abs. 1, 74 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, greift nicht durch.
1.) Das Urteil enthält zwar einen Widerspruch, indem es auf S. 5 UA feststellt, Martha ████, die zweite Tochter des Angeklagten, sei "immer" erst abends zurückgekommen, während es auf S. 20 UA heißt, sie sei "meistens" erst abends gekommen. Dieser Widerspruch ist indessen ohne entscheidende Bedeutung.
Ausweislich der Urteilsgründe hat der Angeklagte geltend gemacht, er sei niemals mit Renate allein in der Wohnung zusammen gewesen (S. 9 UA). Die Strafkammer hat diese Einlassung als widerlegt erachtet. Das Urteil stützt diese Feststellung nicht nur auf die von der Strafkammer als glaubhaft erachtete Aussage der Renate, die bekundet hat, dass sie bei den in Rede stehenden Taten mit dem Angeklagten allein in der Wohnung gewesen sei. Die Überzeugung der Strafkammer von der Unrichtigkeit der Einlassung des Angeklagten beruht ausweislich der Urteilsgründe außerdem u.a. auf der Bekundung der Zeugin Martha ███ sen., dass sie häufig meistens vormittags, aber auch nachmittags ausgegangen sei; auf der Bekundung dieser Zeugin und der Zeugin Martha ███ jun., dass die Ehefrau ████████████ erst nach dem Angeklagten nach Hause gekommen sei; und auf der Aussage der Martha ███ jun., dass sie, die Zeugin, "meistens" erst abends nach Hause gekommen sei. Ob Martha ███ jun. "immer" oder "meistens" erst abends nach Hause gekommen ist, ist für diese Entscheidung ohne jede Bedeutung.
2.) Zu Unrecht erblickt die Revision einen Widerspruch darin, dass auf S. 3 UA festgestellt ist, die Ehefrau des Angeklagten halte trotz des früheren und des jetzigen Strafverfahrens zu dem Angeklagten, weil sie ihm die Unzuchtshandlungen an seinen Töchtern Gertrud und Renate nach ihrer Ansicht nicht zutraue, während auf S. 18 UA gesagt wird, der Angeklagte habe seine Ehefrau, wie diese selbst zugebe, im Falle Gertrud auch stets bewusst getäuscht.
Dieser scheinbare Widerspruch erklärt sich zwanglos aus dem Umstand, dass der Ehefrau des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer mitgeteilt worden ist, der Angeklagte habe nunmehr entgegen seinen früheren Erklärungen zugegeben, mit Gertrud Unzucht getrieben zu haben (S. 9 UA).
3.) Zu Unrecht bemängelt die Revision, dass die Strafkammer bei der Beweiswürdigung Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten aus dem "offensichtlichen Gegensatz in seinen Angaben während des vorliegenden Verfahrens" (S. 20 UA) gezogen habe, "ohne zu verraten, inwiefern der Angeklagte sich in Widersprüche verwickelt habe". Das Urteil "verrät" dies sehr wohl.
Es stellt nämlich fest, dass der Angeklagte im vorliegenden Verfahren bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben hat, seine Tochter Gertrud habe ihm erst jetzt gesagt, dass sie ihn damals falsch beschuldigt habe; dass er in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer im Gegensatz hierzu zugegeben hat, mit Gertrud Unzucht getrieben zu haben; dass er diese Erklärung alsdann widerrufen hat, als sie seiner Ehefrau mitgeteilt wurde; und dass er, nachdem seine Ehefrau hinausgeführt worden war, die Richtigkeit der Erklärung bestätigt hat (S. 9-10 UA).
Dass dies gegensätzliche Angaben sind, bedarf keiner näheren Ausführungen. Darüber, ob und welche Schlüsse hieraus zu ziehen waren, hatte die Strafkammer gemäß § 261 StPO nach ihrer freien Überzeugung zu entscheiden. Die Entscheidung, die sie insoweit getroffen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das gleiche gilt für die Schlussfolgerungen, die die Strafkammer aus dem Umstand gezogen hat, dass der Angeklagte "sein Bestreiten immer wieder mit der offensichtlich unrichtigen Bemerkung verknüpfte, er könne deswegen nicht der Täter sein, weil er nachweislich nie mit Renate allein in der Wohnung gewesen sei" (S. 20 UA).
4.) Die Strafkammer ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch bei der Beweiswürdigung von keinem Erfahrungssatz des Inhalts ausgegangen, "dass das Delikt der Blutschande eine bestimmte Veranlagung voraussetze, die einen Rückfall wahrscheinlich mache".
Sie hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Taten dem Angeklagten nicht persönlichkeitsfremd seien, weil feststehe, dass er sich an seiner Tochter Gertrud, als sie etwa gleich alt war wie Renate zur Zeit der hier in Rede stehenden Taten, der versuchten Blutschande schuldig gemacht habe, und dass dieser Umstand bei Straftaten der hier vorliegenden Art besonders bedeutsam sei, weil sie mehr als andere Straftaten mit dem Vorhandensein von persönlichen Zügen des Täters zusammenzuhängen pflegen, die ihn zu solchen Taten fähig machen (S. 22 UA).
Diese Ausführungen besagen nicht, dass die Strafkammer einen Erfahrungssatz des von der Revision behaupteten Inhalts angenommen hätte. Die Strafkammer hat mit ihnen nur zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei Menschen, die einer Blutschande mit ihren Kindern fähig sind, im allgemeinen um Menschen besonderer Wesensart handelt und dass dem Angeklagten die Blutschande mit seiner Tochter Renate zuzutrauen ist, weil er durch die versuchte Blutschande an seiner Tochter Gertrud bewiesen habe, dass er zu den Menschen gehöre, die auf Grund besonderer Wesensart zu solchen Taten fähig sind. Diese Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
5.) Zu Unrecht meint die Revision, der Grundsatz "in dubio pro reo" sei verletzt, weil die Strafkammer den Angeklagten nicht freigesprochen habe, obwohl sie ausweislich der Urteilsgründe "nicht durchgreifende Zweifel" an der Glaubwürdigkeit der Renate gehabt habe.
Der Rechtsgrundsatz "in dubio pro reo" besagt nur, dass der Tatrichter bei unüberwindlichen Zweifeln im Bereiche des Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten entscheiden muss. Solche Zweifel hat die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe hier nicht gehabt. Diese ergeben klar, dass die Strafkammer im Zeitpunkte der Urteilsfällung, auf den es ankommt, von der Glaubwürdigkeit der Renate voll überzeugt war, d.h. ihre anfänglichen Zweifel überwunden hatte.
Das gleiche gilt für die Feststellung, dass Renate die Frage des Polizeimeisters ████, ob es stimme, dass sie von ihrer älteren Schwester beeinflusst worden sei, nicht durch Kopfnicken bejaht habe. Es ist zwar richtig, dass in den Urteilsgründen gesagt wird, die gegenteilige Aussage des Zeugen ██████ sei "in ihrer Beweiskraft zu fragwürdig, als dass daraus angesichts des sonstigen Ergebnisses der Beweisaufnahme wesentliche Folgerungen ziehen zu können" (S. 19 UA). Hieraus kann indessen nicht gefolgert werden, dass die Strafkammer an der Richtigkeit der von ihr getroffenen Feststellung Zweifel gehabt hätte. Dass sie von der Richtigkeit ihrer Feststellung überzeugt war, ergibt der Umstand, dass ausweislich der Urteilsgründe Renate bekundet hat, sie habe die angebliche Frage des Polizeimeisters ██████ überhaupt nicht gehört, und dass, wie das Urteil ausdrücklich sagt, die Strafkammer diese Bekundung wegen der Schwerhörigkeit und langsamen Auffassungsgabe der Zeugin als glaubhaft erachtet hat.
6.) Die gegen den Strafausspruch gerichteten Sachrügen sind gleichfalls unbegründet.
Dass die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe für die fortgesetzte Straftat u.a. die Vielzahl der Einzelakte strafschärfend gewertet hat, bedeutet keinen Rechtsirrtum. Dass sie dabei außer den festgestellten Einzelakten auch nur vermutete Einzelakte berücksichtigt und dass sie Umstände verwertet hätte, die nicht als straferschwerende Tatbestandsmerkmale anzusehen sind, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Die Strafkammer hat dem Angeklagten im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch nicht nachteilig angerechnet, dass er geleugnet hat und infolge seines Leugnens ein psychologisches Gutachten über Renate notwendig wurde. Der Satz des Urteilsentwurfs, auf den sich die Revision hierbei offenbar beziehen will, ist in das Urteil nicht übernommen worden.
Was die Revision zur Begründung der Sachrügen sonst noch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
Auch im Übrigen lässt das Urteil keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des
| Oberbundesanwalts. | Schmidt | Schmitt | |||
| Sarstedt | Siemer | Bärker |